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Markus

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    Markus

    Hallo zusammen,


    im Jahr 2018 habe ich meinen Gewerbebetrieb aufgegeben.

    Das Finanzamt fordert nun nachträglich von mir eine Ermittlung meines Veräußerungsgewinnes. Die Ausgaben für mein Unternehmen überstiegen allerdings den Betrag den ich durch die Veräußerung eingenommen habe.

    Nun meine Frage wo kann ich den vor Äußerungsgewinn nachträglich irgendwo beziehungsweise die Ermittlung eines Veräußerungsgewinnes nachträglich angeben ist es in der Umsatzsteuererklärung Oder in der Einkommensteuererklärung und wenn ja in welchem Formular. Weiß zufällig jemand ob man dort nur die die Waren werte angeben muss oder die gesamten Ausgaben des Betriebes.


    Vielen Dank vorab und liebe Grüße Markus

    #2
    Bei einer Betriebsaufgabe muss man von der Einnahmeüberschussrechnung grundsätzlich zur Bilanzierung (Betriebsvermögensvergleich) übergehen.

    In einfach gelagerten Fällen kann man das auch in einer EÜR erklären. Dafür gibt es im Jahr 2019 die Zeile 102 in der EÜR. Dort lassen sich

    Übergangsgewinne und Verluste darstellen.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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