Hallo!
Ich habe eine Frage zu meiner Lohnsteuerbescheigung und der Zeile 25 und 26. Folgende Situation:
Im März 2017 habe ich einen Wechsel in die private Krankenversicherung vollzogen. Beim Wechsel hat mein Arbeitgeber erst festgestellt, dass ich dann ja schon in 2016 freiwillig gesetzlich versichert war und hat dies rückwirkend korrigiert.
Also:
2016 bis 28.02.2017 freiwillig gesetzlich versichert
ab 01.03.2017 privat Versichert
Auf meiner Lohnsteuerbescheigung 2017 stehen nun folgende Werte:
24.a) Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur gesetzlichen Krankenversicherung: 4347,18
24.b) Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur privaten Krankenversicherung: 3116,20
24.c) Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur gesetzlichen Pflegeversicherung: 708,40
25. Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung: -880,26
26. Arbeitnehmerbeiträge zur sozialen Pflegeversicherung: -150,40
Frage 1:
Die Werte in 25 und 26 sind negativ angegeben. Das ist doch falsch, oder?
Frage 2:
Nach BMF-Schreiben vom 22.8.2011 (BStBl. I, S. 813) 13.c) ist bei (...)freiwillig versicherten Arbeitnehmern ist unter Nummer 25 und 26 der gesamte Beitrag zu bescheinigen, wenn der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abführt (sog. Firmenzahler). Arbeitgeberzuschüsse sind nicht von den Arbeitnehmerbeiträgen abzuziehen, sondern gesondert unter Nummer 24 zu bescheinigen.(...)
Muss dann der Betrag nicht dem doppeltem aus 24a + den Beitrag aus 2017 entsprechen (+880,26)? Oder erfolgt die Rückrechnung nur bei den Zuschüssen, aber nicht bei den AN-Beiträgen? Das macht ja irgendwie kein Sinn. Das gleiche würde dann ja auch für 26 gelten.
Unser Lohnsteuerbüro wirkt hier nicht wirklich kompetent und meint es ist alles richtig. Mein Steuerprogramm sagt, dass ich eine Nachzahlung über 3000 erwarten muss. Da ich in den letzten Jahren immer etwas wiederbekommen habe, scheint mir das unrealistisch.
Ich hoffe ihr könnt mir helfen.
VG, Philipp
Ich habe eine Frage zu meiner Lohnsteuerbescheigung und der Zeile 25 und 26. Folgende Situation:
Im März 2017 habe ich einen Wechsel in die private Krankenversicherung vollzogen. Beim Wechsel hat mein Arbeitgeber erst festgestellt, dass ich dann ja schon in 2016 freiwillig gesetzlich versichert war und hat dies rückwirkend korrigiert.
Also:
2016 bis 28.02.2017 freiwillig gesetzlich versichert
ab 01.03.2017 privat Versichert
Auf meiner Lohnsteuerbescheigung 2017 stehen nun folgende Werte:
24.a) Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur gesetzlichen Krankenversicherung: 4347,18
24.b) Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur privaten Krankenversicherung: 3116,20
24.c) Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur gesetzlichen Pflegeversicherung: 708,40
25. Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung: -880,26
26. Arbeitnehmerbeiträge zur sozialen Pflegeversicherung: -150,40
Frage 1:
Die Werte in 25 und 26 sind negativ angegeben. Das ist doch falsch, oder?
Frage 2:
Nach BMF-Schreiben vom 22.8.2011 (BStBl. I, S. 813) 13.c) ist bei (...)freiwillig versicherten Arbeitnehmern ist unter Nummer 25 und 26 der gesamte Beitrag zu bescheinigen, wenn der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abführt (sog. Firmenzahler). Arbeitgeberzuschüsse sind nicht von den Arbeitnehmerbeiträgen abzuziehen, sondern gesondert unter Nummer 24 zu bescheinigen.(...)
Muss dann der Betrag nicht dem doppeltem aus 24a + den Beitrag aus 2017 entsprechen (+880,26)? Oder erfolgt die Rückrechnung nur bei den Zuschüssen, aber nicht bei den AN-Beiträgen? Das macht ja irgendwie kein Sinn. Das gleiche würde dann ja auch für 26 gelten.
Unser Lohnsteuerbüro wirkt hier nicht wirklich kompetent und meint es ist alles richtig. Mein Steuerprogramm sagt, dass ich eine Nachzahlung über 3000 erwarten muss. Da ich in den letzten Jahren immer etwas wiederbekommen habe, scheint mir das unrealistisch.
Ich hoffe ihr könnt mir helfen.
VG, Philipp
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