Ich bin Rentner und übe nebenberuflich(?) eine Dozententätigkeit an einer öffentlichen Hochschule aus. Nach §3 EStg Nr. 13 sind die Erstattungen von Fahrtkosten steuerfrei.
Die nach §3 EStG Nr. 26 eingeräumte Steuerfreiheit in Höhe von 2400 € jährlich ist meiner Meinung nach erst nach dem Abzug der erstatteten Fahrtkosten anzuwenden, weil:
nach https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/n/nebenberufliche-taetigkeiten/
1.5. Verschiedenartige Tätigkeiten
Erzielt der Steuerpflichtige Einnahmen, die teils für eine Tätigkeit, die unter § 3 Nr. 26a EStG fällt, und teils für eine andere Tätigkeit, die nicht unter § 3 Nr. 12, 26 oder 26a EStG fällt, gezahlt werden, ist lediglich für den entsprechenden Anteil nach § 3 Nr. 26a EStG der Freibetrag zu gewähren. Die Steuerfreiheit von Bezügen nach anderen Vorschriften, z.B. nach § 3 Nr. 13, 16 EStG, bleibt unberührt; wenn auf bestimmte Bezüge sowohl § 3 Nr. 26a EStG als auch andere Steuerbefreiungsvorschriften anwendbar sind, sind die Vorschriften in der Reihenfolge anzuwenden, die für den Steuerpflichtigen am günstigsten ist.
Beispiel 1:
Ein nebenberuflicher Dozent für begünstigte juristische Person des öffentlichen Rechts erhält eine Unterrichtsvergütung pro Jahr i.H.v. 2 600 € und daneben die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten i.H.v. 600 €.
Lösung 1:
Die Fahrtkosten sind steuerfrei nach § 3 Nr. 13 EStG i.H.v. 600 € als Reisekosten, während die Unterrichtsvergütung nach § 3 Nr. 26 EStG i.H.v. 2 400 € steuerfrei ist und somit 200 € steuerpflichtig sind.
Bisher hat das Finanzamt den Freibetrag auf die gesamte Zahlung einschliesslich der Fahrtkosten angewendet. Das finde ich nicht richtig, habe aber bisher nicht Einspruch erhoben. Ich finde es nicht richtig bisher, weil der Freibetrag ja im Extremfall nur die Fahrtkosten abdeckt, für die ich auch die entsprechenden Aufwendungen habe. Somit wäre die Wirkung des Freibetrags verpufft. Das kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein!
Die nach §3 EStG Nr. 26 eingeräumte Steuerfreiheit in Höhe von 2400 € jährlich ist meiner Meinung nach erst nach dem Abzug der erstatteten Fahrtkosten anzuwenden, weil:
nach https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/n/nebenberufliche-taetigkeiten/
1.5. Verschiedenartige Tätigkeiten
Erzielt der Steuerpflichtige Einnahmen, die teils für eine Tätigkeit, die unter § 3 Nr. 26a EStG fällt, und teils für eine andere Tätigkeit, die nicht unter § 3 Nr. 12, 26 oder 26a EStG fällt, gezahlt werden, ist lediglich für den entsprechenden Anteil nach § 3 Nr. 26a EStG der Freibetrag zu gewähren. Die Steuerfreiheit von Bezügen nach anderen Vorschriften, z.B. nach § 3 Nr. 13, 16 EStG, bleibt unberührt; wenn auf bestimmte Bezüge sowohl § 3 Nr. 26a EStG als auch andere Steuerbefreiungsvorschriften anwendbar sind, sind die Vorschriften in der Reihenfolge anzuwenden, die für den Steuerpflichtigen am günstigsten ist.
Beispiel 1:
Ein nebenberuflicher Dozent für begünstigte juristische Person des öffentlichen Rechts erhält eine Unterrichtsvergütung pro Jahr i.H.v. 2 600 € und daneben die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten i.H.v. 600 €.
Lösung 1:
Die Fahrtkosten sind steuerfrei nach § 3 Nr. 13 EStG i.H.v. 600 € als Reisekosten, während die Unterrichtsvergütung nach § 3 Nr. 26 EStG i.H.v. 2 400 € steuerfrei ist und somit 200 € steuerpflichtig sind.
Bisher hat das Finanzamt den Freibetrag auf die gesamte Zahlung einschliesslich der Fahrtkosten angewendet. Das finde ich nicht richtig, habe aber bisher nicht Einspruch erhoben. Ich finde es nicht richtig bisher, weil der Freibetrag ja im Extremfall nur die Fahrtkosten abdeckt, für die ich auch die entsprechenden Aufwendungen habe. Somit wäre die Wirkung des Freibetrags verpufft. Das kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein!
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