Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Hoffnung, dass mein Problem nicht unter den Bereich Hilfe in steuerrechtlichen Fragen fällt - was ich dann zu entschuldigen bitte - habe ich folgendes Problem bzw. Nachfrage, zu der ich um Auskunft bitte:
Zum grundsätzlichen Sachverhalt:
Nach einem 5-jährigen Rechtsstreit durch 2 Instanzen wurde mein Rentenversicherer in beiden Instanzen zuletzt 10/2017 (2. Instanz) rechtskräftig dazu verurteilt, rückwirkend zum 1. Halbjahr 2013 volle Erwerbsminderungsrente zu zahlen.
05/2018 erfolgte dann zum Einen die Nachzahlung der Jahre 2013 – 2017 sowie regelmäßige Zahlung der Rente an sich.
Zu meinem Verständnis der Rechtslage
Soweit ich die Rechtslage verstehe, ist damit das grundsätzlich frühest mögliche Feststellungsjahr 2014.
Der Rentenanpassungsbetrag ergibt sich dementsprechend wie folgt:
Rentensumme/2018 - Rentensumme/2014 = grundsätzlicher Rentenanpassungsbetrag für 2018.
1. Problem:
Mein Rentenversicherer hat statt das Jahr 2014 (also das Jahr nach Rentenbeginn) das Jahr 2013 (also das Jahr des Rentenbeginns) als Feststellungsjahr zur Berechnung des Rentenanpassungsbetrags herangezogen.
Soweit ich die Rechtslage verstanden habe, ist dies jedoch falsch.
Für mich wäre dies insofern relevant, da sich damit sowohl eine deutlich geringere Höhe des Rentenanpassungsbetrags (2014 Erhöhung) als auch eine geringere Steuerlast hinsichtlich der Nachzahlung ergeben würde.
2. Problem:
Der endgültige Rentenfreibetrag wird aber erst im Jahr nach dem Rentenbeginn ermittelt, wenn eine volle Jahresrente vorliegt (BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl. 2013 I S. 1087 Rz. 231).
Da erst 2018 überhaupt die Rente gezahlt wurde, lag eine volle Jahresrente fürhesten 2018 vor.
Ist damit der Rentenbetrag von 2018 – als Jahr in dem überhaupt erst eine volle Jahresrente vorlag – rechtgültig oder aber der Betrag der Rente aus 2014?
Für Ihre Antwort bedanke ich mich im Voraus
in der Hoffnung, dass mein Problem nicht unter den Bereich Hilfe in steuerrechtlichen Fragen fällt - was ich dann zu entschuldigen bitte - habe ich folgendes Problem bzw. Nachfrage, zu der ich um Auskunft bitte:
Zum grundsätzlichen Sachverhalt:
Nach einem 5-jährigen Rechtsstreit durch 2 Instanzen wurde mein Rentenversicherer in beiden Instanzen zuletzt 10/2017 (2. Instanz) rechtskräftig dazu verurteilt, rückwirkend zum 1. Halbjahr 2013 volle Erwerbsminderungsrente zu zahlen.
05/2018 erfolgte dann zum Einen die Nachzahlung der Jahre 2013 – 2017 sowie regelmäßige Zahlung der Rente an sich.
Zu meinem Verständnis der Rechtslage
Soweit ich die Rechtslage verstehe, ist damit das grundsätzlich frühest mögliche Feststellungsjahr 2014.
Der Rentenanpassungsbetrag ergibt sich dementsprechend wie folgt:
Rentensumme/2018 - Rentensumme/2014 = grundsätzlicher Rentenanpassungsbetrag für 2018.
1. Problem:
Mein Rentenversicherer hat statt das Jahr 2014 (also das Jahr nach Rentenbeginn) das Jahr 2013 (also das Jahr des Rentenbeginns) als Feststellungsjahr zur Berechnung des Rentenanpassungsbetrags herangezogen.
Soweit ich die Rechtslage verstanden habe, ist dies jedoch falsch.
Für mich wäre dies insofern relevant, da sich damit sowohl eine deutlich geringere Höhe des Rentenanpassungsbetrags (2014 Erhöhung) als auch eine geringere Steuerlast hinsichtlich der Nachzahlung ergeben würde.
2. Problem:
Der endgültige Rentenfreibetrag wird aber erst im Jahr nach dem Rentenbeginn ermittelt, wenn eine volle Jahresrente vorliegt (BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl. 2013 I S. 1087 Rz. 231).
Da erst 2018 überhaupt die Rente gezahlt wurde, lag eine volle Jahresrente fürhesten 2018 vor.
Ist damit der Rentenbetrag von 2018 – als Jahr in dem überhaupt erst eine volle Jahresrente vorlag – rechtgültig oder aber der Betrag der Rente aus 2014?
Für Ihre Antwort bedanke ich mich im Voraus
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