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Fehler in ELSTER bei Lohnsteuer nach EStG 2004 (Kürzung Vorwegabzug)?

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    Fehler in ELSTER bei Lohnsteuer nach EStG 2004 (Kürzung Vorwegabzug)?

    Bis zum Veranlagungszeitraum 2011 wurde bei Betriebsrentnern bis zum 63. Geburtstag der Vorwegabzug nach EStG 2004 in ca. 95% der Fälle automatisch gekürzt, weil selbst erfahrene Finanzbeamten den §10 (3) 2 EStG 2004 bis heute nicht kennen und/oder nicht wissen, dass sie eine Handeingabe in das Programm machen müssen, um diese Kürzung zu verhindern. Ein korrekter Steuerbescheid war also - falls überhaupt - nicht ohne Einspruch möglich. Das EStG 2004 wird allerdings in der Steuerschule Ba-Wü seit Jahren nicht mehr behandelt, obwohl es bis 2019 gilt. Dieses Unwissen erbrachte dem Fiskus in den etwa 40 Jahren der maschinellen Veranlagung bis 2011 zusätzliche Einnahmen von - grob geschätzt - 40 Milliarden Euro, ein Rentnerehepaar musste pro Jahr eine um bis zu 1.500 Euro zu hohe Steuer zahlen.
    Seit dem Veranlagungszeitraum 2012 kann man nun in der ESt-Erklärung, Anlage "Vorsorgeaufwand", neue Zeile 58, durch Eintrag einer "1" angeben, dass es sich beim Betrag in Zeile 3 der Lohnsteuerbescheinigung um eine Betriebsrente handelt, obwohl es dem Finanzamt aus den ihm schon vorliegenden Daten bekannt sein muss.
    Ein Kollege hat diese "1" zwar eingetragen, der Vorwegabzug wurde aber trotzdem gekürzt. Liegt nun der Fehler im ELSTER-Programm (z.B. Nichtweitergabe an das eigentliche ESt-Programm) oder hat etwa - trotz der Verfügung am Ende am Ende des ELSTER-Formulars, dass der Bescheid mit den angegebenen Daten zu erstellen ist - ein Finanzbeamter die ESt-Erklärung verändert, um das von ihm gewünschte Ergebnis (Kürzung des Vorwegabzugs) zu erreichen?

    #2
    AW: Fehler in ELSTER bei Lohnsteuer nach EStG 2004 (Kürzung Vorwegabzug)?

    Zitat von Petlan Beitrag anzeigen
    Bis zum Veranlagungszeitraum 2011 wurde bei Betriebsrentnern bis zum 63. Geburtstag der Vorwegabzug nach EStG 2004 in ca. 95% der Fälle automatisch gekürzt, weil selbst erfahrene Finanzbeamten den §10 (3) 2 EStG 2004 bis heute nicht kennen und/oder nicht wissen, dass sie eine Handeingabe in das Programm machen müssen, um diese Kürzung zu verhindern. Ein korrekter Steuerbescheid war also - falls überhaupt - nicht ohne Einspruch möglich. Das EStG 2004 wird allerdings in der Steuerschule Ba-Wü seit Jahren nicht mehr behandelt, obwohl es bis 2019 gilt. Dieses Unwissen erbrachte dem Fiskus in den etwa 40 Jahren der maschinellen Veranlagung bis 2011 zusätzliche Einnahmen von - grob geschätzt - 40 Milliarden Euro, ein Rentnerehepaar musste pro Jahr eine um bis zu 1.500 Euro zu hohe Steuer zahlen.
    Seit dem Veranlagungszeitraum 2012 kann man nun in der ESt-Erklärung, Anlage "Vorsorgeaufwand", neue Zeile 58, durch Eintrag einer "1" angeben, dass es sich beim Betrag in Zeile 3 der Lohnsteuerbescheinigung um eine Betriebsrente handelt, obwohl es dem Finanzamt aus den ihm schon vorliegenden Daten bekannt sein muss.
    Ein Kollege hat diese "1" zwar eingetragen, der Vorwegabzug wurde aber trotzdem gekürzt. Liegt nun der Fehler im ELSTER-Programm (z.B. Nichtweitergabe an das eigentliche ESt-Programm) oder hat etwa - trotz der Verfügung am Ende am Ende des ELSTER-Formulars, dass der Bescheid mit den angegebenen Daten zu erstellen ist - ein Finanzbeamter die ESt-Erklärung verändert, um das von ihm gewünschte Ergebnis (Kürzung des Vorwegabzugs) zu erreichen?

    Hallo Petlan,

    ich kann Ihnen Ihre Frage nicht beantworten. Mein Tipp: Sprechen
    Sie in dieser Angelegenheit Ihre/n Sachbearbeiterin/er Ihres
    zuständigen Finanzamtes an.

    gez. Hagen - Gronert

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      #3
      AW: Fehler in ELSTER bei Lohnsteuer nach EStG 2004 (Kürzung Vorwegabzug)?

      Lieber Hagen-Gronert,
      danke für die schnelle Antwort. Wie ich inzwischen aufgrund meiner Kontakte zu Kollegen feststellen konnte, funktionieren das ELSTER-Programm und das für den Veranlagungszeitraum 2012 geänderte eigentliche Steuerprogramm richtig: wenn ein Betriebsrentner unter 63 Jahren in Zeile 58 der Anlage "Vorsorgeaufwand" durch Eintrag der "1" angibt, dass es sich bei der Betriebsrente tatsächlich um eine Betriebsrente handelt, wird der Vorwegabzug aus diesem Einkommen entsprechend §10 (3) 2 EStG 2004 korrekterweise nicht gekürzt.
      Der FA-Sachbearbeiter - evtl. war es auch der SGL - wusste, was man tun muss, damit der vom Programm richtig errechnete Steuerbescheid durch gesetzwidrige Kürzung des Vorwegabzugs zum Nachteil des Steuerzahlers verfälscht wird. Dies tat er denn auch entgegen der Verfügung am Ende des ELSTER-Formulars, dass der maschinell erstellte Bescheid nicht zu ändern ist.
      Der Kollege konnte in direktem Kontakt zur Rechtsbehelfsstelle einen korrekten Steuerbescheid erreichen.
      In einem anderen Fall bei einem anderen Finanzamt wurde ein anderer Kollege daran gehindert, innerhalb der vierwöchigen Rechtsbehelfsfrist die durch sein Steuerprogramm nicht eingetragene "1" von Hand nachzutragen, woraufhin er wieder einmal Klage gegen das FA einreichte. Jetzt bekam er einen geänderten Steuerbescheid und einen Brief vom FA, dass der Rechtsstreit dadurch ereldigt sei. Dabei "vergaß" das FA allerdings den bereits gezahlten Gerichtskostenvorschuss sowie die Anwaltskosten.
      Man kann also beim Finanzamt grundsätzlich von Unkenntnis bzw.bösem Willen ausgehen, von Nichtbeachtung der Gesetze und ihres Beamteneides.

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        #4
        AW: Fehler in ELSTER bei Lohnsteuer nach EStG 2004 (Kürzung Vorwegabzug)?

        Zitat von Petlan Beitrag anzeigen
        Dabei "vergaß" das FA allerdings den bereits gezahlten Gerichtskostenvorschuss sowie die Anwaltskosten.
        Man kann also beim Finanzamt grundsätzlich von Unkenntnis bzw.bösem Willen ausgehen, von Nichtbeachtung der Gesetze und ihres Beamteneides.
        Ohne mich in die anderen Dinge reinzudenken nehme ich nur Bezug auf das Zitat und frage allen Ernstes, ob Du schon nachgedacht hast, bevor Du postest ?

        Der Gerichtskostenvorschuss wird natürlich BEIM FINANZGERICHT eingezahlt und somit natürlich auch nur dann, wenn das Finanzamt die Verfahrenskosten zu tragen hat LAUT GERICHTSBESCHLUSS, vom FinanzGERICHT angerechnet oder erstattet. Wieso soll das FinanzAMT damit etwas zu tun haben ?

        Und die Anwaltskosten erstattet das Finanzamt nur dann, wenn wie schon gesagt dieser Gerichtsbeschluss vorliegt UND die Anwaltskosten dem FinanzGERICHT gegenüber dargelegt wurden UND das Finanzgericht daraufhin die Kosten festgesetzt hat. Ist das schon geschehen ?
        Schönen Gruß

        Picard777

        P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

        Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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          #5
          AW: Fehler in ELSTER bei Lohnsteuer nach EStG 2004 (Kürzung Vorwegabzug)?

          Lieber Picard777,
          so, wie Sie es schreiben, ist es mir auch bekannt, und so ist es ja auch bei der ersten Klage des Kollegen gegen das gleiche Finanzamt gelaufen (das Gericht hat geschrieben, und das FA hat die Verfahrenskosten und die Anwaltskosten übernommen).
          Ich halte dieses jetzige Vorgehen für einen Trick des FA, indem es von meinem Kollegen die Zustimmung anfordert, dass auch er die Klage als erledigt betrachtet, damit danach das FA dem Gericht sagen kann, dass mein Kollege bereit ist, die Gerichts- und Anwaltskosten zu übernehmen.
          Mein Kollege hat natürlich dem FA nicht geantwortet und seinen Anwalt mit der Klärung beim Finanzgericht beauftragt.
          Selbstverständlich hat der Kollege den Gerichtskostenvorschuss von 220 Euro zahlen müssen, und der Rechtsanwalt hat noch keine Rechnung gestellt.

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            #6
            AW: Fehler in ELSTER bei Lohnsteuer nach EStG 2004 (Kürzung Vorwegabzug)?

            Wenn das Finanzamt aufgrund einer Gerichtsverhandlung den Bescheid in dem Sinne des Klägers, muss natürlich der Kläger dem Gericht gegenüber die Verfahrenserledigung erklären. Solange das nicht geschieht, ist die Klage noch nicht erledigt. Erst DANN kann es weiter gehen. Daher scheint mir das Problem bei Deinem Kollegen zu liegen. I.ü. dürfte nicht das Finanzamt die Erledigungserklärung gefordert haben, sondern das Finanzgericht, oder ?

            Unabhängig davon sollten wir das Thema hier beenden, ein Anwalt ist eingeschaltet, das hat mit Elster nichts mehr zu tun :-)
            Schönen Gruß

            Picard777

            P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

            Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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              #7
              AW: Fehler in ELSTER bei Lohnsteuer nach EStG 2004 (Kürzung Vorwegabzug)?

              Zitat von Petlan Beitrag anzeigen
              Lieber Hagen-Gronert,
              danke für die schnelle Antwort. Wie ich inzwischen aufgrund meiner Kontakte zu Kollegen feststellen konnte, funktionieren das ELSTER-Programm und das für den Veranlagungszeitraum 2012 geänderte eigentliche Steuerprogramm richtig: wenn ein Betriebsrentner unter 63 Jahren in Zeile 58 der Anlage "Vorsorgeaufwand" durch Eintrag der "1" angibt, dass es sich bei der Betriebsrente tatsächlich um eine Betriebsrente handelt, wird der Vorwegabzug aus diesem Einkommen entsprechend §10 (3) 2 EStG 2004 korrekterweise nicht gekürzt.
              Der FA-Sachbearbeiter - evtl. war es auch der SGL - wusste, was man tun muss, damit der vom Programm richtig errechnete Steuerbescheid durch gesetzwidrige Kürzung des Vorwegabzugs zum Nachteil des Steuerzahlers verfälscht wird. Dies tat er denn auch entgegen der Verfügung am Ende des ELSTER-Formulars, dass der maschinell erstellte Bescheid nicht zu ändern ist.
              Der Kollege konnte in direktem Kontakt zur Rechtsbehelfsstelle einen korrekten Steuerbescheid erreichen.
              In einem anderen Fall bei einem anderen Finanzamt wurde ein anderer Kollege daran gehindert, innerhalb der vierwöchigen Rechtsbehelfsfrist die durch sein Steuerprogramm nicht eingetragene "1" von Hand nachzutragen, woraufhin er wieder einmal Klage gegen das FA einreichte. Jetzt bekam er einen geänderten Steuerbescheid und einen Brief vom FA, dass der Rechtsstreit dadurch ereldigt sei. Dabei "vergaß" das FA allerdings den bereits gezahlten Gerichtskostenvorschuss sowie die Anwaltskosten.
              Man kann also beim Finanzamt grundsätzlich von Unkenntnis bzw.bösem Willen ausgehen, von Nichtbeachtung der Gesetze und ihres Beamteneides.

              Hallo Petlan,

              Vielen Dank für Ihre Information.

              mfg. Hagen-Gronert

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