1. Ausgangssituation:
Am 5.9.2019 verstorbener Ehemann und Vater.
Alleinerben per Erbvertrag sind seine beide Söhne (= die Erbengemeinschaft).
Die Ehefrau hatte und hat kein eigenes Einkommen und bekommt Witwenrente.
2. Vermeintlicher Konflikt:
Die Ehefrau begehrt individuelle Veranlagung für 2019.
Die Erbengemeinschaft begehrt Zusammenveranlagung für 2019.
3. Fakt 'Todestag als Stichtag':
Gemäss Zu- und Abflussprinzip:
Sämtliche Einkünfte bis zum Tod sind dem Erblasser steuerlich zuzurechnen.
Nach dem Todestag erzielte Einkünfte sind der Erbengemeinschaft zuzurechnen.
4. Auflösung des vermeintlichen Konflikts
a) eine Steuererklärung 2019 für den Erblasser (ob individuell oder gemeinsam) berücksichtigt nur Einkünfte im Zeitraum von 1.1.2019 - 5.9.2019
b) eine separate Steuererklärung der Erbengemeinschaft (die Feststellung der gemeinsamen Einkünfte) für 2019 berücksichtigt die Einkünfte der Erben im Zeitraum von 6.9.2019 - 31.12.2019.
c) eine separate Steuererklärung der Ehefrau für 2019 berücksichtigt die Einkünfte der Ehefrau im Zeitraum von 6.9.2019 - 31.12.2019.
6. Veranlagunswahlrecht
Für 4a) hat die Erbengemeinschaft das Veranlagungswahlrecht gemäss BFH-Leitsatz Nr. 1 und m.E. auch gemäss BFH-Leitsatz Nr. 2.
Fragen:
7. Ist die Auflösung des vermeintlichen Konflikts unter Nr. 4 formal korrekt?
8. Ist der Schluss untern Nr. 6 korrekt?
--------------------------------------
BFH-Leitsatz Nr. 1 zum Veranlagungswahlrecht
Urteil des BFH v. 12.08.1977 - VI R 61/75 BStBl 1977 II S. 870:
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/109919/
Hat ein Ehepartner keine Einnahmen oder nur Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, die wegen ihrer geringen Höhe nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein einseitig gestellter Antrag auf Einzelveranlagung steuerlich unbeachtlich, wenn der andere Ehepartner wegen seiner Einkünfte die Zusammenveranlagung begehrt.”
--------------------------------------
BFH-Leitsatz Nr. 2 zum zum Veranlagungswahlrecht
Urteil des BFH v. v. 21.6.2007, III R 59/06
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/267826/
Das Veranlagungswahlrecht steht nach dem Tode eines Ehegatten dessen Erben zu.
→ der zugrundeliegende Fall der BFh-Entscheidung passt leider nicht genau auf den obigen Fall, da der verbleibende Ehegatte eine Zusammenveranlagung begeht hat.
Viele Grüße und danke für Eure (unverbindlichen) Antworten, Korrekturen, Ergänzungen!
Christoph Lehner, Heidelberg
Am 5.9.2019 verstorbener Ehemann und Vater.
Alleinerben per Erbvertrag sind seine beide Söhne (= die Erbengemeinschaft).
Die Ehefrau hatte und hat kein eigenes Einkommen und bekommt Witwenrente.
2. Vermeintlicher Konflikt:
Die Ehefrau begehrt individuelle Veranlagung für 2019.
Die Erbengemeinschaft begehrt Zusammenveranlagung für 2019.
3. Fakt 'Todestag als Stichtag':
Gemäss Zu- und Abflussprinzip:
Sämtliche Einkünfte bis zum Tod sind dem Erblasser steuerlich zuzurechnen.
Nach dem Todestag erzielte Einkünfte sind der Erbengemeinschaft zuzurechnen.
4. Auflösung des vermeintlichen Konflikts
a) eine Steuererklärung 2019 für den Erblasser (ob individuell oder gemeinsam) berücksichtigt nur Einkünfte im Zeitraum von 1.1.2019 - 5.9.2019
b) eine separate Steuererklärung der Erbengemeinschaft (die Feststellung der gemeinsamen Einkünfte) für 2019 berücksichtigt die Einkünfte der Erben im Zeitraum von 6.9.2019 - 31.12.2019.
c) eine separate Steuererklärung der Ehefrau für 2019 berücksichtigt die Einkünfte der Ehefrau im Zeitraum von 6.9.2019 - 31.12.2019.
6. Veranlagunswahlrecht
Für 4a) hat die Erbengemeinschaft das Veranlagungswahlrecht gemäss BFH-Leitsatz Nr. 1 und m.E. auch gemäss BFH-Leitsatz Nr. 2.
Fragen:
7. Ist die Auflösung des vermeintlichen Konflikts unter Nr. 4 formal korrekt?
8. Ist der Schluss untern Nr. 6 korrekt?
--------------------------------------
BFH-Leitsatz Nr. 1 zum Veranlagungswahlrecht
Urteil des BFH v. 12.08.1977 - VI R 61/75 BStBl 1977 II S. 870:
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/109919/
Hat ein Ehepartner keine Einnahmen oder nur Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, die wegen ihrer geringen Höhe nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein einseitig gestellter Antrag auf Einzelveranlagung steuerlich unbeachtlich, wenn der andere Ehepartner wegen seiner Einkünfte die Zusammenveranlagung begehrt.”
--------------------------------------
BFH-Leitsatz Nr. 2 zum zum Veranlagungswahlrecht
Urteil des BFH v. v. 21.6.2007, III R 59/06
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/267826/
Das Veranlagungswahlrecht steht nach dem Tode eines Ehegatten dessen Erben zu.
→ der zugrundeliegende Fall der BFh-Entscheidung passt leider nicht genau auf den obigen Fall, da der verbleibende Ehegatte eine Zusammenveranlagung begeht hat.
Viele Grüße und danke für Eure (unverbindlichen) Antworten, Korrekturen, Ergänzungen!
Christoph Lehner, Heidelberg
Kommentar