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Anlage V: Garagen

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    Anlage V: Garagen

    Hallo zusammen,

    ich besitze mit meiner Schwester 8 Garagen und möchte meinen Anteil der Einnahmen und Ausgaben in der Anlage V eintragen. Ich habe leider gar keine Ahnung was ich hier machen muss, da sich alles gefühlt auf Immobilien bezieht. Ich hätte es jetzt mal unter Nr 3 'Andere Einkünfte' verordnet. Aber wo trage ich hier die Einnahmen und die Werbungskosten ein?

    #2
    Dein Anteil gehört unter Anteile an Einkünften in die Zeile 25 deiner Anlage V. Nur der Überschuss, sonst nichts!

    Die Gemeinschaft muss eine Feststellungserklärung -ESt 1 B- einreichen. Dort ist die Anlage V komplett auszufüllen, also Einnahmen und Werbungskosten.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Hi Charlie,

      erstmal danke!

      Ich habe mich jetzt 2 Stunden durch die Unterlagen gewühlt und meine Angaben oben waren nicht ganz korrekt. Und zwar waren meine Schwester, mein Vater und ich in einer Grundstückserbengemeinschaft. Dazu gehörten eine Immobilie und die Garagen. Die Immobilie wurde 2018 veräußert und mein Vater hat sich aus der Grundstückserbengemeinschaft zurückgezogen. Meine Schwester und ich haben die Garagen behalten. Diese Erbengemeinschaft gibt es ja dann also noch, muss ich meinen Überschuss dann also unter 'Grundstücksgemeinschaften' eintragen anstatt Zeile 25?

      Oder zählt es nun nicht mehr als Grundstücksgemeinschaft mehr, da nur die Garagen übrig geblieben sind? Diese Gemeinschaft hat ja auch eine eigene Steuernummer.

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        #4
        Die Garagen gehören doch immer noch deiner Schwester und dir gemeinsam, nur dein Vater ist ausgeschieden. Auch die Garagen sind Immobilien.

        Wenn es um deine eigene Einkommensteuererklärung geht, gilt folgendes:

        Für die Einkünfte aus Grundstücksgemeinschaften gibt es die Zeilen 25, 26 und 27 der Anlage V. Wenn du an mehr als einer beteiligt bist, dann

        nimmst du eben die Zeile 26 oder 27 statt der Zeile 25 in deiner Anlage V!

        In der Feststellungserklärung für die Erbengemeinschaft geht das nicht so, da musste 2018 die Teilveräußerung dargestellt und eventuell das Ausscheiden

        deines Vaters ebenfalls dargestellt werden, es sei denn, er ist erst 2019 ausgeschieden. Dann muss das eben 2019 erfolgen.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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          #5
          Danke auch hier noch Charlie für deine Hilfe!

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            #6
            Hallo zusammen,

            hierzu habe ich auch eine Frage. Ich bin in einer ähnlichen Situation und hänge gerade an der Absetzung für Abnutzung (Zeile 33) im Formular ESt 1 B fest.
            Uns gehören ein paar Garagen schon seit den 80ern und ich würde gerne wissen, ob wir eine Abnutzung absetzen können. Mit dem Grundstück haben wir nichts zu tun.

            VG und danke vorab,

            Cari83

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              #7
              Garagen, die nicht zu einem Wohnhaus bzw. zu Wohngebäuden gehören, können eigenständig abgeschrieben werden.

              Über welche Zeiträume das erfolgen kann, ist eine Frage des Steuerrechts und keine Frage der elektronischen Steuererklärung.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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