Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Anlage V - Nicht ganzjährige Vermietung

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    #16
    AW: Anlage V - Nicht ganzjährige Vermietung

    Hallo,

    dieses Forum bietet Ausfüllhilfe zub den einzelnen Formularen und KEINE Antworten zum Steuerrecht und ich wiederhole zur STEUERBERATUNG.
    Du bist hier vollkommen auf dem falschen Gleis.
    Das willst du -besser- kannst du nicht verstehen.

    Gruß FIGUL
    Gruß FIGUL

    Kommentar


      #17
      AW: Anlage V - Nicht ganzjährige Vermietung

      Zitat von FIGUL Beitrag anzeigen
      und KEINE Antworten zum Steuerrecht und ich wiederhole zur STEUERBERATUNG.
      Ist das wahr?
      Und wieso kommt dann Hilfeleistung zur AfA-Berechnung?

      Ich hingegen habe nie Steuerberatung geleistet, ich habe weder an- noch abgeraten.

      Aber das verstehen SIE anscheinend nicht.

      Und wenn Sie mir so etwas vorwerfen, dann konkretisieren das bitte und verlieren sich nicht in wiederholenden Allgemeinphrasen.
      Zuletzt geändert von Petz1900; 19.08.2018, 15:06.

      Kommentar


        #18
        AW: Anlage V - Nicht ganzjährige Vermietung

        Ich hingegen habe nie Steuerberatung geleistet, ich habe weder an- noch abgeraten.
        Ich verweise auf:

        Zitat von Petz1900
        Meines Erachtens sind diese Einkünfte überhaupt nicht anzugeben, da keine auf Dauer angelegte Überschusserzielungsabsicht bestand.
        https://forum.elster.de/anwenderforu...l=1#post249445

        Und verschone uns künftig bitte mit deinem angelesenem Halbwissen zum Thema EEA!
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

        Kommentar


          #19
          AW: Anlage V - Nicht ganzjährige Vermietung

          Ich habe keine Ausfüllhilfen und Berechnungen ausgeführt, merkwürdigerweise nur der Charly und der figul.

          Ich habe ein steuerliches Problem diskutiert, ob das auf diesen Fall zutrifft, habe ich nirgends erwähnt

          Mein Halbwissen ist belegt durch Haufe, einer der renommiertesten Steuerverlage.

          Aber das ist nur Fachleuten bekannt.

          Ich habe dieses Wissen gerne an die beiden Platzhirsche weitergegegeben, war mir ein Vergnügen.

          Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
          Und verschone uns künftig bitte mit deinem angelesenem Halbwissen zum Thema EEA!
          Ich glaube nicht, dass Sie im Geringsten beurteilen können, welche Kenntnisse ich habe und welche nicht.

          Oder gehören solche Unterstellungen jetzt zum "guten" Umgangston in diesem Forum?

          Vermutlich ja, denn was das angeht, fahrfen Sie ja mit dem FIGUL in einem Boot.
          Zuletzt geändert von Petz1900; 19.08.2018, 17:33.

          Kommentar


            #20
            AW: Anlage V - Nicht ganzjährige Vermietung

            Hallo,

            >>>Vielleicht sollte man als Anfänger mal das hier lesen:

            Ja, und verstehen.

            Dort geht es doch - nur - um die EEA im Zusammenhang mit Verlusten, und die ist nun mal erst bei dauerhafter Vermietung gegeben.
            Der Fiskus unterscheidet halt zwischen Gewinnen und Verlusten, Letztere erkennt er in bestimmten Fällen nicht an; bekannt ist das unter dem Stichwort Liebhaberei.
            Das bedeutet aber nicht, dass auch Gewinne steuerfrei wären (die EEA ist bei Gewinnen schlechthin gegeben, selbst wenn sie ungeplant/überraschend waren).

            Erst wenn die Fragestellerin am Ende auf einem Verlust kommen würde hättest du recht, aber davon ist ja bisher keine Rede.

            Stefan
            Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

            Kommentar


              #21
              AW: Anlage V - Nicht ganzjährige Vermietung

              Zitat von reckoner Beitrag anzeigen
              Hallo,

              >>>Vielleicht sollte man als Anfänger mal das hier lesen:

              Ja, und verstehen.

              Dort geht es doch - nur - um die EEA im Zusammenhang mit Verlusten, und die ist nun mal erst bei dauerhafter Vermietung gegeben.
              Der Fiskus unterscheidet halt zwischen Gewinnen und Verlusten, Letztere erkennt er in bestimmten Fällen nicht an; bekannt ist das unter dem Stichwort Liebhaberei.
              Das bedeutet aber nicht, dass auch Gewinne steuerfrei wären (die EEA ist bei Gewinnen schlechthin gegeben, selbst wenn sie ungeplant/überraschend waren).

              Erst wenn die Fragestellerin am Ende auf einem Verlust kommen würde hättest du recht, aber davon ist ja bisher keine Rede.

              Stefan
              Vergiss es! Ich glaube nicht, dass @Petz1900 den Unterschied bei dem Thema Einnahmeerzielungsabsicht -EEA- wirklich begreift, dazu bedarf es nun mal minimaler Steuerrechtskenntnisse, die aber offensichtlich nicht vorhanden sind.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

              Kommentar


                #22
                AW: Anlage V - Nicht ganzjährige Vermietung

                Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                Vergiss es! Ich glaube nicht, dass @Petz1900 den Unterschied bei dem Thema Einnahmeerzielungsabsicht -EEA- wirklich begreift, dazu bedarf es nun mal minimaler Steuerrechtskenntnisse, die aber offensichtlich nicht vorhanden sind.
                Schade, sich hier wichtig aufspielen und nicht einmal die Grundbegriffe des Steuerrechts kennen.

                Es geht nicht um Einnahmeerzielungsabsicht sondern Einkunftserzielungsabsicht.

                Und zwar auf Dauer, so dass insgesamt eine Überschusserzeilungabsicht gegeben ist.

                Wer den Haufe-Artikel gelesen (und womöglich auch verstanden) hat, hat das Problem erkannt. Sonst wird man natürlich weiterhin im Trüben fischen, tut mir ja auch Leid für die Betroffenen.

                Wenn noch weitere Unklarheiten im Steuerrecht bestehen bin ich gerne bereit hier Hilfestellung zu leisten.
                Zuletzt geändert von Petz1900; 20.08.2018, 08:32.

                Kommentar


                  #23
                  AW: Anlage V - Nicht ganzjährige Vermietung

                  Zitat von Petz1900 Beitrag anzeigen
                  .......Wenn noch weitere Unklarheiten im Steuerrecht bestehen bin ich gerne bereit hier Hilfestellung zu leisten.......
                  Hallo Petz1900,

                  das Forum kann und darf eigentlich keine steuerrechtlichen Probleme behandeln, dafür gibt es Steuerberater usw.
                  Grundsätzlich helfen Anwender anderen Anwendern bei Problemen mit der elektronischen Steuererklärung, dass es durchaus Grauzonen gibt ist das jetzt Ausfüllhilfe oder steuerliche Hilfe ist mir klar.
                  Offene Steuerberatung anzubieten gefährdet den Erhalt des Forums.

                  Tschüß

                  Kommentar


                    #24
                    AW: Anlage V - Nicht ganzjährige Vermietung

                    Ich biete keine Steuerberatung an.

                    Ich biete Nachhilfe im Steuerrecht an.

                    Dieser Unterschied sollte inzwischen allen klar sein, insbesondere denen, die hier Hilfeleistungen zur AfA-Berechnungen geben, in welchem Jahr Vorsteuerbeträge gezogen werden dürfen, etc.

                    Kommentar


                      #25
                      AW: Anlage V - Nicht ganzjährige Vermietung

                      Hallo,

                      >>>Es geht nicht um Einnahmeerzielungsabsicht sondern Einkunftserzielungsabsicht.

                      Natürlich möchte ein Vermieter Einkünfte erzielen, er hat dazu schließlich extra einen Vertrag geschlossen (sonst gäbe es auch gar keine Vertragsgrundlage, der Mieter könnte also einfach nicht zahlen).


                      >>>Und zwar auf Dauer, so dass insgesamt eine Überschusserzeilungabsicht gegeben ist.

                      Wo - in welchem Gesetz - steht, dass man nicht auf Dauer angelegtes Einkommen (oder Überschüsse) nicht erklären/versteuern muss?
                      Warum sind dann wirklich einmalige Einkünfte (etwa die Provision aus einer Freundschaftswerbung, oder die Untervermietung via Airbnb während der eigenen Urlaubsreise) nicht steuerfrei?


                      >>>Wer den Haufe-Artikel gelesen (und womöglich auch verstanden) hat, hat das Problem erkannt.

                      Konkret zu dem Artikel hatte ich mich ja schon geäußert. Dort geht es doch darum, ob Verluste anerkannt werden oder nicht. Und bei Verlusten ist es nun mal Voraussetzung, dass es eine dauerhafte Vermietung vorliegt (z.B. kein Zeitmietvertrag), oder dass am Ende ein Überschuss erzielt werden soll (z.B. keine maßlos verbilligte Vermietung* - da dürfte oft sogar eine zusätzliche Zahlung am Fiskus vorbei vermutet und entsprechend ermittelt werden).
                      Sobald Gewinne erzielt werden ist das Finanzamt aber mit im Boot (mag man jetzt ungerecht finden**, ist aber so).

                      *nicht gemeint ist eine verbilligte Vermietung an Angehörige, das ist ja gesondert geregelt
                      **ich hätte auch gerne, dass ich bei meinen Aktiengeschäften nur an den Gewinnen partizipiere


                      >>>das Forum kann und darf eigentlich keine steuerrechtlichen Probleme behandeln,

                      Tun wir auch nicht, hier geht es um die allgemeine Frage, ob eine kurzfristige Vermietung erklärungspflichtig ist oder nicht.
                      Für die Threadstarterin ist das ohne Belang.

                      Stefan
                      Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

                      Kommentar


                        #26
                        AW: Anlage V - Nicht ganzjährige Vermietung

                        Zitat von reckoner Beitrag anzeigen
                        >>>Es geht nicht um Einnahmeerzielungsabsicht sondern Einkunftserzielungsabsicht.

                        Natürlich möchte ein Vermieter Einkünfte erzielen, er hat dazu schließlich extra einen Vertrag geschlossen (sonst gäbe es auch gar keine Vertragsgrundlage, der Mieter könnte also einfach nicht zahlen).
                        Wir diskutieren hier den allgemeinen Fall, dass eine Vermietung kurzfristig, d.h. nur für 10 Monate, stattfindet.
                        Insofern ist Ihre Aussage hier nicht relevant.

                        Zitat von reckoner Beitrag anzeigen
                        Wo - in welchem Gesetz - steht, dass man nicht auf Dauer angelegtes Einkommen (oder Überschüsse) nicht erklären/versteuern muss?
                        Es geht hier nur um Vermietungseinkünfte, nicht um andere Einkunftsarten.

                        Und da sagt u.a. auch der Haufe-Artikel, dass bei nicht auf Dauer angelegte Mietverhältnisse (also zeitlich befristete Mietverhältnisse) keine Überschusserzielungabsicht besteht.

                        Airbnb ist wiederum etwas ganz anderes, da geht es um kurzfristige Vermietung (von Ferienwohnungen), nicht um nicht auf Dauer angelegte Mietverhältnisse, das ist ein wesentlicher Unterschied.

                        Kommentar


                          #27
                          AW: Anlage V - Nicht ganzjährige Vermietung

                          Hallo,

                          >>>Wir diskutieren hier den allgemeinen Fall, dass eine Vermietung kurzfristig, d.h. nur für 10 Monate, stattfindet.
                          Insofern ist Ihre Aussage hier nicht relevant.

                          Was von dem Zitierten jetzt genau?
                          Wenn ein Vertrag geschlossen wird (bzw. übernommen, was bei Vermietungen das gleiche ist), und ein Gewinn herausspringt, dann ist es auch steuerpflichtig. Wie schon gesagt, ein Verlust wäre wahrscheinlich nicht steuerbar, und genau darüber referiert der Haufe-Artikel..

                          Ich spinne mal weiter: Langjährige Vermietung, und jetzt kommt mir plötzlich die Idee "Eigenbedarf", ich kündige also entsprechend, beispielsweise für in 12 Monaten. Freudiger Nebeneffekt, ab sofort kassiere ich deiner Meinung nach die Miete steuerfrei (weil es ja nicht mehr auf Dauer angelegt ist).


                          >>>Und da sagt u.a. auch der Haufe-Artikel, dass bei nicht auf Dauer angelegte Mietverhältnisse (also zeitlich befristete Mietverhältnisse) keine Überschusserzielungabsicht besteht.

                          Auch das gilt nur, wenn Verluste herauskommen; und so meint es auch der Artikel (dort geht es doch nur um Verluste, und wann diese steuerbar sind oder eben nicht).

                          Stefan
                          Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

                          Kommentar


                            #28
                            AW: Anlage V - Nicht ganzjährige Vermietung

                            Hallo Stefan,

                            ich glaube nicht, dass du mit deiner Argumentation, die m. M. richtig ist, bei @Petz1900 Gehör finden wirst. Er zieht aus dem in der Praxis nur bei Verlusten aus VV und deren Verrechnung mit anderen positiven Einkünften relevanten

                            EEA-Thema den Umkehrschluss, dass man auch bei positiven Einkünften aus VV die EEA verneinen kann, nur weil sie im vorliegenden Fall aufgrund der Eigennutzung durch den Käufer nur noch für einen kurzen Zeitraum angefallen sind.

                            Ich weiß nicht, ob das schon mal jemand versucht hat. Erfolgreich sicher nicht!
                            Freundliche Grüße
                            Charlie24

                            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                            Kommentar

                            Lädt...
                            X