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Ehegatten bei Photovoltaikanlage

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    Ehegatten bei Photovoltaikanlage

    Hallo,

    Beide Ehegatten sind zu jeweils 50% am Gewinn oder Verlust der PV beteiligt (Est 2019).
    Wo muss ich dann in der Anlage G eintragen: in Zeile 8: Gewinn als Mitunternehmer oder in Zeile 12 Gesellschaften ?
    Und was ist als Rechtsform zu wählen ? GbR ?

    Vielen Dank.

    #2
    Zitat von Isabelk80 Beitrag anzeigen
    Zeile 12
    Wie kommst Du auf die Idee, dass der Abschnitt Modelle im Sinne des § 15b EStG zutreffend sein könnte?

    Zitat von Isabelk80 Beitrag anzeigen
    was ist als Rechtsform zu wählen ?
    Wo wird das gefragt in der Anlage G?

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      #3
      Grundsätzlich muss für jeden Ehegatten eine eigene Anlage G eingereicht werden. Bei der EÜR kann man ja angeben, dass ein Betrieb

      beiden Ehegatten gehört, die Anlage G sieht aber keine Einträge für beide Ehegatten vor, anders als z. B. die Anlagen L oder V.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        #4
        Hallo Charlie24,

        gefragt wird das bei der EÜR (Rechtsform) - habe jetzt mal GbR genommen.
        Ja, für beide eine Anlage G und dort habe ich Gewinn als Mitunternehmer gewählt.
        Müsste dann so passen.

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          #5
          Eine EÜR musst Du für die Beteiligten nicht abgeben, nur für die Gesellschaft.

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            #6
            gefragt wird das bei der EÜR (Rechtsform) - habe jetzt mal GbR genommen.
            Ob Ehegatten wirklich immer eine GbR sind, sei mal dahingestellt, aber in solchen Fällen passt das schon.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              Bei Betriebsinhaber (Zeile 8) muss man auch aufpassen, welche Auswahl man trifft. Die Auswahl Beide Ehegatten ist nicht immer zulässig:

              E
              in anderes Feld als „Stpfl. / Ehemann / Lebenspartner” ist nur anzukreuzen, wenn die Anlage EÜR unter der selben Steuernummer abgegeben wird wie

              die Einkommensteuererklärung der zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartner(innen).

              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                #8
                Photovoltaikanlage: Ehegatten müssen keine »gesonderte Gewinnfeststellung« abgeben

                10.08.2020, 06:57 Uhr -

                Wenn zusammen veranlagte Ehegatten eine Photovoltaikanlage auf ihrem selbstgenutzten Wohnhaus betreiben, müssen sie keine »gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen« einreichen, entschied der BFH. Was ist das und wen betrifft es?

                Wenn mehrere Personen gemeinsam Einkünfte erzielen (zum Beispiel im Rahme einer KG oder GbR), muss prinzipiell die »einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte« durchgeführt werden. Das bedeutet, dass zunächst der Gewinn (oder auch der Verlust) insgesamt ermittelt und dieser dann auf die einzelnen Personen verteilt wird.

                Voraussetzung: Einigkeit über Höhe und Aufteilung der Einkünfte

                Auf dieses Verfahren kann verzichtet werden, wenn Ehegatten als GbR Einkünfte durch eine Photovoltaikanlage auf ihrem selbstgenutzten Wohnhaus erzielen und kein Streit über Höhe und Aufteilung der daraus resultierenden Einkünfte besteht: Dann kann das Finanzamt von einem Fall mit geringer Bedeutung ausgehen und darf nicht auf die besondere Gewinnermittlung bestehen, so der BFH in einem aktuell veröffentlichten

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