Hallo in die Runde,
ich bin auf dieses Forum beim verzweifelten Googeln im Internet gestossen. Ich bin beeindruckt von dem Support! Ich hoffe, dass ihr auch mir bei der Anlage V und der Elstereingabe helfen koennt.
Folgender Sachverhalt:
Ich besitze auf Basis einer Trennungsfolgenvereinbarung seit dem 01.10.2018 eine vermietete Eigentumswohnung zu 100 Prozent. Davor waren mein Ex-Mann und ich je zur Haelfte Eigentuemer. Seit der Trennung hat er sich jedoch gar nicht mehr um die Wohnung gekuemmert (und um alles andere auch nicht). Fuer das Jahr 2017 hatten mein Ex-Mann und ich vereinbart, dass ich noch einmal eine zusammenveranlagte ESt-Erklaerung abgebe. Nun mache ich meine erste einzelveranlagte ESt-Erklaerung fuer das Jahr 2018 und komme bei der Anlage V ins Stocken.
Folgende Fragen habe ich:
1. Muss ich zwei Anlagen V fuer die Wohnung abgeben (die Erste bis zum 30.09. und die Zweite bis zum 31.12.)? Aktuell habe ich nur eine fuer das ganze Jahr erstellt.
2. Muss ich diesen Besitzuebergang in Einkuenfte aus Vermietung und Verpachtung unter Punkt 1 "Allgemeine Angaben zum Grundstueck" Ziffer 6 "Uebertragen am" eintragen?
3. Muss ich, oder schlimmstenfalls mein Ex-Mann, noch irgendein (Elster)-Formular fuer die Zeit bis zum 30.09.2018 ausfuellen? Wenn ja, welches? Und waere mein Ex dazu verpflichtet dieses Formular auszufuellen?
4. Die letzte Frage bezieht sich nicht auf den o. g. Sachverhalt, waere aber natuerlich klasse, wenn mir trotzdem jemand eine Antwort darauf gibt. Kann ich eine Schuldhaftentlassungsgebuehr als voll abzugsfaehige Werbungskosten oder Anschaffungskosten angeben?
Zur Info:
Nach den bisherigen Eingaben in der Anlage V weist die vorlaeufige Berechnung fuer das Jahr 2018 einen positiven Betrag bei Vermietung und Verpachtung aus. Und wie ihr sicherlich schon herauslesen konntet, haben mein Ex-Mann und ich nicht gerade das freundschaftlichste Verhaeltnis.
Bei Fragen einfach melden. Ansonsten freue ich mich auf eure Antworten.
Vielen Dank vorab und freundliche Gruesse von der ratlosen
Doppelnull
ich bin auf dieses Forum beim verzweifelten Googeln im Internet gestossen. Ich bin beeindruckt von dem Support! Ich hoffe, dass ihr auch mir bei der Anlage V und der Elstereingabe helfen koennt.
Folgender Sachverhalt:
Ich besitze auf Basis einer Trennungsfolgenvereinbarung seit dem 01.10.2018 eine vermietete Eigentumswohnung zu 100 Prozent. Davor waren mein Ex-Mann und ich je zur Haelfte Eigentuemer. Seit der Trennung hat er sich jedoch gar nicht mehr um die Wohnung gekuemmert (und um alles andere auch nicht). Fuer das Jahr 2017 hatten mein Ex-Mann und ich vereinbart, dass ich noch einmal eine zusammenveranlagte ESt-Erklaerung abgebe. Nun mache ich meine erste einzelveranlagte ESt-Erklaerung fuer das Jahr 2018 und komme bei der Anlage V ins Stocken.
Folgende Fragen habe ich:
1. Muss ich zwei Anlagen V fuer die Wohnung abgeben (die Erste bis zum 30.09. und die Zweite bis zum 31.12.)? Aktuell habe ich nur eine fuer das ganze Jahr erstellt.
2. Muss ich diesen Besitzuebergang in Einkuenfte aus Vermietung und Verpachtung unter Punkt 1 "Allgemeine Angaben zum Grundstueck" Ziffer 6 "Uebertragen am" eintragen?
3. Muss ich, oder schlimmstenfalls mein Ex-Mann, noch irgendein (Elster)-Formular fuer die Zeit bis zum 30.09.2018 ausfuellen? Wenn ja, welches? Und waere mein Ex dazu verpflichtet dieses Formular auszufuellen?
4. Die letzte Frage bezieht sich nicht auf den o. g. Sachverhalt, waere aber natuerlich klasse, wenn mir trotzdem jemand eine Antwort darauf gibt. Kann ich eine Schuldhaftentlassungsgebuehr als voll abzugsfaehige Werbungskosten oder Anschaffungskosten angeben?
Zur Info:
Nach den bisherigen Eingaben in der Anlage V weist die vorlaeufige Berechnung fuer das Jahr 2018 einen positiven Betrag bei Vermietung und Verpachtung aus. Und wie ihr sicherlich schon herauslesen konntet, haben mein Ex-Mann und ich nicht gerade das freundschaftlichste Verhaeltnis.
Bei Fragen einfach melden. Ansonsten freue ich mich auf eure Antworten.
Vielen Dank vorab und freundliche Gruesse von der ratlosen
Doppelnull
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