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Frage zum Veranlagunswahlrecht im Erbfall, wenn Ehegatte <> Erbe

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    Frage zum Veranlagunswahlrecht im Erbfall, wenn Ehegatte <> Erbe

    1. Ausgangssituation:

    Am 5.9.2019 verstorbener Ehemann und Vater.
    Alleinerben per Erbvertrag sind seine beide Söhne (= die Erbengemeinschaft).
    Die Ehefrau hatte und hat kein eigenes Einkommen und bekommt Witwenrente.


    2. Vermeintlicher Konflikt:

    Die Ehefrau begehrt individuelle Veranlagung für 2019.
    Die Erbengemeinschaft begehrt Zusammenveranlagung für 2019.


    3. Fakt 'Todestag als Stichtag':

    Gemäss Zu- und Abflussprinzip:
    Sämtliche Einkünfte bis zum Tod sind dem Erblasser steuerlich zuzurechnen.
    Nach dem Todestag erzielte Einkünfte sind der Erbengemeinschaft zuzurechnen.


    4. Auflösung des vermeintlichen Konflikts
    a) eine Steuererklärung 2019 für den Erblasser (ob individuell oder gemeinsam) berücksichtigt nur Einkünfte im Zeitraum von 1.1.2019 - 5.9.2019
    b) eine separate Steuererklärung der Erbengemeinschaft (die Feststellung der gemeinsamen Einkünfte) für 2019 berücksichtigt die Einkünfte der Erben im Zeitraum von 6.9.2019 - 31.12.2019.
    c) eine separate Steuererklärung der Ehefrau für 2019 berücksichtigt die Einkünfte der Ehefrau im Zeitraum von 6.9.2019 - 31.12.2019.


    6. Veranlagunswahlrecht
    Für 4a) hat die Erbengemeinschaft das Veranlagungswahlrecht gemäss BFH-Leitsatz Nr. 1 und m.E. auch gemäss BFH-Leitsatz Nr. 2.


    Fragen:
    7. Ist die Auflösung des vermeintlichen Konflikts unter Nr. 4 formal korrekt?
    8. Ist der Schluss untern Nr. 6 korrekt?


    --------------------------------------
    BFH-Leitsatz Nr. 1 zum Veranlagungswahlrecht
    Urteil des BFH v. 12.08.1977 - VI R 61/75 BStBl 1977 II S. 870:
    https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/109919/

    Hat ein Ehepartner keine Einnahmen oder nur Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, die wegen ihrer geringen Höhe nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein einseitig gestellter Antrag auf Einzelveranlagung steuerlich unbeachtlich, wenn der andere Ehepartner wegen seiner Einkünfte die Zusammenveranlagung begehrt.”


    --------------------------------------
    BFH-Leitsatz Nr. 2 zum zum Veranlagungswahlrecht
    Urteil des BFH v. v. 21.6.2007, III R 59/06
    https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/267826/
    Das Veranlagungswahlrecht steht nach dem Tode eines Ehegatten dessen Erben zu.
    → der zugrundeliegende Fall der BFh-Entscheidung passt leider nicht genau auf den obigen Fall, da der verbleibende Ehegatte eine Zusammenveranlagung begeht hat.


    Viele Grüße und danke für Eure (unverbindlichen) Antworten, Korrekturen, Ergänzungen!
    Christoph Lehner, Heidelberg

    #2
    Hier im Forum geht es um Fragen der elektronischen Steuererklärung -ELSTER- und nicht um Steuerrechtsfragen !

    Üblicherweise machen Ehegatten im Sterbejahr ganz normal eine Zusammenveranlagung. Wenn der überlebende Ehegatte außer der Witwenrente

    kein eigenes Einkommen hat, ist das in den meisten Fällen auch steuerlich am günstigsten.

    Der Erbengemeinschaft sind nach dem Tod erzielte Einkünfte aus einem Betrieb oder aus Vermietung und Verpachtung anteilig zuzurechnen, außerdem

    aus geerbtem Kapitalvermögen. Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (auch Betriebsrenten) oder Renteneinkünfte fallen mit dem Tod ja weg.

    Einzelveranlagungen für die Ehegatten kann man in Mein ELSTER alternativ ausprobieren, dann sieht man, ob sie ausnahmsweise günstiger sind.

    Was nicht geht, ist eine Mischung aus Zusammenveranlagung und Einzelveranlagung, wie unter 4. a und c angedacht. Eine Einkommensteuererklärung

    betrifft immer das gesamte Kalenderjahr !
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Charlie24 : danke für den entscheidenden Hinweis, dass eine Einkommensteuererklärung immer das gesamte Kalenderjahr betrifft!

      Kommentar

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