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Umsatzsteuerpflichtig

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    Umsatzsteuerpflichtig

    Hallo,
    wie komme ich wieder aus der Umsatzsteuerpflichtigkeit in die Kleinunternehmens regelung.
    Ich war in den ersten zwei Jahren in der kleinunternehmns regelung und durchen eine Fehlschätzung habe ich im 3 Jahr Umsatzsteuer verlangs, musste aber jetzt bei meiner steuererklärung fest stellen das ich weit unter der mindest grenze der kleinunternhmensgrenz für kleinunternehmer im dritten Jahr bin.
    Daher die frage wie komme ich wieder zurück in die kleinunternehmer regelung ohne die mintestens 5 Jahre einzuhalten.

    #2
    AW: Umsatzsteuerpflichtig

    Das ist eine rein steuerrechtliche Frage, die leider nichts mit Elster zu tun hat.
    Wir sind analoge Spieler... in einer digitalen Welt.

    Kommentar


      #3
      AW: Umsatzsteuerpflichtig

      Hallo robertushantke,

      wenn du schon längere Zeit Unternehmer bist, könnte ein Blick ins Gesetz helfen.
      Der §19 Abs. 1 und 2 sagt folgendes:

      (1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Absatz 5, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.

      (2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.

      Ansonsten kann ich mich nur JamesBondoo7 anschließen.

      Tschüß

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