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Zusammenveranlagung mit Ehepartner aus EU-Ausland

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    Zusammenveranlagung mit Ehepartner aus EU-Ausland

    Hallo,

    Wie laut BGH Urteil von 2008 entschieden, kann man die Zusammenveranlagung beantragen, auch wenn der Ehepartner im EU-Ausland wohnt und dort besteuert, wenn man selbst EU-ansässig ist und unbeschränkt in DE steuerpflichtig ist.
    Hierbei ist das Ausfüllen in Mein Elster etwas kompliziert.
    - Problem 1: Der Ehepartner hat kein Identifikationsnummer, daher kann man nicht die elektronische Zusendung von dem Steuerbescheid wählen.
    - Problem 2: Wo trägt man die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vom Ehepartner, welche in seiner ausländischen Einkommensteuererklärung angegeben worden sind und wofür die Besteuerung im Ausland stattgefunden hat ?

    Danke im Voraus für die Unterstützung.

    JLF

    #2
    Anlage WA-ESt Zeilen 10-14, wenn Du die Einkommensteuererklärung 2019 meinst.
    Schönen Gruß

    Picard777

    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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      #3
      Mit dem BGH hat das aber nichts zu tun, § 1a EStG ist passender.
      Schönen Gruß

      Picard777

      P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

      Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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        #4
        Danke für die Antwort.

        Laut Anlage WA-Est sind die Zeilen 10 bis 13 nur bei "Personen ohne Wohnsitz". Ich habe Als "Person A" Wohnsitz in Deutschland. Ich will auch für mein Ehepartner nicht die unbeschränkte Steuerpflicht beantragen.
        Somit würde ich Zeile 10 nicht ankreuzen und in dem Block nur die Angaben bzgl Person B ausfüllen. Alles über Person A einfach leer lassen. Das scheint mir aber unpassend, da der Block so klingt als würde es gemacht für Paaren, wo beide Teile nicht unbeschränkt steuerpflichtig in DE sind.

        Zeile 14 muss ich tatsächlich ankreuzen und scheint mir genau passend zu sein.

        Danke schon mal.
        Wissen Sie zufällig, ob an Stelle des Formulars "Bescheinigung EU/EWR" ein anderer Nachweis eingereicht werden kann ?
        Das Formular werde ich nämlich nicht so schnell bekommen können.

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          #5
          Zeile 14 muss ich tatsächlich ankreuzen und scheint mir genau passend zu sein.
          Das ist korrekt. In Zeile 11 machst du die Angaben für die Einkünfte die Ehefrau, das ist schon passend und auch so gewollt.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #6
            Wenn ich in dem (Aus)Land eine Immobilie vermiete, dann muss ich auch fuer mich in Zeile 11 die Einkünfte aus der Vermietung eingeben. Ab da spielt aber Mein Elster nicht mehr mit, weil es dann erwartet, dass ich ein auslaendischer Wohnsitz fuer mich angebe.

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              #7
              Also was denn nun ? Ehemann A ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, da deutscher Wohnsitz in Deutschland. Ehefrau B hat keinen deutschen Wohnsitz und soll auch -laut Deinem Beitrag #5- die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nicht beantragen. Falls das so ist und kein Tippfehler war, dann hat Deine Frau in der Einkommensteuererklärung nichts zu suchen und Du gibst eine Single-Einkommensteuererklärung ab, denn eine Zusammenveranlagung ist nur möglich bei beiderseitigem tatsächlichem oder fiktivem deutschen Wohnsitz und nicht dauerndem Getrenntleben.
              Schönen Gruß

              Picard777

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                #8
                Hallo,

                danke für die Antwort. Mein Fehler, ich habe zu schnell geschrieben, als ich über die unbeschränkte Steuerpflicht geschrieben habe. In der Anlage WA-Est Zeile 14 anzukreuzen ist das gewünschte Szenario. Ich beantrage tatsächlich die Anwendung familienbezogene Steuervergünstigungen.

                Fur Ehefrau B wird somit auf Anlage WA-Est die Zeile 11 bis 13 ausgefüllt, und somit die Einkünfte, die dem anderen Staat unterliegen aufgelistet. Ihre Wohnsitzstaat wird hierbei auch ausgefüllt.

                Bis dahin wurde mir hier schon weitergeholfen. Vielen Dank !

                Mein letztes Problem liegt bei Ehemann A, der unbeschränkt steuerpflichtig in DE ist. Die Vermietung einer Immobilie im Ausland unterliegt laut DBA die Steuerpflicht im Land der Immobilie. Aufgrund der Beantragung von familienbezogene Steuervergüngstigungen, sollte meinem Verständnis nach die Zeile 11 bei Ehemann dann auch ausgefüllt sein: "Summe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünkte". Da gehören die Einnahmen aus der Vermietung im Land der Immobilie.
                Leider muss man, ab dann, bei Ehemann die Zeile 11 mit dem Wohnsitzstaat (auch Zeile 11 des selben Formulars) auch ausfüllen. Sonst gibt Elster ein Fehler. Der Wohnsitzstaat ist aber in seinem Fall: Deutschland.
                Mir scheint es so, dass ich die Zeile 11 der Anlage WA-Est nicht vollständig ausfüllen kann aufgrund diesen Einkünften und dem Widerspruch mit dem Wohnsitzstaat.

                Ohne das Thema der Zusammenveranlagung würden die Einkünfte aus der Vermietung nur in der Anlage AUS als "Steuerpflichtige ausländische Einkünfte".

                Ich hoffe das Problem so konkreter beschrieben haben.

                Danke im Voraus für eure Hilfe.
                JLF

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                  #9
                  Nein, von Ehemann A haben die Einkünfte in der Anlage WA-ESt nichts zu suchen, wenn Du das ganze Jahr unbeschränkt einkommensteuerpflichtig warst.

                  Das mit der Besteuerung im Immobilienland ist zu kurz gedacht. Entweder gilt die Anrechnungsmethode, d.h. die Besteuerung erfolgt in beiden Ländern und die ausländische Steuer wird auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet. Dann füllst Du die Anlage V ganz normal und die Anlage AUS aus. Oder es gilt die Freistellungsmethode, d.h. die Besteuerung erfolgt nur im anderen Land, kann aber -je nach Land- den deutschen Einkommensteuersatz beeinflussen, d.h. Anlage AUS, oder auch nicht, dann nirgends Eintrag. Und dann wäre noch wichtig ggf., ob Du nach deutschem Steuerrecht positive oder negative Einkünfte erzielt hast dabei. Um welches Land handelt es sich ?
                  Schönen Gruß

                  Picard777

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                    #10
                    Es handelt sich um Ungarn.
                    Laut DBA zwischen Ungarn und Deutschland unterliegt die Besteuerung von Einkünften aus der Vermietung ausschliesslich Ungarn (-> kein Anlage V notwendig)
                    Anlage AUS bin ich mir nicht sicher, habe aber gemerkt, dass mit oder ohne Anlage AUS es bis dato laut Berechnung keinen Einfluss gehabt hat auf das Ergebnis. Daher habe ich diese bis jetzt immer ausgefüllt.

                    -----------
                    Weiteres Thema bzgl. Einkünfte aus der Vermietung und Anlage WA-Est:
                    Ich verstehe es gerade so, dass im Falle meiner Frau müssen die Angaben zur Einkünfte aus der Vermietung (Ihre Immobilie in Ungarn) in der Zeile 11 dieser Anlage gelistet sein. Diese werden nämlich auch teils der Bescheinigung EU/EWR sein. Ist die Annahme richtig ?


                    Zuletzt geändert von jlf; 24.05.2020, 17:07.

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                      #11
                      Ehemann: Für Ungarn gilt grundsätzlich die Freistellungsmethode, d.h. im ersten Schritt sind die Einkünfte in Deutschland steuerfrei, aber unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Da Ungarn aber zur EU gehört, unterliegen sie nicht dem Progressionsvorbehalt und sind von Dir gar nicht zu erklären (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 iVm Satz 2 Nr. 3 EStG).

                      Ehefrau: Die sind in Deutschland auch steuerfrei, unterliegen dem Progressionsvorbehalt aber nach § 32b Abs. 1 Nr. 5 EStG. Dabei bleibt es auch, da § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG hier nicht greift, egal ob die Einkünfte positiv oder negativ sind. Die sind dann von ihr in der Anlage WA-ESt in Zeile 11 zu erklären genauso wie alle ihre eventuellen anderen Einkünfte außerhalb von Deutschland.
                      Schönen Gruß

                      Picard777

                      P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                      Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                        #12
                        Vielen Dank für diese sehr kompetente und ausführliche Unterstützung !

                        Kommentar

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