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Ausländische Versorgungsbezüge / Pensionen

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    Ausländische Versorgungsbezüge / Pensionen

    Wo werden Beamtenpensionen aus dem Ausland eingetragen? Anlage AUS oder N-AUS? In N-AUS finde ich keine Zeilen für Versorgungsbezüge.

    #2
    AW: Ausländische Versorgungsbezüge / Pensionen

    Wer zahlt die Pension? War es ein deutscher oder ausländischer Beamter? Gibt es einen Wohnsitz in Deutschland?

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      #3
      AW: Ausländische Versorgungsbezüge / Pensionen

      Die Pension zahlt der spanische Staat, die betreffende Person war dort beamteter Lehrer und lebt seit ihrer Pensionierung in Deutschland und hat keinen Wohnsitz mehr in Spanien.

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        #4
        AW: Ausländische Versorgungsbezüge / Pensionen

        Dann sollte er mit dem steuerlichen Berater seines Vertrauens erst einmal klären, welches Land z.B. nach Art. 18 Abs. 2 DBA-ES das Besteuerungsrecht hat. M.E. gibt es hier lediglich die Möglichkeit, dass entweder Deutschland ODER Spanien das ALLEINIGE Besteuerungsrecht hat.

        Im ersten Fall wäre das in der Anlage N in Zeile 21 zu erklären, wobei ich mangels Zugriff nicht sagen kann, wo das genau in Mein Elster ist. In den normalen Formularen lautet die Zeile "Steuerpflichtiger Arbeitslohn, von dem kein Steuerabzug vorgenommen worden ist (soweit nicht in der Lohnsteuerbescheinigung enthalten)". Bei "kein Steuerabzug" muss das gelesen werden als "kein DEUTSCHER Steuerabzug". Wenn Spanien das besteuert hat, muss er sehen, wie er sich das in Spanien wiederholt.

        Im zweiten Fall wäre das in Deutschland steuerfrei MIT Progressionsvorbehalt und daher in der Anlage N Zeile 22 oder sein Äquivalent in Mein Elster zu erklären sowie in der Anlage N-AUS.

        Die Anlage AUS ist bei Arbeitslohn normalerweise nicht relevant.
        Schönen Gruß

        Picard777

        P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

        Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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          #5
          AW: Ausländische Versorgungsbezüge / Pensionen

          Ausländische Versorgungsbezüge (Pensionen) unterliegen im Regelfall der ausländischen Besteuerung nach dem sog. Kassenstaatsprinzip und werden bei Nachweis der Besteuerung im Ausland nach § 50 d Abs. 8 EStG im Inland steuerfrei gestellt. Die ausländischen Einkünfte unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG.

          Für ausländische Versorgungsbezüge gibt es in den Erklärungsvordrucken keine gesonderten Kennzahlen. Die Einkünfte sind nach inländischem Recht personell zu ermitteln unter Abzug des Versorgungsfreibetrags nach § 19 Abs. 2 EStG und des Werbungskostenpauschbetrags (102 €).



          Ein Eintrag auf der Anlage N Zeile 21 und Anlage N Aus wäre zu empfehlen. Des weiteren ist der Hinweis auf Versorgungsbezüge anzubringen und der Besteuerungsnachweis beizufügen, um Rückfragen zu vermeiden.

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            #6
            AW: Ausländische Versorgungsbezüge / Pensionen

            Man sollte sich vielleicht darauf verständigen, ob Zeile 21 oder 22 der Anlage N zutrifft. Meiner Meinung nach ist ausgehend vom spanischen Besteuerungsrecht die Zeile 22 richtig.

            In der Anlage N-AUS könnte die Zeile 81 passen.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              AW: Ausländische Versorgungsbezüge / Pensionen

              Der Eintrag in Zeile 81 der Anlage N (Aus) ist m. E. richtig und wird automatisch in die Zeile 22 der Anlage N übernommen. Dort kann direkt kein Eintrag vorgenommen werden.

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