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Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung (Hauptvordruck 8)

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    Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung (Hauptvordruck 8)

    Liebes Forum,

    #Themenrechtfertigung
    Nach kurzem Durchsuchen der Foren habe ich schnell gemerkt, dass das Thema sehr individuell ist, daher mache ich für meine Situation ein eigenes Thema.

    #Frage
    Meine Ehefrau studiert in ihrem ersten B.A.-Studiengang, es ist also vermutlich ein Erststudium. Insofern würde ich Ausgaben an genannter Stelle eintragen, aber:
    "soweit nicht bereits eine abgeschlossene nichtakademische Berufsausbildung vorangegangen ist"
    - Was ist genau eine nichtakademische Berufsausbildung? Sie hat vor dem Studium an der Elisabeth von Thüringen Akademie ein Examen zur staatlich anerkannten Gesundheits- und Krankenpflegerin absolviert. Ihr jetziges Studium ist wahrscheinlich kein Zweitstudium, da sie Bafög bekommt. Aber ist es eine nicht-akademische Ausbildung?

    #Interesse an der Frage
    Mich interessiert das deshalb, weil sich daran wohl entscheidet, ob ich ihre Kosten für das Studium 2017 eintragen kann oder nicht. Wenn es sich um eine nicht-akademische Ausbildung handelt, dürfte ich da nichts eintragen, richtig? Wenn dem so wäre, könnte ich dann trotzdem irgendetwas irgendwo bei Werbungskosten bei ihrer Anlage N eintragen?

    #2
    AW: Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung (Hauptvordruck 8)

    Sie hat vor dem Studium an der Elisabeth von Thüringen Akademie ein Examen zur staatlich anerkannten Gesundheits- und Krankenpflegerin absolviert.
    Meines Erachtens verfügt sie dann höchstwahrscheinlich bereits über eine abgeschlossene Erstausbildung. In § 9 Abs. 6 EStG ist die Erstausbildung wie folgt definiert:

    Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat
    oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. 2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer
    von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. 3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen
    Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird. 4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.
    5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat,
    ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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