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Gewerbesteuererklärung - Rechtsform und Verlustvortrag - neuer Fehler ab 2018

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    Gewerbesteuererklärung - Rechtsform und Verlustvortrag - neuer Fehler ab 2018

    Hallo,

    es geht um die Gewerbesteuererklärung 2018.

    Bei der Gewerbesteuererklärung 2017 hat die Kombination noch problemlos geklappt und konnte übertragen werden - sprich mit der Gewerbesteuererklärung haben wir erstmalig das nun beschriebene Problem:


    Zeile 9: Rechtsform des Unternehmens
    -> wir sind ein wirtschaftlicher Verein (e.V.)
    -> Auswahl = Sonstige Person des privaten Rechts


    Zeile 99: Nur bei Betrieben gewerblicher Art: Übernommener vortragsfähiger Gewerbeverlust
    -> den Verlust haben wir im Bescheid für 2017 bestätigt bekommen und hier erfasst (wie auch schon in den Vorjahren)


    Wie gesagt: in 2017 war die Kombination "sonstige Person des privaten Rechts" + Verlustvortrag in Zeile 99 möglich, jetzt führt aber die Prüfung zu einem Fehler:


    Ein übernommener vortragsfähiger Gewerbeverlust nach § 10a Satz 9 GewStG in Verbindung mit § 8 Absatz 8 KStG darf nur erklärt werden, wenn es sich bei der Rechtsform um einen Betrieb gewerblicher Art handelt; im vorliegenden Fall wurde kein Betrieb gewerblicher Art als Rechtsform angegeben.


    Frage: wie kann dies gelöst werden?



    Vielen Dank schon einmal für Eure Hilfen.






    #2
    Zitat von JueHi Beitrag anzeigen
    Hallo,

    es geht um die Gewerbesteuererklärung 2018.

    Bei der Gewerbesteuererklärung 2017 hat die Kombination noch problemlos geklappt und konnte übertragen werden - sprich mit der Gewerbesteuererklärung haben wir erstmalig das nun beschriebene Problem:


    Zeile 9: Rechtsform des Unternehmens
    -> wir sind ein wirtschaftlicher Verein (e.V.)
    -> Auswahl = Sonstige Person des privaten Rechts


    Ein übernommener vortragsfähiger Gewerbeverlust nach § 10a Satz 9 GewStG in Verbindung mit § 8 Absatz 8 KStG darf nur erklärt werden, wenn es sich bei der Rechtsform um einen Betrieb gewerblicher Art handelt; im vorliegenden Fall wurde kein Betrieb gewerblicher Art als Rechtsform angegeben.


    Frage: wie kann dies gelöst werden?



    Vielen Dank schon einmal für Eure Hilfen.




    Wir wohl daran liegen!
    Gruss (S)stiller
    STEUERBESCHEIDE SIND NIE EIN MAILANHANG, VIRENGEFAHR!
    Bitte Fragen in das etwa zutreffende Unterforum stellen.
    ELSTER ELektronische STeuer ERklärung.
    Bitte prüfen Sie Ihre Software ständig auf Updates.
    Mein Elster (MEL) wird ab VZ 2020 das non plus ultra sein!
    Das BZST unterstützt auch das Elsterzertifikat, hat aber eigene Bereiche.
    Irren ist menschlich. Aber wenn man richtig Mist bauen will, braucht man einen Computer. (Dan Rather)

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      #3
      Zitat von stiller Beitrag anzeigen

      Wir wohl daran liegen!

      Vielen Dank schon einmal für die Reaktion, ehrlich gesagt hilft diese so noch nicht weiter, denn dass es an dieser Kombination liegt ist ja offensichtlich. Die Frage ist vielmehr wie man das Ganze gelöst bekommt (zumal die Problematik in 2017 noch nicht bestanden hat - dort hat ja die Kombination funktioniert).

      Daher: wir sind über jeden Vorschlag zur Lösung dankbar.



      Kommentar


        #4
        Dann sind ggf. die Plausibilitäten dieses Mal genauer - und richtiger: Eine juristische Person des privaten Rechts kann keinen Betrieb gewerblicher Art haben, denn das sind bestimmte Teile einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Das schließt sich also aus und das hat das Programm zutreffend erkannt.

        Der Verlustvortrag kann und wird aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stammen, das ist aber etwas anderes.
        Schönen Gruß

        Picard777

        P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

        Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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          #5
          Vielen lieben Dank für die Info. Die Auswahl "Sonstiger Betrieb gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts" funktioniert.


          Damit wäre zumindest eine Lösung gefunden, ich würde den Fall aber gerne noch ein wenig diskutieren und bin auf Euer Feedback / Eure Meinung hierzu gespannt:


          Als wirtschaftlicher Verein beruht unsere Rechtsgrundlage auf §22 BGB ( http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__22.html ) und somit auf privatem Recht da BGB (z. B. https://www.steuerazubi.com/oeffentl...privates-recht ). Aber auch rein logisch betrachtet: was soll ein wirtschaftlicher Verein anderes haben als einen Betrieb gewerblicher Art? Meine Vermutung: das öffentliche Recht lässt sich ebenfalls aus §22 BGB ableiten, wo von "staatlicher Verleihung" gesprochen wird, was dann ein Akt öffentlichen Rechts sein muss. Dies wäre die einzige Begründung, die für mich als Laie einigermaßen Sinn ergäbe. Vielleicht kann ein Jurist dies noch bestätigen.



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            #6
            Hallo,

            interessant ist, wer sich so einen Quatsch ausdenkt

            GRuß FIGUL
            Gruß FIGUL

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              #7
              Mit Sicherheit wird das kein Jurist bestätigen. Was ist an der Aussage "juristische Personen des Privatrechts sind keine juristischen Personen des öffentlichen Rechts" unverständlich? Tragen Sie beim Verlustvortrag einfach nichts ein, der wird automatisch vom FA berücksichtigt.

              Kommentar


                #8
                Zitat von InsideFA Beitrag anzeigen
                [...] Was ist an der Aussage "juristische Personen des Privatrechts sind keine juristischen Personen des öffentlichen Rechts" unverständlich?[...]
                Vielen Dank für die Rückmeldung, aber die Unterscheidung öffentliches Recht vs. privates Recht ist ja nie als solches hinterfragt worden, sondern nur ob die Interpretation in Elster eine andere ist aufgrund des Aspekts der "öffentlichen Verleihung". Wie eingangs geschrieben, alles vor dem Hintergrund, dass die Kombination "jursitische Person privaten Rechts + Verlustvortrag" in der Vergangenheit bei der Erfassung funktioniert hat.

                Einzig was ich hintefragen möchte ist der Aspekt "wirtschaftlicher Verein" zu "Betrieb gewerblicher Art", dies habe ich in der Tat nicht verstanden warum dies nicht gehen soll.



                Zitat von InsideFA Beitrag anzeigen
                [...]Tragen Sie beim Verlustvortrag einfach nichts ein, der wird automatisch vom FA berücksichtigt.
                Vielen Dank für die Info, dies funktioniert und es gibt auch keine Fehlermeldung.


                Kommentar


                  #9
                  In § 1 KStG werden die "Personen" genannt, die der Körperschaftsteuer unterliegen. Dazu gehören nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG auch sonstige juristische Personen des privaten Rechts. Körperschaften des öffentlichen Rechts sind wegen nach den Nummern 1-5 grundsätzlich nicht körperschaftsteuerpflichtig. Davon gibt es dann aber die Ausnahme in Nr. 6, die in Verbindung mit § 4 KStG festlegt, dass Körperschaften des öffentlichen Rechts doch körperschaftsteuerpflichtig sind und zwar einzig und allein mit deren Betrieben gewerblicher Art, die dann in § 4 KStG näher definiert werden.

                  Umgekehrt heißt das: Bei Körperschaften des privaten Rechts wird dieser Begriff zum einen nicht benötigt, zum anderen gibt es ihn deswegen auch gar nicht.

                  Dass der Bearbeiter im Finanzamt Deine Falscheingabe in den Vorjahren immer intern richtig gestellt hat und dass in der Vergangenheit das Programm nicht gemeckert hat, obwohl es eigentlich sinnvoll gewesen wäre, heißt ja nicht, dass vorher alles richtig war von Dir.
                  Schönen Gruß

                  Picard777

                  P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                  Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                    #10
                    Ganz vielen lieben Dank für die ergänzenden Ausführungen.

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