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EÜR Betriebseinnahme

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    EÜR Betriebseinnahme

    Hallo,
    gehören folgende Einnahmen in die Ziffer 14 - 112 EÜR 2019 umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen?
    - Übungsleiterpauschale (max. 2400 €)
    - Einnahme Rechnung an einen Kunden .... nach §4 Nr. 14a UStG keine MwSt.

    Danke für eure Hilfe!

    #2
    Die Übungsleiterpauschale bleibt in der Regel umsatzsteuerfrei, so ganz verstanden habe ich deine Fragen allerdings nicht.

    Alle Betriebseinnahmen sind in einer bestimmten Zeile der EÜR zu erklären, bei Kleinunternehmern z. B. in den Zeilen 11 und 12.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Nein, steuerfrei und steuerpflichtig sind zwei verschiedene Paar Stiefel.

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        #4

        Freiberufler

        Ich weiß, dass
        - die Übungsleiterpauschale bis 2400 € umsatzsteuerfrei und nicht steuerpflichtig ist.
        - die Einnahme aus Rechnungen für Kunden mit ... nach §4 Nr. 14a UStG keine MwSt. enthält, aber steuerpflichtig ist

        Nur wo werden diese Beträge in der EÜR eingetragen oder nicht nicht eingetragen ?

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          #5
          ... was mich irritiert, ist der Begriff in der EÜR 'umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahme' !!

          Gehören die Beträge aus

          - die Übungsleiterpauschale bis 2400 € umsatzsteuerfrei und nicht steuerpflichtig
          - die Einnahme aus Rechnungen für Kunden mit ... nach §4 Nr. 14a UStG keine MwSt. enthält, steuerpflichtig


          in die Anlage EÜR 2019
          103 - umsatzsteuerfrei, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen ?




          Kommentar


            #6
            Apfel oder Birne, schwarz oder weiß, Himmel oder Hölle.

            Steuerfrei oder Steuerpflichtig.

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              #7
              Lieber L.E.Fant,

              also kommen beide Werte in die Anlage EÜR Ziffer 103 ?!

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                #8
                Ja, die steuerfreien Einnahmen gehören in die Zeile 15. Dort sind allerdings nur Einnahmen anzugeben, also nicht die Übungsleiterpauschale. Die Übungsleiterpauschale ist ja etwas was man statt Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei der Einkommensteuer als Vergünstigung abgezogen bekommt.
                Wenn § 4 Nr. 26b greift dann sind die der Übungsleiterpauschale zugrundeliegenden Einnahmen steuerfrei.

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                  #9
                  Dort sind allerdings nur Einnahmen anzugeben, also nicht die Übungsleiterpauschale.
                  Hast du dir das aktuelle EÜR-Formular für 2019 schon mal komplett angesehen? Es gibt neuerdings extra eine neue Zeile 91, Kennzahl 240 zum

                  Eintragen der Übungsleiterpauschale. Die wird dann vom Gewinn abgezogen, was den steuerpflichtigen Gewinn entsprechend mindert. Die Rechnung

                  ist aber nur dann richtig, wenn diese Einnahmen vorher bei den Betriebseinnahmen erfasst wurden, gleich ob als umsatzsteuerpflichtige oder als

                  umsatzsteuerbefreite Einnahmen.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

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                    #10
                    Charly24 ja das habe ich gesehen.


                    Anlage EÜR

                    Fazit:
                    Die Beträge

                    - Übungsleiterpauschale bis 2400 €
                    - Einnahme aus Rechnungen für Kunden mit ... nach §4 Nr. 14a UStG ohne MwSt.

                    werden in Ziffer 15 Kennzahl 103 eingetragen

                    UND

                    in Ziffer 91 Kennzahl 240 trage ich den Wert der Übungsleiterpauschaule bis 2400 € ein.

                    Habe ich dass richtig verstanden Charly24 und @L.E.Fant ?

                    Kommentar


                      #11
                      Die Einnahmen als Übungsleiter sind dann in der Zeile 15 Kennzahl 103 zu erfassen, wenn sie nach § 4 Nr. 26 UStG umsatzsteuerbefreit sind.

                      Ob das jährlich jetzt mehr oder weniger als 2.400,00 € sind, spielt für die Frage der Umsatzsteuerbefreiung keine Rolle. Andere umsatzsteuerfreie

                      Betriebseinnahmen nach § 4 Nr. 8 ff. UStG gehören ebenfalls in der Zeile 15 Kennzahl 103 der EÜR erfasst.

                      Das mit Zeile 91 hast du richtig verstanden, da dürfen bei höheren Einnahmen als Übungsleiter maximal 2.400,00 € abgezogen werden.
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                        #12
                        Klasse !!!
                        Ich hoffe, dass auch andere Menschen aus diesen Informationen alles klarer sehen.

                        DANKESCHÖÖÖN <3 <3 <3

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