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USt-Erklärung: Zeile 63 oder 115 - Steuerbefreite oder nicht steuerbare Leistung?

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    USt-Erklärung: Zeile 63 oder 115 - Steuerbefreite oder nicht steuerbare Leistung?

    Hallo liebes ElsterForum,

    ich sitze gerade an meiner USt-Jahreserklärung und frage mich folgendes:

    Worin liegt der Unterschied zwischen einer „steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung/sonstigen Leistung“ gemäß §4 Nr.1, wie ich sie in Zeile 63 (Seite 5) eintrage und einer „nicht steuerbaren sonstigen Leistung" gemäß §18b, die in Zeile 115 (Seite 10) gehört?

    Ich habe die Paragraphen zwar im UStG nachgelesen, verliere mich aber im Gesetzestext.

    Hier ist kurz mein Anwendungsfall: Ich (Gewerbetreibender, keine Kleinunternehmerregelung) betreibe einen kleinen YouTube-Kanal. Ich erziele damit Werbeeinnahmen, die mir über Google AdSense aus Irland ausgezahlt werden. Ich erbringe also eine Werbedienstleistung im EU-Ausland, wobei sich die USt-Schuld auf den Leistungsempfänger umkehrt.

    Erbringe ich nun eine „steuerbefreite, innergmeinschaftliche sonstige Leistung“ nach §4 (--> Zeile 63) oder eine „nicht steuerbare sonstige Leistung“ gemäß §18b (--> Zeile 115)?


    Vielen Dank im voraus!
    Erik

    #2
    Zitat von Erik123 Beitrag anzeigen
    steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung/sonstigen Leistung gemäß §4 Nr.1, wie ich sie in Zeile 63 (Seite 5) eintrage
    Ich weiß nicht was Du da für ein Formular erwischt hast, denn um sonstige Leistungen geht's in Zeile 63 keinesfalls.

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      #3
      Wahrscheinlich habe ich falsche Schlüsse aus dem Titel der Seite gezogen (Seite 5, Hauptvordruck USt 2 A):


      5 - Steuerfreie Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben

      Steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug

      Abschnitt: Innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b UStG)

      Zeile 63: An Abnehmer mit USt-Identifikationsnummer


      Zeile 63 bezieht sich dann wohl nur auf Lieferungen, und keine sonstigen Leistungen (?).

      Verstehe ich es denn richtig, dass mit einer "Lieferung" im wesentlichen materielle Waren bzw. Gegenstände gemeint sind?

      Das heißt meine "Werbedienstleistung", die ich an Google erbringe, ist auf jeden Fall keine Lieferung?
      Zuletzt geändert von Erik123; 16.07.2020, 15:23.

      Kommentar


        #4
        Zitat von Erik123 Beitrag anzeigen
        Das heißt meine "Werbedienstleistung", die ich an Google erbringe, ist auf jeden Fall keine Lieferung?
        Stimmt! Der Umsatzsteuer unterliegen grundsätzlich

        1. Lieferungen und

        2. sonstige Leistungen.

        Du hast ja nichts an Google geliefert.

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          #5
          Dienstleistungen fallen unter sonstige Leistungen, das siehst du richtig!
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

          Kommentar


            #6
            Alles klar, dann trage ich diese Umsätze in Zeile 115 (Nicht steuerbare sonstige Leistungen gemäß § 18b Satz 1 Nummer 2 UStG) ein.

            Vielen Dank für die schnellen Antworten!

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