Hallo,
in den letzten Jahren habe ich immer etwas über 200 € durch die Steuererklärung erstattet bekommen. In 2016 gab es nun die Besonderheit, dass ich Handwerkerrechnungen mit mehr als 6000 € eingetragen habe und somit die maximal möglichen 1200€ Erstattung anerkannt wurden. In der Summe gab es mit dem 2016er Bescheid jedoch nur eine Erstattung von 1090 €, obwohl sich ansonsten nichts signifikant gegenüber den Vorjahren geändert hatte und auch die vorherige Simulation über ElsterOnline errechnete eine Erstattung von mehr als 1400 €. Was mich wundert ist auch, dass die errechnete Steuer mit 11.837,00 € höher ist als die Steuer in der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers mit 11.603,00 €. Hat jemand einen Hinweis für mich, wie es dazu kommt?
Vielen Dank!
in den letzten Jahren habe ich immer etwas über 200 € durch die Steuererklärung erstattet bekommen. In 2016 gab es nun die Besonderheit, dass ich Handwerkerrechnungen mit mehr als 6000 € eingetragen habe und somit die maximal möglichen 1200€ Erstattung anerkannt wurden. In der Summe gab es mit dem 2016er Bescheid jedoch nur eine Erstattung von 1090 €, obwohl sich ansonsten nichts signifikant gegenüber den Vorjahren geändert hatte und auch die vorherige Simulation über ElsterOnline errechnete eine Erstattung von mehr als 1400 €. Was mich wundert ist auch, dass die errechnete Steuer mit 11.837,00 € höher ist als die Steuer in der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers mit 11.603,00 €. Hat jemand einen Hinweis für mich, wie es dazu kommt?
Vielen Dank!
Code:
Bescheiddaten für 2016 über Einkommensteuer +---------------------------------+--------------------+-----------------+-----------------------+ | | | | | | | Einkommensteuer | Solidaritäts- | Insgesamt | | | | zuschlag | | | | € | € | € | +---------------------------------+--------------------+-----------------+-----------------------+ | Festgesetzt werden | 10.573,00 | 581,51 | | | Abzug vom Lohn | -11.603,00 | -638,12 | | | Kapitalertragsteuer | -4,00 | -0,16 | | | verbleibende Beträge | -1.034,00 | -56,77 | -1.090,77 | +---------------------------------+--------------------+-----------------+-----------------------+ Summe der Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . 55.471 . . . . . . . . . . . . . . 55.471 Gesamtbetrag der Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55.471 Sonderausgaben ab beschränkt abziehbare Sonderausgaben Summe der Altersvorsorgeaufwendungen. . . . . . . . . . . . . 10.772 davon 82 % . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.834 abzüglich Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung . . . . . -5.386 verbleiben. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.448 . 3.448 Beiträge zur Krankenversicherung inklusive etwaiger Zusatzbeiträge . . . . . . . . . . . . . . 7.226 ab Kürzungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a S. 4 EStG . . . . . . . . . . . . . -140 verbleiben. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7.086 Beiträge zur Pflegeversicherung . . . . . . . . . . . . . . . 1.212 Summe der Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG. . . . . . . . 8.298 ab steuerfreie Arbeitgebererstattung. . . . . . . . . . . . . -4.309 verbleiben. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.989 . 3.989 Summe der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen. . . . . . . . . . . . . . . 7.437. . . . -7.437 ab unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben Summe der unbeschränkt abziehbaren Sonderausgaben . . . . . . . . . . . . 0 mindestens jedoch Sonderausgaben-Pauschbetrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . -36 Einkommen / zu versteuerndes Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47.998 Berechnung der Einkommensteuer zu versteuern nach dem Grundtarif. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11.837 tarifliche Einkommensteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11.837 Ermäßigung für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen im Privathaushalt und haushaltsnahe Dienstleistungen . . . . . . . . . . . . 64 Ermäßigung für Handwerkerleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.200 Summe und davon abziehbar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.264 . . -1.264 zu versteuern nach § 32 d Abs. 1 EStG. . . . . . . . . . . 0 . . . . . . . . . . . . . . . . 0 festzusetzende Einkommensteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10.573
Kommentar