Hallo,
ich habe eine Frage zur Steuererklärung für 2017 als Kleinunternehmer nach §19 UStG:
Wo trage ich die Anschaffung eines Multifunktionsdruckers (Print/Scan/Copy) in Elster ein?
2016 wurde ein PC im Wert von 1.000,- € angeschafft, den ich in der Anlage AVEÜR unter "Bewegliche Wirtschaftsgüter (ohne GWG)" derzeit über drei Jahre nach AfA abschreibe.
2017 kam noch ein Multifunktionsdrucker dazu, Wert 300,- €. Das Gerät sehe ich als selbstständig nutzbar an, da Kopierfunktion und ohne PC nutzbar.
Auf Nachfrage beim FA wurde mir mitgeteilt, dass das MuFu Gerät ebenfalls über drei Jahre abgeschrieben werden soll. Diese Info widerspricht aber den vielen Beiträgen im Netz, wonach das Gerät als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) sofort im 1. Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden kann (ab 2018 GWG bis 800,- € netto möglich) .
Ich bin jetzt komplett verwirrt, wo ich das Gerät denn nun korrekt aufführe? Meiner Meinung nach gäbe es folgende Möglichkeiten:
- In der ESt unter Anlage N "Weitere Werbungskosten" -> Dann aber nur teilweise steuerlich geltend machbar wg. Trennung zw. privater und gewerbl. Nutzung? (Vermutung)
oder
- In der EÜR unter Anlage AVEÜR mit kompletter Abschreibung im 1. Anschaffungsjahr -> Problem: In der Anlage, wo der PC schon abgeschr. wird, steht ganz klar "Bewegliche Wirtschaftsgüter (ohne GWG)" - das MuFu ist doch aber ein GWG, oder?
Wo muss es korrekt aufgeführt werden? Bin für jede Info dankbar.
Grüße mediadesign
ich habe eine Frage zur Steuererklärung für 2017 als Kleinunternehmer nach §19 UStG:
Wo trage ich die Anschaffung eines Multifunktionsdruckers (Print/Scan/Copy) in Elster ein?
2016 wurde ein PC im Wert von 1.000,- € angeschafft, den ich in der Anlage AVEÜR unter "Bewegliche Wirtschaftsgüter (ohne GWG)" derzeit über drei Jahre nach AfA abschreibe.
2017 kam noch ein Multifunktionsdrucker dazu, Wert 300,- €. Das Gerät sehe ich als selbstständig nutzbar an, da Kopierfunktion und ohne PC nutzbar.
Auf Nachfrage beim FA wurde mir mitgeteilt, dass das MuFu Gerät ebenfalls über drei Jahre abgeschrieben werden soll. Diese Info widerspricht aber den vielen Beiträgen im Netz, wonach das Gerät als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) sofort im 1. Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden kann (ab 2018 GWG bis 800,- € netto möglich) .
Ich bin jetzt komplett verwirrt, wo ich das Gerät denn nun korrekt aufführe? Meiner Meinung nach gäbe es folgende Möglichkeiten:
- In der ESt unter Anlage N "Weitere Werbungskosten" -> Dann aber nur teilweise steuerlich geltend machbar wg. Trennung zw. privater und gewerbl. Nutzung? (Vermutung)
oder
- In der EÜR unter Anlage AVEÜR mit kompletter Abschreibung im 1. Anschaffungsjahr -> Problem: In der Anlage, wo der PC schon abgeschr. wird, steht ganz klar "Bewegliche Wirtschaftsgüter (ohne GWG)" - das MuFu ist doch aber ein GWG, oder?
Wo muss es korrekt aufgeführt werden? Bin für jede Info dankbar.
Grüße mediadesign
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