Wir sind ein gemeinnütziger eingetragener Verein und haben mit dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ein Umsatz von 8.535,00€ gemacht. Da wir nicht vollumfänglich von der Körperschaftssteuer befreit sind, gilt für uns der Freibetrag von 35.000,00€. Erst bei überschreiten dieses Betrages sind wir Körperschaftssteuerpflichtig. Die Sachbearbeiterin beim Finanzamt sagte mir, ich müsse nur das Formular KSt1 und die Anlage Gem einreichen. Mein Problem ist, dass nach Ausfüllen der beiden Formulare die Prüfung beanstandet, dass die Anlage GK und ZVE fehlen. Fülle ich diese Anlagen ebenfalls aus, bekomme ich das Ergebnis, das von dem Umsatz 5.000,00€ Freibetrag abgezogen werden, für den Rest müssten wir Körperschaftssteuer bezahlen. Für gemeinnützige Vereine fällt diese aber erst über 35.000,00€ Umsatz an. Die Hotline schrieb mir nur, dass ich das Häkchen bei "vollumfänglich von der Körperschaftssteuer befreit" setzen solle, was ich aber nicht kann, da es nicht zutrifft. Jetzt bin ich mit meinem Latein am Ende.
Ankündigung
Einklappen
Keine Ankündigung bisher.
Probleme mit Körperschaftsteuererklärung Verein
Einklappen
X
-
Körperschaft verfolgt gemeinn. Zwecke: Förderung des Sports
2-Gesamteinnahmen: Beträge für 2019,2018,2017
3-wirtschaftl. Betätigung Einnahmen mehr als 35000,00€: nein
4-mildtätige Zwecke: keine Angaben
5-Einrichtungen Wohlfahrtspflege: keine Angaben
6-Betrieb eines Krankenhauses: keine Angaben
7-Durchführung sportl. Veranst. gegewn Entgelt: keine Angaben
8-Rücklagen §62 Abs.1: Bettrag der Rücklage eingetragen
9-Zuführung von Vermögen/Ausstattung anderer Körperschaften: keine Angaben
10-Nicht in Erfüllung des Satzungszwecks geleist. unentgeltl. Zuwendung: nein
11-Steuerabzug: keine Angabe
Kommentar
-
Hallo, habe inzwischen mit einer anderen Finanzbeamtin gesprochen. Die Lösung ist: Man muss das Häkchen bei "vollumfänglich Körperschaftssteuer befreit" setzen, weil man unter 35.000,00€ Einkommen aus wirtsch. Geschäftsbetrieb ist. Ist für mich nicht logisch, aber es funktioniert. Danke für Deine Hilfe.
Kommentar
Kommentar