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Erbengemeinschaft: einheitliche und gesonderte Feststellung, Versorgungsbezüge

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  • 112Not
    antwortet
    AW: Erbengemeinschaft: einheitliche und gesonderte Feststellung, Versorgungsbezüge

    Super, das ist ja echt toll einfach!

    Vielen Dank für die schnellen und informativen Antworten!!!

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  • Gast
    Ein Gast antwortete
    AW: Erbengemeinschaft: einheitliche und gesonderte Feststellung, Versorgungsbezüge

    Zitat von 112Not Beitrag anzeigen
    Nun nur noch die Frage, ob ich auf Seite 1 der Anlage V noch irgendeine Bezeichnung für die Grundstücke eintragen muss, oder dort alles freilassen kann?
    Mit dem Eintrag ist alles erledigt, auf Seite 1 gehört nichts mehr.

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  • 112Not
    antwortet
    AW: Erbengemeinschaft: einheitliche und gesonderte Feststellung, Versorgungsbezüge

    Zitat von korsika Beitrag anzeigen
    Gehen Sie im Bereich der Anlage V auf die Titelseite Ziffer 3 Andere Einkünfte.
    Danke, passt genau! Dort (Zeile 31) konnte ich es eingetragen unter der Bezeichnung "Verpachtung landwirtschaftl. genutzter Flächen in xxx" und auch mit einem negativen Betrag!

    Nun nur noch die Frage, ob ich auf Seite 1 der Anlage V noch irgendeine Bezeichnung für die Grundstücke eintragen muss, oder dort alles freilassen kann?

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  • Gast
    Ein Gast antwortete
    AW: Erbengemeinschaft: einheitliche und gesonderte Feststellung, Versorgungsbezüge

    Gehen Sie im Bereich der Anlage V auf die Titelseite Ziffer 3 Andere Einkünfte. Diese ist für Ihren Sachverhalt geschaffen. Dort können Sie das Gesamtergebnis als Summe eintragen. Eine Einzelauflistung für Ihre Unterlagen halten Sie bereit und können diese einreichen, wenn das Finanzamt diese anfordern sollte.
    Zuletzt geändert von ; 11.07.2019, 06:55.

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  • 112Not
    antwortet
    AW: Erbengemeinschaft: einheitliche und gesonderte Feststellung, Versorgungsbezüge

    Charlie, Du liegst richtig, es sind Ackerflächen und Grünland ohne Bezug zu einem (auch ehemaligen) landwirtschaftlichen Betrieb. Nur ein kleiner Teil der Flächen lässt sich verpachten (z.B. an Baumschule und Hundesportverein), der Rest liegt brach.

    Problem ist, dass es etwa 20 verschiedene Flurstücke mit entsprechend vielen Bezeichnungen und Grundbuchnummer sind, aber alle innerhalb der gleichen Gemeinde. Nun hat mein Verwandter in den zurückliegenden Steuererklärungen in Papierform gar keine Anlage V dazu ausgefüllt, sondern nur eine eigene Auflistung, die er mit "Verpachtung landwirtschaftl. Flächen in XY" überschrieben hatte.
    Dazu aufgelistet die Einnahmen mit Namen der 3 Pächter einschl. Flurstücknummern und eine Liste mit Werbungskosten.

    Als Werbungskosten hat er neben der Grundsteuer auch die Kosten aller 3 Erben für eine jährliche Fahrt in die Gemeinde zur "Besprechung mit den Pächtern" aufgeführt. Durch diese Kosten entstehen NEGATIVE Pachteinnahmen, die aber vom FA bisher immer anerkannt wurden. Kann ich in Zeile 32 der Anlage V auch einen Negativbetrag einsetzen?

    Probleme macht mir auch der Kopf der Anlage V, weil ich ausser der Grundbuchnummern keine Daten zu den Grundstücken habe (also z.b. wann angeschafft, aber das dürfte ja nur für Abschreibungen an Gebäuden nötig sein, die wir ohnehin nicht haben). Reicht es hier die Grundbuchnummern einzutragen oder kann ich pauschal "Verpachtung landwirtschaftl.Flächen Gemeinde XY" schreiben.
    Oder meinst Du, wenn Du schreibst, ""nur Zeile 32 ausfüllen"", dass ich sonst nichts im Formular eintrage?

    Besten Dank von Charlotte

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  • Charlie24
    antwortet
    AW: Erbengemeinschaft: einheitliche und gesonderte Feststellung, Versorgungsbezüge

    Wenn es sich nicht um einen ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb handelt, wovon ich aufgrund der geringen Pachterträge jetzt mal ausgehe,

    sind diese Einkünfte in der Anlage V schnell erklärt. Dazu muss nämlich nur die Zeile 32 ausgefüllt werden. Dort sind die Einkünfte zu erklären,

    also die Pachteinnahmen abzüglich der Grundsteuer A. Weitere Werbungskosten fallen mir persönlich bei Landpachtverträgen jetzt nicht ein.

    Andere Einträge darfst du in der Anlage V nicht machen, sonst gibt es nur Fehlermeldungen.

    Die Einkünfte müssen manuell außerdem in die FE 1 eingetragen werden, aber das hast du ja schon erledigt.

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  • Gast
    Ein Gast antwortete
    AW: Erbengemeinschaft: einheitliche und gesonderte Feststellung, Versorgungsbezüge

    Genauso ist es. Die Anlage V ist Bestanteil der Feststellungserklärung und muss entsprechend ausgefüllt werden.

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  • 112Not
    antwortet
    AW: Erbengemeinschaft: einheitliche und gesonderte Feststellung, Versorgungsbezüge

    Hallo Charlie und die anderen Foraner!

    Dank eurer Tipps habe ich es geschafft, für meine zweite Erbengemeinschaft die Vordrucke in meinem ELSTER einzurichten. Dazu tauchen aber leider schon wieder Unklarheiten auf, und zwar, welche Vordrucke ich verwenden muss.

    Der Klarheit halber, es handelt sich jetzt nicht mehr um die in der Ausgangsfrage besprochene Erbengemeinschaft mit meinem Bruder mit dem Versorgungsbezug. Die jetzt besprochene Erbengemeinschaft (ich nenne sie EG B) ist mit zwei Verwandten, von denen einer bisher die Steuererklärung in Papierform machte.

    Die EG B besitzt landwirtschaftliche Grundstücke, die so marginale Pachterträge (<250 €) abwerfen, dass unsere Werbungskosten sie weit übersteigen.

    Die Vordrucke "Hauptvordruck ESt 1 B, FB und FE-1 (hier Eintrag bei Vermietung und Verpachtung) habe ich erfolgreich angelegt und sie sind bei der Prüfung fehlerlos. Nun frage ich mich aber, ob ich noch eine Anlage V dazu machen muss, weil das FA ja gar nicht weiß, um welche Grundstücke es sich handelt und wie sich Einnahmen und Werbungskosten eigentlich zusammensetzen?

    Vielen Dank für eure nochmalige Unterstützung!

    Charlotte

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  • Charlie24
    antwortet
    AW: Erbengemeinschaft: einheitliche und gesonderte Feststellung, Versorgungsbezüge

    Wenn ich die Kapitalerträge für die Erbengemeinschaft nicht zwingend angeben muß, brauche ich auch die Feststellungserklärung gar nicht anlegen -super!
    Das solltest du natürlich mit deinem Bruder absprechen. Möglicherweise ist es für ihn von Bedeutung, dass die Kapitalerträge der Erbengemeinschaft erklärt werden.

    Die weitere Frage zu der Erklärung für die andere Erbengemeinschaft ist ja schon beantwortet worden. Über dein Konto bei Mein ELSTER kannst du jede Art von Steuererklärung an jedes

    Finanzamt in Deutschland übermitteln, dafür reicht die Steuernummer. Als Mitglied der Erbengemeinschaft trägst du dich auf Seite 4 des Hauptvordrucks als neue Empfangsbevollmächtigte ein.

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  • 112Not
    antwortet
    AW: Erbengemeinschaft: einheitliche und gesonderte Feststellung, Versorgungsbezüge

    Mensch Leute, das sind ja gute Nachrichten! Endlich mal was, das einfach ist mit ELSTER!

    Vielen Dank für die schnellen Antworten, ohne Eure gute Beratung wäre ich echt aufgeschmissen! Toll, daß hier Leute sind, die selbstlos ihre Zeit und Nerven dafür opfern, überforderten Anwendern wie mir so gut zu helfen! DAAAAANKE!

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  • holzgoe
    antwortet
    AW: Erbengemeinschaft: einheitliche und gesonderte Feststellung, Versorgungsbezüge

    Hallo 112Not,

    du hast doch jetzt einen eigenen Account, darüber kannst du doch alles abwickeln.
    Du trägst die passende Steuernummer ein und los geht es.

    Tschüß

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  • Kloebi
    antwortet
    AW: Erbengemeinschaft: einheitliche und gesonderte Feststellung, Versorgungsbezüge

    du kannst drittens auch bei seinem FA bleiben und mit deinem Elster arbeiten. Ist vielleicht am Einfachsten.

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  • 112Not
    antwortet
    AW: Erbengemeinschaft: einheitliche und gesonderte Feststellung, Versorgungsbezüge

    Hallo Charlie,

    Deine Infos sind wirklich extrem hilfreich und sparen mir eine Menge Arbeit! Kirchensteuer wurde von der Finanzkasse auf den Versorgungsbezug übrigens auch schon einbehalten. Wenn ich die Kapitalerträge für die Erbengemeinschaft nicht zwingend angeben muß, brauche ich auch die Feststellungserklärung gar nicht anlegen -super! Dann bleibt nur noch dieser eine an die Erben ausgezahlte Versorgungsbezug, den wir mit Hilfe der Lohnsteuerbescheinigung dazu jeder hälftig mit dazugehörigen, hälftigen Steuerabgaben in den Anlagen N aufführen.

    Super, vielen herzlichen Dank für Deine große Geduld und Deine Mühe!!!

    Ich habe genau zu dem Thema Einnahmen für eine Erbengemeinschaft noch eine weitere Frage zu ELSTER Online:

    Ich bin in einer weiteren Erbengemeinschaft mit Pachteinnahmen aus Landwirtschaft. Feststellungsbescheid ect. liegen vor und seit Jahren macht ein Verwandter die Steuererklärungen. Nun kann seit 2018 diese Steuererklärung aber nur noch über ELSTER online eingereicht werden, womit er aus Altersgründen überfordert ist. Er war jetzt mit zwei Versuchen, sich ELSTER online einzurichten gescheitert (wohnt leider 500 km entfernt). Ich will das Einreichen jetzt übernehmen.

    Es gibt ja jetzt zwei Möglichkeiten

    1. Bei seinem Finanzamt bleiben und unter der dortigen Steuernummer (dann 3.Versuch!) ELSTER online einrichten (was ich dann ja verwenden könnte)
    2. Zu meinem Finanzamt wechseln und mit meinem ELSTER arbeiten (oder müsste ich für die Erbengemeinschaft einen eigenen ELSTER-Online-Zugang einrichten?)

    Wäre es sehr aufwendig, mit dieser Steuererklärung zu meinem Finanzamt zu wechseln und wie kann ich das praktisch bewerkstelligen???

    Wäre toll, wenn jemand mir da weiterhelfen könnte!

    Vielen Dank und lieben Gruß von Charlotte

    (PS. an den Admin: wenn ich für diese Frage besser einen eigenen Thread aufmachen sollte, bitte abtrennen !)

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  • Charlie24
    antwortet
    AW: Erbengemeinschaft: einheitliche und gesonderte Feststellung, Versorgungsbezüge

    Die Anlage KAP muss bei inländischen Kapitalerträgen, die grundsätzlich dem Steuerabzug unterlegen haben, nur ganz selten eingereicht werden.

    Beispiele sind eine nicht passende Verteilung des Sparerpauschbetrags auf verschiedene Banken oder sehr geringe sonstige Einkünfte, die dazu führen,

    dass der persönliche Grenzsteuersatz unter 25% liegt und deshalb die Günstigerprüfung Sinn macht oder eben die Nichtabführung von Kirchensteuern.

    https://www.finanzamt.bayern.de/Info...rg&c=n&d=x&t=x

    Eine Erbengemeinschaft hat im Übrigen selbst keinen Sparerpauschbetrag, auch nicht den der Erblasserin!

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  • 112Not
    antwortet
    AW: Erbengemeinschaft: einheitliche und gesonderte Feststellung, Versorgungsbezüge

    Ist das wirklich so??? KeSt und Soli wurden abgeführt, da der Pauschbetrag für Kapitaleinkünfte meiner Mutter bereits ausgeschöpft war. Aber müssen solche Kapitalerträge nicht trotzdem angegeben werden (ich gehöre keiner Kirche an, muß aber meine eigenen Kapitalerträge ja trotzdem in meiner Anlage KAP erklären, oder?

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