Außergewöhnliche Belastung: Betreeungsunterhalt und Aufgabe doppelte Haushaltsführung

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  • Shareb
    Neuer Benutzer
    • 26.06.2016
    • 10

    #1

    Außergewöhnliche Belastung: Betreeungsunterhalt und Aufgabe doppelte Haushaltsführung

    Hallo liebes Forum,

    ich hätte 2 Fragen und würde mich freuen von euch eine Antwort zu erhalten,

    1.)

    Nach diversen Recherchen habe ich nun herausgefunden, dass ich den bezahlten Betreeungsunterhalt an die nichteheliche Mutter meines Kindes steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen kann.

    "Die Unterhaltszahlungen für die Kindesmutter sind bis zu einer Höhe von 7680€ im Jahr als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abziehbar (§ 33a Abs. 1 EStG )".

    Könnt ihr mir mitteilen in welcher Zeile ich diese eintragen muss? (Zeile 18 "Sonstige außergewöhnliche Belastung"?).

    2.)

    U.a. verbunden mit der Geburt des Kindes. Habe ich meine doppelte Haushaltsführung aufgegeben und meinen ursprünglichen zweiten Wohnsitz zu meinem Mittelslebenpunkt gemacht.

    Ist es hier mögiich

    a) die Umzugsauslagen geltend zu machen

    b.) Mehraufwendungen für die Verpflegung


    Lieben Dank und ein schönes Wochenende


  • Charlie24
    Erfahrener Benutzer
    • 14.03.2014
    • 45933

    #2
    Unterhaltsaufwendungen sind in der Anlage Unterhalt zu erklären.

    Umzugskosten können nur geltend gemacht werden, wenn ein Umzug beruflich veranlasst ist. Das richtet sich nach Steuerrecht und hat mit

    der elektronischen Steuererklärung -Elster- nichts zu tun. Steuerberatung machen wir hier nicht, die ist auch nicht erlaubt.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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    • Shareb
      Neuer Benutzer
      • 26.06.2016
      • 10

      #3
      Hallo Charlie24, danke für die schnelle Antwort.


      Es handelt sich ja nicht um Unterhaltsaufwendungen sondern um den Betreeungsunterhalt.


      LG


      Kommentar

      • Picard777
        Erfahrener Benutzer
        • 02.05.2006
        • 7872

        #4
        Betreuungsunterhalt ist Unterhalt an die Kindesmutter, also aus Sicht der Mutter Unterhalt, aus Sicht des Zahlers, der dies bei der Einkommensteuer geltend machen möchte, Unterhaltsaufwand, also genau das, was Charlie24 sagt.
        Schönen Gruß

        Picard777

        P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

        Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

        Kommentar

        • Shareb
          Neuer Benutzer
          • 26.06.2016
          • 10

          #5
          Super! Danke für die info!

          Kommentar

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