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Zuschuss zu Altersvorsorgeaufwendungen Agentur für Arbeit
AW: Zuschuss zu Altersvorsorgeaufwendungen Agentur für Arbeit
Wir machen hier zwar keine Steuerberatung, aber ich würde auch Einspruch einlegen.
Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
AW: Zuschuss zu Altersvorsorgeaufwendungen Agentur für Arbeit
Wieder so ein zwar gut gemeinter, aber doch überflüssiger und schädlicher Beitrag von Charly. Bearbeiter in Finanzämtern raufen sich die Haare, wenn Einwendungen kommen, weil ein wichtigtuerischer Forumsteilnehmer unqualifiziertes Zeug schreibt. Nicht immer ist das letzte Wort das beste.
AW: Zuschuss zu Altersvorsorgeaufwendungen Agentur für Arbeit
Reg dich ab. Wenn die Leistungen der Bundesagentur nicht in den bescheingten Beiträgen gemäß den Zeilen 4 bis 6 der Anlage Vorsorgeaufwand enthalten sind,
und so interpretiere ich die Aussage von @karotte1944, dann dürfen sie auch nicht abgezogen werden.
Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
Beim "Belegabruf" wurde mir mitgeteilt, dass ich die Zuschüsse manuell eintragen muss - ich weiß aber nicht wo ich den Zuschuss eintragen soll?! Lucky PatcherKodinox
Beim "Belegabruf" wurde mir mitgeteilt, dass ich die Zuschüsse manuell eintragen muss - ich weiß aber nicht wo ich den Zuschuss eintragen soll?!
Beim Erstellen der vorausgefüllten Steuererklärung mit Belegabruf wurde der Beleg nicht erfasst. Zitat: Verarbeitungsfehler. Die Werte sind manuell einzugeben. Da keine Angabe, war wo sie einzutragen sind, habe ich den Zuschuss nicht eingetragen. Das Finanzamt hat dann im Steuerbescheid mit der Bemerkung "Die Zuschüsse/Erstattungeb zur Altersvorsorge der BAF wurden mit € (Betrag laut Bescheinigung) berücksichtigt ohne die Rechtsgrundlage anzugeben. Weitere Einzelheiten wie ich die Sachlage sehe habe ich bereits im Forum mitgeteilt und warte auf die Antwort. Ergänzen möchte ich noch, dass ich 2016 ebenfalls diese Bescheinigung vorliegen hatte und vom Finanzamt nach meinem Einspruch zurück genommen wurde. Das bestätigt eigenlich die Meinung von Charlie24.
Jetzt gibt es bezüglich dieses Themas zwei widersprüchliche Aussagen, deshalb meine Frage:
Müssen die Zuschüsse für Altersvorsorgeaufwendungen von der Bundesagentur für Arbeit in die Zeile 5 und 7, oder nur in Zeile 7 der Anlage "Altersvorsorge" eingetragen werden?
In Zeile 5 der Anlage AV 2018 gehört die Mitgliedsnummer der landwirtschaftlichen Alterskasse. In Zeile 5 der Anlage AV 2019 ist ein Kreuz zu machen, wenn man unmittelbar begünstigt ist.
Wobei man vielleicht noch einmal klarstellen sollte, dass ich unter einem Zuschuss eine Leistung verstehe, die der oder die Steuerpflichtige zu
Altersvorsorgebeiträgen erhalten hat, die er in Zeile 5 oder 6 der Anlage Vorsorgeaufwand auch erklärt hat bzw. erklären darf.
Freundliche Grüße
Charlie24
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Wie ich in meinem Beitrag #22 erwähnte, hatte ich den den Zuschuss, der Bundesagentur im Rahmen des Arbeitslosengeldes nicht in der Anlage Versorgungsaufwand eingetragen, da ich der Meinung war, dass in Zeile 7 nur erstattete Beträge aus Lohnsteuerbescheinigungen einzugeben sind. Dieser Meinung war das Finanzamt offensichtlich nichtt. Daraufhin habe ich Einspruch erhoben und um Nachricht gebeten auf welcher Grundlage die Steuererklärung geaendert wurde. Ich habe dann einen geaenderten Bescheid bekommen mit dem lapidaren Kommentar: "Hierdurch erledigt sich Ihr Einspruch/Antrag vom ..Datum". Mir hat das genügt und in meiner Auffassung bestätigt, dass der Zuschuss in diesem ZUsammenhang nicht in die Anlage Vorsorgeaufwand einzutragen ist.
Hierdurch erledigt sich Ihr Einspruch/Antrag vom ..Datum
Das bestätigt ja meine Rechtsauffassung in den Beiträgen #14 und #18. Es handelte sich auch nicht um einen Zuschuss zu in den in den Zeilen 4 bis 6
erklärten Beiträgen.
Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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Ich hatte die gleiche Problematik wie hier schon beschrieben.
Im Steuerjahr war ich den größten Teil des Jahres angestellt und es wurde von meinem Arbeitgeber an das Versorgunswerk entsprechende Beiträge überwiesen. Meine ausgewiesenen Arbeitnehmerbeiträge habe ich in der Anlage Vorsorgeaufwand eingefügt. Im selben Steuerjahr war ich jedoch auch kurz arbeitslos und in dieser Zeit hat das Arbeitsamt in das Versorgungswerk eingezahlt.
Die gezahlten Beiträge an das Versorgungswerk durch das Arbeitsamt darf man nicht in die Anlage Vorsorgeaufwendungen angeben, da diese im Zusammenhang mit dem Arbeitslosengeld stehen und somit steuerfrei sind. Siehe hierzu auch das Schrieben vom Bundesfinanzministerium "Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen" in dem folgendes Beispiel steht Beispiel 1:
Der alleinstehende 57-jährige Steuerpflichtige ist arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld
i. H. v. 1.150 € monatlich. Da der Steuerpflichtige freiwillig in der gesetzlichen RV und privat
kranken- und pflegeversichert ist, übernimmt die Bundesagentur für Arbeit während des
Bezugs des Arbeitslosengelds seine freiwillig an die gesetzliche RV gezahlten Beiträge
i. H. v. 130 € und seine Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung i. H. v. 270 €.
Die von der Bundesagentur für Arbeit übernommenen freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen
RV sowie die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung stehen mit dem nach
§ 3 Nummer 2 EStG steuerfreien Arbeitslosengeld in einem unmittelbaren wirtschaftlichen
Zusammenhang. Daher sind diese Beiträge nicht als Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1
Nummer 2, 3 und 3a EStG zu berücksichtigen.
Das Finanzamt hatte mir nun jedoch fälschlicherweise von den von mir angegebenen regulären Zahlungen an das Versorgungswerk während meiner Angestelltentätigkeit, die vom Arbeitsamt übernommenen Zahlungen abgezogen. Genauso wie hier im Thread bereits beschrieben. Auch bei mir hat nur ein schriftlicher Einspruch geholfen, dass dieser Abzug zurückgnenomen wurde.
Hallo,
ich habe das gleiche problem! Soweit ich verstanden habe, muss ich die Beiträge(Zahlungen an das Versorgungswerk von Arbeit Agentur )gar nicht eingeben.Wenn etwas abgezogen wird dann einfach Einspruch legen. Muss ich den meinen Einspruch mit etwas begründen?
Danke im Voraus
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