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Fahrtkostenerstattung steuerfrei vor Anwendung Übungsleiterpauschale

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    Fahrtkostenerstattung steuerfrei vor Anwendung Übungsleiterpauschale

    Ich bin Rentner und übe nebenberuflich(?) eine Dozententätigkeit an einer öffentlichen Hochschule aus. Nach §3 EStg Nr. 13 sind die Erstattungen von Fahrtkosten steuerfrei.

    Die nach §3 EStG Nr. 26 eingeräumte Steuerfreiheit in Höhe von 2400 € jährlich ist meiner Meinung nach erst nach dem Abzug der erstatteten Fahrtkosten anzuwenden, weil:

    nach https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/n/nebenberufliche-taetigkeiten/

    1.5. Verschiedenartige Tätigkeiten
    Erzielt der Steuerpflichtige Einnahmen, die teils für eine Tätigkeit, die unter § 3 Nr. 26a EStG fällt, und teils für eine andere Tätigkeit, die nicht unter § 3 Nr. 12, 26 oder 26a EStG fällt, gezahlt werden, ist lediglich für den entsprechenden Anteil nach § 3 Nr. 26a EStG der Freibetrag zu gewähren. Die Steuerfreiheit von Bezügen nach anderen Vorschriften, z.B. nach § 3 Nr. 13, 16 EStG, bleibt unberührt; wenn auf bestimmte Bezüge sowohl § 3 Nr. 26a EStG als auch andere Steuerbefreiungsvorschriften anwendbar sind, sind die Vorschriften in der Reihenfolge anzuwenden, die für den Steuerpflichtigen am günstigsten ist.

    Beispiel 1:
    Ein nebenberuflicher Dozent für begünstigte juristische Person des öffentlichen Rechts erhält eine Unterrichtsvergütung pro Jahr i.H.v. 2 600 € und daneben die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten i.H.v. 600 €.
    Lösung 1:
    Die Fahrtkosten sind steuerfrei nach § 3 Nr. 13 EStG i.H.v. 600 € als Reisekosten, während die Unterrichtsvergütung nach § 3 Nr. 26 EStG i.H.v. 2 400 € steuerfrei ist und somit 200 € steuerpflichtig sind.

    Bisher hat das Finanzamt den Freibetrag auf die gesamte Zahlung einschliesslich der Fahrtkosten angewendet. Das finde ich nicht richtig, habe aber bisher nicht Einspruch erhoben. Ich finde es nicht richtig bisher, weil der Freibetrag ja im Extremfall nur die Fahrtkosten abdeckt, für die ich auch die entsprechenden Aufwendungen habe. Somit wäre die Wirkung des Freibetrags verpufft. Das kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein!


    #2
    Warum stellst du die gleiche Frage zweimal? Steuerberatung gibt es hier im Forum nicht!

    Wie man mit dem Thema steuerfreie Fahrtkostenerstattung und steuerfreie Nebentätigkeit umgehen muss, lässt sich am einfachsten anhand

    einer EÜR erklären. Das wurde hier erst vor einigen Tagen ausführlich erörtert: https://forum.elster.de/anwenderforu...freie-einnahme
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Ich habe einmal auf einen Beitrag geantwortet und jetzt einen neuen Beitrag erstellt. Ich muss ja wohl wissen, was ich wo im Formular eintragen muss. Ich trage dann nur den wirklichen Gewinn ein und lass mich auf eine Diskussion mit dem Finanzamt ein. Der Beitrag mit einer EÜR war mehr verwirrend als hilfreich.

      Kommentar


        #4
        Der Beitrag mit einer EÜR war mehr verwirrend als hilfreich.
        Meines Erachtens lässt sich anhand des Aufbaus und der Hilfetexte im EÜR-Formular für 2019 gut nachvollziehen, wie die Zu- und Abrechnungen

        im Einzelnen vorzunehmen sind. Das ist ja bei einer nebenberuflichen Tätigkeit als Angestellter nicht anders. Wenn auf Honorarbasis abgerechnet

        wird, muss sowieso eine EÜR übermittelt werden.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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