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Bemessungsgrenze für Restliches Gehalt nach ATE

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    Bemessungsgrenze für Restliches Gehalt nach ATE

    Hallo,

    Ich habe in 2011 nur eine handvoll Tage ein zu versteuerndes Gehalt gehabt, weil für den Rest des Jahres ein Auslandstätigkeitserlass galt. Das übrige Gehalt war nur 1100€. Dieses sollte dann unter der Bemessungsgrenze liegen nach meinen Verständnis. Deshalb sollte ich in diesem Jahr keine Steuern bezahlen. Allerdings errechnet mir das Elsterformular immer eine Steuerschuld von 36€. Jetzt bin ich mir nicht sicher ob der Freibetrag in diesem Fall nicht gilt, oder ob ich einfach nur etwas falsch eingegeben habe.

    Vielen Dank

    #2
    AW: Bemessungsgrenze für Restliches Gehalt nach ATE

    Zitat von cyberkeiler Beitrag anzeigen
    Allerdings errechnet mir das Elsterformular
    Warum postest Du dann unter ElsterOnline-Portal?

    Kommentar


      #3
      AW: Bemessungsgrenze für Restliches Gehalt nach ATE

      vermutlich meint cyberkeiler wie so viele....
      ein Steuerformular unter wie auch immer geartetem ELSTER ist ein Elsterformular....
      Gruß, Basteltyp

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        #4
        AW: Bemessungsgrenze für Restliches Gehalt nach ATE

        Danke Basteltyp, das verwirrt wirklich. Ich benutze das Online Portal.

        Kommentar


          #5
          AW: Bemessungsgrenze für Restliches Gehalt nach ATE

          Mal zur eigentlichen Frage zurück:

          Der Arbeitslohn nach dem ATE ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt, beeinflusst also den Steuersatz. Da der Grundfreibetrag technisch gesehen nicht als Freibetrag abgezogen wird, sondern in der Steuerformel in§ 32a EStG enthalten ist, kann das dann zu Steuern führen.

          Fiktives Beispiel A:

          Steuerpflichtiger Arbeitslohn 2014 führt nach Abzug der üblichen Beträge zu einem zu versteuernden Einkommen von 8.354 €, also in Höhe des Grundfreibetrags.

          Lösung: Nach der Steuerformel führt das zu einem Steuersatz von 0 und damit wegen 8.354 € x 0 % = 0 € zu einer Steuer von 0 €.

          Fiktives Beispiel B:

          Wie A, zusätzlich 10.000 € steuerfreie Progressionseinkünfte wie ATE, Auslandseinkünfte nach DBA, ALG, Krankengeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Insolvenzgeld und und und.

          Lösung: Bei einem fiktiven zu versteuernden Einkommen von 18.354 € ERGÄBE sich ein fiktiver Steuersatz von 10 % (stimmt nicht, mir geht es hier nur um das Prinzip). Wären die steuerfreien Einkünfte steuerPFLICHTIG, würde das bedeuten, dass die Steuer betrüge 18.354 € x 10 % = 1.834 €. Da die 10.000 € aber steuerfrei sind, wird der Steuersatz von 10 % NUR auf die 8.354 € angewandt, Steuer also 835 € und damit trotz einem steuerpflichtigen zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag Steuer ÜBER 0 €.
          Zuletzt geändert von Picard777; 18.02.2015, 08:42.
          Schönen Gruß

          Picard777

          P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

          Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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