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Negativer Arbeitslohn unter Progressionsvorbehalt

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    Negativer Arbeitslohn unter Progressionsvorbehalt

    Hallo zusammen,

    ich bin gerade dabei meine Lohnsteuererklärung für 2019 zu machen.
    Im November 2019 hatte ich für die Jahre 2016, 2017 und 2018 an meinen Arbeitgeber, die zurückbekommene Lohnsteuer (wegen Aufenthalt China) überwiesen.
    Diesen Betrag kann ich laut unserem Steuerberater E&Y als „negativen Arbeitslohn unter Progressionsvorbehalt“ absetzen.
    Leider konnte mir E&Y nicht sagen, wie und wo ich es im Elsteronline Formular eintragen muss.


    Ich hätte es jetzt hier als positiven Betrag eingetragen. Ist das so richtig, oder liege ich hier falsch?

    WA-Est.png




    #2
    Diese Aussage halte ich für sehr gewagt unter Berücksichtigung von § 2a EStG.

    Zum Eingeben in der Steuererklärung würde ich im Übrigen zur Anlage N-AUS tendieren.

    PS: ich kenne es von einigen Firmen, dass die Steuererklärungen von ins Ausland entsendeten Mitarbeitern grundsätzlich auch von E&Y erstellt werden, da diese verrechneten Einkommensteuererstattungen auch die Höhe des Arbeitslohn beeinflussen (je nach Regelung in der Entsendeverfügung).
    Mit freundlichen Grüßen

    Beamtenschweiß
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      #3
      Danke für das Feedback.
      Nur bei Abordnung oder Entsendung würde bei uns die Steuererklärung von E&Y komplett übernommen werden. Nicht bei Dienstreisen, so wie bei mir.

      Ich kann nur das machen oder sagen, was mir E&Y geschrieben hat.
      EY2.pngEY1.png

      Hatte ja nochmals bei denen nachgefragt. Dann kam die Aussage, dass das Feld (siehe oben, in meinem ersten Beitrag) richtig sei, aber ich es negativ, also mit minus davor eintragen soll. Dann kommt aber bei der Steuerberechnung nichts sinnvolles raus. Ich müsste dann Steuern ans Finanzamt zurückzahlen, was nicht sein kann.

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        #4
        OK, jetzt wird es absolut seltsam und hat auch nichts mehr mit ELSTER zu tun.
        Wenn du nur auf Dienstreisen in China warst, müsste eigentlich das Besteuerungsrecht nach dem DBA China in Deutschland verblieben sein, so dass kein negativer steuerfreier Arbeitslohn entstehen kann (Stichwort: 183 Tage Regelung). Eintragen würde ich es dennoch in der Anlage N-AUS.

        Das Thema solltest du am besten mal mit deinem Finanzamt klären (sofern du in Hessen wohnhaft bist, in den FAs gibt es für solche Fälle extra Ansprechpartner - SB-QM).
        Mit freundlichen Grüßen

        Beamtenschweiß
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        Kommentar


          #5
          Danke für die Antwort.
          Nein, mein Arbeitgeber muss auch bereits bei Dienstreisen ab dem 1. Tag in China Steuern zahlen. Für alle Arbeitstage in China wurde mir dann die vergangenen Jahre die Lohnsteuer erstattet. Auch hier war mir E&Y bereits behilflich und schickte mir jeweils die vorausgefüllte Anlage N-AUS. Das Prozedere hatte ich bereits einige Jahre mitgemacht und vom Finanzamt immer diese Lohnsteuer zurückbekommen. Erst 2019 teilte mir E&Y mit, welchen Betrag ich genau an meinen Arbeitgeber zurückgeben muss (war eine fette Rechnung für die letzten 3 Jahre ).
          Und als eben diese Rechnung kam, erwähnte E&Y dass ich den Betrag bei der nächsten Steuererklärung als negativen Arbeitslohn unter Progressionsvorbehalt angeben kann. Daran zweifle ich auch nicht, die sollten es schon wissen. Nur ob der Eintrag im Elsterformular so stimmt, konnten (oder wollten) sie nicht bestätigen.
          Hab nun parallel mein Finanzamt angeschrieben. Bin gespannt ob die mir meine Frage beantworten wollen. Wenn nicht, dann mach ich es so wie im 1. Screenshot. Spätestens beim Bearbeiten meiner Steuererklärung müssen sie sich mit dem Thema auseinandersetzen.

          Gruß Karl
          Zuletzt geändert von Karl; 17.03.2020, 13:02.

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            #6
            Zur Info, falls jemand das gleiche Problem hat:
            hab nun von meinem Finanzamt eine Antwort bekommen. Ich soll es so eintragen wie ich es im 1. Beitrag beschrieben hab.

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