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Firmenwagen + Auswärtstätogkeit + 1% Regelung=> Entfernungspauschale?

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    Firmenwagen + Auswärtstätogkeit + 1% Regelung=> Entfernungspauschale?

    Hallo zusammen,
    evtl. könnt ihr mich in der nachfolgenden Sache aufklären:

    Ich bin als Bauleiter eingestellt. Meine Niederlassung befindet sich ca. 30km von mir zur Hause entfernt.
    Mir wird sowohl für die berufliche als auch private Nutzung ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt.
    Versteuert wird der Firmenwagen über die 1%-Regelung. Die zusätzliche Versteuerung über 0,03% für den Weg von der Wohnung bis zu der 1. Tätigkeitsstätte kommt bei mir nicht zur Anwendung, da ich aufgrund der wechselnden Tätigkeitsstätten (Niederlassung, Baustelle 1, Baustelle 2) keine feste und erste Tätigkeitsstätte habe.
    In der Woche bin ich an mind. 2 verschiedenen Tätigkeitsstätten (Niederlassung 2 Tage, Baustelle 3 Tage).

    Nun möchte ich gerne wissen, ob ich in der Steuererklärung die Entfernungspauschale für den Weg von der Wohnung zu den verschiedenen Tätigkeitsstätten (Niederlassung, Baustelle 1, Baustelle 2) ansetzen darf?

    Danke im Voraus.

    #2
    Nein. Nach der Festlegung ihres Arbeitgebers haben Sie keine erste Tätigkeitsstätte, so dass die Entfernungspauschale nicht zur Anwendung kommt.
    Ihre Fahrten wären daher als Reisekosten abzurechen, welche aber durch die Nutzung eines Firmenwagens mangels eigener Aufwendungen nicht zu Werbungskosten führen.
    Mit freundlichen Grüßen

    Beamtenschweiß
    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Kommentar


      #3
      Hallo Beamtenschweiß,
      vielen Dank für die rasche Rückmeldung.
      Es ist korrekt, dass ich bis auf die 1% Regelung keine weiteren Aufwendungen für den Firmenwagen einbringe.

      Ich möchte nochmal nachfassen und beziehe mich auf die folgende Quelle:

      Kann dem Arbeitnehmer jedoch keine erste Tätigkeitsstätte zugeordnet werden, liegt dauerhaft eine berufliche Auswärtstätigkeit vor. Die steuerliche Behandlung erfolgt nach Reisekostengrundsätzen:
      • Nutzt der Arbeitnehmer seinen privaten Pkw, kann der Arbeitgeber die Fahrten zur Einrichtung des Arbeitgebers steuerfrei erstatten (mit 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer).
      • Nutzt der Arbeitnehmer sein Firmenfahrzeug, entfällt die Besteuerung eines geldwerten Vorteils für die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsort.
      • In seiner Einkommensteuererklärung darf der Arbeitnehmer für die Fahrten zur Arbeitsstätte einen Werbungskostenabzug in voller Höhe (0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer) ansetzen.
      Quelle: https://www.roedl.de/themen/besteuer...igkeitsstaette

      Insbesondere unter Punkt 03 wird erwähnt, dass die Fahrten zur Arbeitsstätte angesetzt werden können. In meinem Fall wären es die drei unterschiedlichen Tätigkeitsstätten.

      Muss ich denn eigene Aufwendungen haben? Ist es denn nicht so, dass ich theoretisch die Entfernungspauschale auch bei Fußweg ansetzen kann?

      Das Verkehrsmittel spielt keine Rolle


      Das Finanzamt berücksichtigt die Kilometerpauschale von 30 Cent grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel. Wenn Sie zu Fuß oder mit dem Fahrrad zur Arbeit kommen, dann steht sie Ihnen ebenfalls zu. In welcher Höhe Ihnen tatsächlich Aufwendungen entstanden sind, ist unerheblich.
      Quelle: https://www.finanztip.de/entfernungspauschale/

      Würde mich sehr über eine Aufklärung freuen.
      Danke.

      Kommentar


        #4
        Mit Arbeitsstätte ist auch in dem zitierten Beitrag ausschließlich die erste Tätigkeitsstätte gemeint. Die hast du aber nicht!
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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