Guten Tag,
1.
ich habe in 2019 im Bereich Anlage K Zeile 25 / 272 (Laufende Einkünfte aus einer unternehmerischen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft) Verluste gemacht, die in Höhe meine Einkünfte aus meinem damaligen Beschäftigungsverhältnis (Anlage N) übersteigen und somit zu einem Gesamtjahresverlust führen. Diesen Verlust möchte ich ins Vorjahr rücktragen.
2.
Zudem hatte ich letztes Jahr auch Verluste aus einem Nebengewerbe (Anlage G), die ich gerne ins Folgejahr (2020) vortragen würde.
Welche Einstellungen muss ich in ELSTER vornehmen oder darf ich ggf. nicht vornehmen, um das hinzubekommen.
Für mich hat oberste Priorität, dass der Verlustrücktrag aus Abschnitt 1 nach 2018 vollzogen wird.
Eine Anlage "Sonstiges" habe ich nicht ausgefüllt und damit keine Begrenzung eines Verlustrücktrag erwirkt.
Unsicher bin ich mir beim Haken "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags".
Muss ich den Haken setzten? Oder darf er evtl. sogar nicht gesetzt werden, weil dadurch der Verlustrücktrag aus Abschnitt 1 "unterbunden" wird?
Gibt es sonst noch etwas zu beachten?
Grüße
1.
ich habe in 2019 im Bereich Anlage K Zeile 25 / 272 (Laufende Einkünfte aus einer unternehmerischen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft) Verluste gemacht, die in Höhe meine Einkünfte aus meinem damaligen Beschäftigungsverhältnis (Anlage N) übersteigen und somit zu einem Gesamtjahresverlust führen. Diesen Verlust möchte ich ins Vorjahr rücktragen.
2.
Zudem hatte ich letztes Jahr auch Verluste aus einem Nebengewerbe (Anlage G), die ich gerne ins Folgejahr (2020) vortragen würde.
Welche Einstellungen muss ich in ELSTER vornehmen oder darf ich ggf. nicht vornehmen, um das hinzubekommen.
Für mich hat oberste Priorität, dass der Verlustrücktrag aus Abschnitt 1 nach 2018 vollzogen wird.
Eine Anlage "Sonstiges" habe ich nicht ausgefüllt und damit keine Begrenzung eines Verlustrücktrag erwirkt.
Unsicher bin ich mir beim Haken "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags".
Muss ich den Haken setzten? Oder darf er evtl. sogar nicht gesetzt werden, weil dadurch der Verlustrücktrag aus Abschnitt 1 "unterbunden" wird?
Gibt es sonst noch etwas zu beachten?
Grüße
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