Bis zum Veranlagungszeitraum 2011 wurde bei Betriebsrentnern bis zum 63. Geburtstag der Vorwegabzug nach EStG 2004 in ca. 95% der Fälle automatisch gekürzt, weil selbst erfahrene Finanzbeamten den §10 (3) 2 EStG 2004 bis heute nicht kennen und/oder nicht wissen, dass sie eine Handeingabe in das Programm machen müssen, um diese Kürzung zu verhindern. Ein korrekter Steuerbescheid war also - falls überhaupt - nicht ohne Einspruch möglich. Das EStG 2004 wird allerdings in der Steuerschule Ba-Wü seit Jahren nicht mehr behandelt, obwohl es bis 2019 gilt. Dieses Unwissen erbrachte dem Fiskus in den etwa 40 Jahren der maschinellen Veranlagung bis 2011 zusätzliche Einnahmen von - grob geschätzt - 40 Milliarden Euro, ein Rentnerehepaar musste pro Jahr eine um bis zu 1.500 Euro zu hohe Steuer zahlen.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2012 kann man nun in der ESt-Erklärung, Anlage "Vorsorgeaufwand", neue Zeile 58, durch Eintrag einer "1" angeben, dass es sich beim Betrag in Zeile 3 der Lohnsteuerbescheinigung um eine Betriebsrente handelt, obwohl es dem Finanzamt aus den ihm schon vorliegenden Daten bekannt sein muss.
Ein Kollege hat diese "1" zwar eingetragen, der Vorwegabzug wurde aber trotzdem gekürzt. Liegt nun der Fehler im ELSTER-Programm (z.B. Nichtweitergabe an das eigentliche ESt-Programm) oder hat etwa - trotz der Verfügung am Ende am Ende des ELSTER-Formulars, dass der Bescheid mit den angegebenen Daten zu erstellen ist - ein Finanzbeamter die ESt-Erklärung verändert, um das von ihm gewünschte Ergebnis (Kürzung des Vorwegabzugs) zu erreichen?
Seit dem Veranlagungszeitraum 2012 kann man nun in der ESt-Erklärung, Anlage "Vorsorgeaufwand", neue Zeile 58, durch Eintrag einer "1" angeben, dass es sich beim Betrag in Zeile 3 der Lohnsteuerbescheinigung um eine Betriebsrente handelt, obwohl es dem Finanzamt aus den ihm schon vorliegenden Daten bekannt sein muss.
Ein Kollege hat diese "1" zwar eingetragen, der Vorwegabzug wurde aber trotzdem gekürzt. Liegt nun der Fehler im ELSTER-Programm (z.B. Nichtweitergabe an das eigentliche ESt-Programm) oder hat etwa - trotz der Verfügung am Ende am Ende des ELSTER-Formulars, dass der Bescheid mit den angegebenen Daten zu erstellen ist - ein Finanzbeamter die ESt-Erklärung verändert, um das von ihm gewünschte Ergebnis (Kürzung des Vorwegabzugs) zu erreichen?
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