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Nichtselbständige Einkünfte wo eintragen?

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    Nichtselbständige Einkünfte wo eintragen?

    Hallo an alle,

    bin hier neu und versuche zum ersten Mal eine Einkommensteuererklärung zu machen deswegen allgemeine Fragen, wie muss ich folgende Punkte berücksichtigen:
    - bei Zusammenveranlagung: Ehemann/Lebenspartner(in) A - müssen die geringfügigen Einkommen meiner Frau eingegeben werden?
    - meine geringfügige Nebentätigkeit (nur 2 Monate im zu erklärenden Jahr) eingeben?
    - habe in dem Jahr den Job gewechselt - erhaltene Abfindung?
    - habe eine betriebliche Altersvorsorge - gehört diese in die Erklärung?

    wäre für jede Antwort dankbar.
    Grüße
    juheger

    #2
    Der letzte Beitrag in diesem Thread mit dem Titel Mein Elster Steuerberechnungsproblem ist gerade mal 10 Minuten alt, da klinkst Du Dich mit einem vollkommen anderem Problem hier ein! Woher weißt Du, dass der TE nicht noch etwas zum letzten Posting zu sagen hat?
    Ich werd Deine Fragen mal hier rausnehmen und einen eigenen Thread dafür erstellen.

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      #3
      Wo bestimmte Einnahmen einzugeben sind hängt davon ab, welcher Einkunftsart sie zuzurechnen sind. Für nichtselbständige Einkünfte z. B. ist die Anlage N vorgesehen, für gewerbliche die Anlage G. Einnahmen aus einem geringfügigen Beschäftigung im Angestelltenverhältnis sind nicht anzugeben, wenn diese durch den Arbeitgeber pauschal versteuert wurden.

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        #4
        Hallo,

        ob die "geringfügigen" Einkünfte erklärt werden müssen hängt davon ob, um was es sich handelt (etwa Selbstständigkeit, Lohnsteuerklasse 6, Minijob?) und um welche Höhe es geht (es gibt u.U. Freigrenzen).

        Die Abfindung gehört hingegen ziemlich sicher in die Erklärung, und die Altersversorgung wäre wohl sinnvoll (wenn dann spart das nämlich Steuern).

        Stefan
        Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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          #5
          Hallo, danke und tut mir leid, dass ich im falschen Thema gepostet habe,
          im ganzen Jahr habe ich neben dem Vollzeitjob (StKlasse 3) mit einer Nebenbeschäftigung (Knappschaft) im Jan 297€, Feb 256€, Nov 398€ (ges.951€) verdient. Meine Frau (StKlasse 5) hat in gleichem Jahr geringfügig beschäftigt 2.160 € verdient. Müssen diese Einkommen in die Einkommensteuererklärung eingegeben werden?

          Danke
          Jürgen

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            #6
            Zitat von juheger Beitrag anzeigen
            ...
            im ganzen Jahr habe ich neben dem Vollzeitjob (StKlasse 3) mit einer Nebenbeschäftigung (Knappschaft) im Jan 297€, Feb 256€, Nov 398€ (ges.951€) verdient. Meine Frau (StKlasse 5) hat in gleichem Jahr geringfügig beschäftigt 2.160 € verdient. Müssen diese Einkommen in die Einkommensteuererklärung eingegeben werden?
            Hallo juheger,

            Nebenbeschäftigung Knappschaft -> NEIN
            geringfügig beschäftigt Steuerklasse V -> JA

            Tschüß

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              #7
              OK, danke, eine Lohnsteuerbescheinigunghat meine Frau für diese geringfüg.Beschäft.§8 Abs.1 nicht, nur Meldebescheinigung zur Sozialversicherung wo auch BUN Bundesknappschaft HVW steht, nur ein Bruttoentgelt 2160 €, u. ohne welche Zahlen KV und RV als Pauschalbetrag bzw. allgemeiner Beitrag angegeben sind. Steuerklasse 5 sehe ich auf dem Papier nicht. War das doch Knappschaft? (den Arbeitgeber gibt es nicht mehr).

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                #8
                Das sieht ganz nach pauschal versteuertem Minijob aus. Außer dem Beitrag zur Rentenversicherung gehört das nicht in die Steuererklärung.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                  #9
                  Ok danke, in der Meldebescheinigung meiner Frau steht aber zu Rentenversicherung nur: allgemeiner Beitrag, also keine Zahlen.

                  Kommentar

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