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Ja, Holzgoe,
irgendwann werde ich wohl auch auf EOP umsteigen müssen. Aber für einfache Fälle halte ich EF weiterhin für Einsteiger geeignet.
Für manche sind eben Steuerrecht und PC das, was für mich Molekularmikrobiologie wäre.
Gruß
Bolletax
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Hallo Bolletax,Zitat von Bolletax Beitrag anzeigenDanke für die Aufklärung eines EF-Nutzers!
Schon wieder schlauer geworden; wo soll das noch hinführen?
Gruß
Bolletax
irgendwann gibt es vielleicht nur noch das EOP, Neuerungen und Erweiterungen siehe Steuererklärungen wie einheitlich und gesonderte Feststellung, Körperschaftssteuer usw. findest du nur im EOP.
Ich hoffe natürlich das es das EF auch noch möglichst lange parallel dazu als kostenlose Variante gibt.
Tschüß
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Keine Ahnung! Aber mit dem unterschiedlichen Aufbau der kostenlosen Tools der Finanzverwaltung wird man sich wohl abfinden oder auch anfreunden müssen.
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Danke für die Aufklärung eines EF-Nutzers!
Schon wieder schlauer geworden; wo soll das noch hinführen?
Gruß
Bolletax
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Im ElsterOnline-Portal sind die Formulare wesentlich stärker gegliedert.Was ist unter "Hauptvordruck unter der Nr.13" zu verstehen?
Haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen sind dort auf Seite 13 des Hauptvordrucks zu erklären. Die Zeilennummern sind mit denen von ElsterFormular identisch.
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Hallo holzgoe!
Was ist unter "Hauptvordruck unter der Nr.13" zu verstehen?
Gruß vom ratlosen bolletax
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Diese Handwerkerkosten waren nach dem Tod der Erblasserin ja auch keine haushaltsbezogenen Aufwendungen mehr.
Wenn ihr vermietet statt verkauft hättet, wären das ganz normale Erhaltungsaufwendungen gewesen.
Beim Verkauf muss man eben sehen, den Aufwand über den Verkaufserlös zu decken. Bei guten Lagen gelingt das ja im Moment durchaus.
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Wenn die Wohnung nicht selbst bewohnt wurde und auch nicht vermietet war oder werden sollte dann gibt's auch keine Möglichkeit, da was geltend zu machen.
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Die Erbengemeinschaft hatte Einkünfte (Anlage V + KAP) und natürlich auch Ausgaben. Meine Frage bezieht sich auf die von der Erblasserin zuletzt selbst bewohnte Immobilie. Bis zum Verkauf dieser Immobilie im Februar 2017 sind Kosten für Handwerker zum Erhalt der Immobilie entstanden. Ich ging bislang davon aus, dass - analog zur Anlage V - diese Kosten ebenfalls steuermindernd angesetzt werden können. Die Anrechnung auf die einzelnen Miterben (für deren poersönliche Steuererklärung) erfolgt doch erst als Ergebnis der Feststellungserklärung?
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Das kannst du nur in deiner eigenen Einkommensteuererklärung machen.
Das sind haushaltsbezogene Aufwendungen, die in einer Erklärung, mit der steuerpflichtige Einkünfte einer Gemeinschaft ermittelt und auf die Beteiligten verteilt werden, nichts verloren haben.
In einem Feststellungsbescheid werden keine Steuern festgesetzt!
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Hallo taxlover,
das machst du in deiner Einkommensteuererklärung im Hauptvordruck unter der Nr.13
Tschüß
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Einkommensteuererklärung - Hauptvordruck.Zitat von taxlover Beitrag anzeigendafür finde ich kein Formular.
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Ergänzend zur Frage von tafi wegen Kirchensteuer: ich möchte gerne Handwerkerrechnungen und Haushaltsnahe Dienstleistungen angeben. Und zwar nicht in Anlage V für ein vermietetes Objekt, sondern für eine selbst genutzte Immobilie. Auch dafür finde ich kein Formular.Stichworte: -

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