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UStG §3d - Erklärung? (USt.VA Zeile 61)

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    UStG §3d - Erklärung? (USt.VA Zeile 61)

    Hallo, mir raucht etwas der Kopf...

    Es geht um Zeile 61 in der USt. Voranmeldung in ElsterOnline.
    "Vorsteuerbeträgen aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 UStG"

    Ich glaube ich habe bisher den Fehler gemacht dort nochmal die noch fällige Steuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb (von EU Firmen mit Ust.Id-Nr) einzutragen. Also zb. ich kaufe zum Netto-Preis Waren von einem Händler aus Holland und schulde die Steuer dafür dem deutschen Finanzamt direkt.

    Langsam dämmert es mir aber dass in dieser Zeile ein anderer spezieller Fall gemeint ist... (Siehe Gesetze unten).

    Aber wie genau würde so ein Fall konkret aussehen? Der holländische Verkäufer verkauft mir seine Ware auf deutschem Boden ohne Nachweis dass er eine holländische USt.Id.Nr hat und die Steuer seinem holländischem Finanzamt zahlt?




    Die Gesetze:

    UStG § 15 Vorsteuerabzug
    (1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
    3. die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;

    UStG § 3d Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
    "Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, gilt der Erwerb so lange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den in Satz 1 bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist oder nach § 25b Abs. 3 als besteuert gilt, sofern der erste Abnehmer seiner Erklärungspflicht nach § 18a Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 nachgekommen ist."
    Zuletzt geändert von kybernetis; 09.04.2016, 11:47.

    #2
    AW: UStG §3d - Erklärung? (USt.VA Zeile 61)

    Ausländischer Verkäufer verkauft steuerfrei an inländischen Käufer. Beide sind Unternehmer und verwenden ihre USt-ID-Nr. Der verkaufte Gegenstand gelangt vom Ausland ins Inland.

    Der Käufer muss den Erwerb hier versteuern und hat in der Regel gleichzeitig einen Vorsteuerabzug in gleicher Höhe.

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      #3
      AW: UStG §3d - Erklärung? (USt.VA Zeile 61)

      Ja, so wäre der Normalfall.

      Hier muss aber irgendein anderer Sonderfall gemeint sein.

      Jedenfalls kann die Zeile 61 nicht für die normale Steuer sein, die ich bei Einkäufen aus dem EU-Umland selber an das deutsche Finanzamt zahlen muss.
      Denn ElsterOnline berechnet die Steuerschuld am Ende falsch, wenn man diese EU-Steuerschuld in Zeile 61 eingibt.
      Dann behandelt es die Steuer so wie bereits (von mir bei Käufen) mitbezahlte Vorsteuer und zieht sie von der (von mir bei Verkäufen) vereinnahmten Steuer ab.
      Zuletzt geändert von kybernetis; 09.04.2016, 17:37.

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        #4
        AW: UStG §3d - Erklärung? (USt.VA Zeile 61)

        Das klingt für mich so als hättest Du den Erwerb nicht in Kennzahl 89 angegeben.

        Kommentar


          #5
          AW: UStG §3d - Erklärung? (USt.VA Zeile 61)

          Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
          Das klingt für mich so als hättest Du den Erwerb nicht in Kennzahl 89 angegeben.
          Doch, Zeile 89 ist korrekt ausgefüllt.

          Ich habe mal ein Beispiel mit Screenshots aus ElsterOnline zur Demonstration gebastelt.
          (Zum Vergrößern der Bilder nach dem Öffnen nochmal draufklicken (Lupensymbol am Mauszeiger).)

          Richtig: http://goo.gl/zZLmr4

          Falsch: http://goo.gl/0oAPfR
          (Die Steuern aus normalem "innergemeinschaftlichem Erwerb" sind hier nochmal in Zeile 61 eingetragen. Der Wert addiert sich dann zu fälschlich zu "abziehbare Vorsteuerbeträge". Diese Steuern können aber nicht abgezogen werden, weil ich sie anhand der Netto-Rechnungen aus dem EU-Ausland noch nirgends gezahlt habe.)

          Die normalen Steuern aus "innergemeinschaftlichem Erwerb" erreichnet ElsterOnline ja schon selber (unter Zeile 89) und überträgt es von da aus in die Endrechnung.

          Sehe ich das richtig?
          Wozu zur Hölle ist dann Zeile 61 gut?
          Zuletzt geändert von kybernetis; 09.04.2016, 18:52.

          Kommentar


            #6
            AW: innergemeinschaftlicher Erwerb IM INLAND ?

            Zitat von kybernetis Beitrag anzeigen
            Der holländische Verkäufer verkauft mir seine Ware auf deutschem Boden ohne Nachweis, daß er eine holländische USt.Id.Nr hat und die Steuer seinem holländischem Finanzamt zahlt?
            Das soll innergemeinschaftlicher Erwerb sein? Nö.

            Siehe § 1a Abs. 1 UStG. Da die dort beschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (Gegenstand gelangt bei der Lieferung vom Gemeinschaftsgebiet ins Inland), liegt normaler "innerdeutscher Erwerb" vor. Der NL-Verkäufer müßte wie ein deutscher Unternehmer behandelt werden und die USt hier in D entrichten (Ort der Lieferung in D).
            Mit freundlichen Grüßen

            Ronald

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              #7
              AW: UStG §3d - Erklärung? (USt.VA Zeile 61)

              Also, das ganze Beispiel mal ohne den innergemeinschaftlichen Erwerb:

              Umsatz 2.000; Steuer 380; Vorsteuer 50 = Vorauszahlung 330.

              Das entspricht dem Wert Deiner Datei 'falsch'.

              Dazu kommt dann: Steuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb: 19 abzgl. Vorsteuer 19.

              Bleibt also 330.

              falsch ist also richtig!

              - - - Aktualisiert - - -

              Nimm mal an Du hättest statt in Holland in Deutschland gekauft:

              Umsatz 2.000; Steuer 380; Vorsteuer 69 = Vorauszahlung 311.

              - - - Aktualisiert - - -

              An den Händler zahlst Du in dem Beispiel 19 € mehr. Vom Finanzamt bekommst Du 19 € weniger. Für Dich das gleiche Ergebnis!

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                #8
                AW: UStG §3d - Erklärung? (USt.VA Zeile 61)

                Ok, der Groschen ist gefallen.
                Was die Steuer angeht bin ich bei innergemeinschaftlichem Erwerb für das Finanzamt ja Käufer und Verkäufer gleichzeitig. Daher taucht der Steuerbetrag auch zweimal auf.

                Das Seltsame ist, dass mir das vor einem Jahr schonmal völlig klar war.
                Da hab ich mich wohl selber ins Boxhorn gejagt.

                Also, danke für die Hilfe!

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