Hallo, mir raucht etwas der Kopf...
Es geht um Zeile 61 in der USt. Voranmeldung in ElsterOnline.
"Vorsteuerbeträgen aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 UStG"
Ich glaube ich habe bisher den Fehler gemacht dort nochmal die noch fällige Steuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb (von EU Firmen mit Ust.Id-Nr) einzutragen. Also zb. ich kaufe zum Netto-Preis Waren von einem Händler aus Holland und schulde die Steuer dafür dem deutschen Finanzamt direkt.
Langsam dämmert es mir aber dass in dieser Zeile ein anderer spezieller Fall gemeint ist... (Siehe Gesetze unten).
Aber wie genau würde so ein Fall konkret aussehen? Der holländische Verkäufer verkauft mir seine Ware auf deutschem Boden ohne Nachweis dass er eine holländische USt.Id.Nr hat und die Steuer seinem holländischem Finanzamt zahlt?
Die Gesetze:
UStG § 15 Vorsteuerabzug
(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
3. die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
UStG § 3d Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
"Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, gilt der Erwerb so lange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den in Satz 1 bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist oder nach § 25b Abs. 3 als besteuert gilt, sofern der erste Abnehmer seiner Erklärungspflicht nach § 18a Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 nachgekommen ist."
Es geht um Zeile 61 in der USt. Voranmeldung in ElsterOnline.
"Vorsteuerbeträgen aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 UStG"
Ich glaube ich habe bisher den Fehler gemacht dort nochmal die noch fällige Steuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb (von EU Firmen mit Ust.Id-Nr) einzutragen. Also zb. ich kaufe zum Netto-Preis Waren von einem Händler aus Holland und schulde die Steuer dafür dem deutschen Finanzamt direkt.
Langsam dämmert es mir aber dass in dieser Zeile ein anderer spezieller Fall gemeint ist... (Siehe Gesetze unten).
Aber wie genau würde so ein Fall konkret aussehen? Der holländische Verkäufer verkauft mir seine Ware auf deutschem Boden ohne Nachweis dass er eine holländische USt.Id.Nr hat und die Steuer seinem holländischem Finanzamt zahlt?
Die Gesetze:
UStG § 15 Vorsteuerabzug
(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
3. die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
UStG § 3d Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
"Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, gilt der Erwerb so lange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den in Satz 1 bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist oder nach § 25b Abs. 3 als besteuert gilt, sofern der erste Abnehmer seiner Erklärungspflicht nach § 18a Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 nachgekommen ist."
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