Einnahmen im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale)

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  • Alsterland
    Neuer Benutzer
    • 07.01.2021
    • 8

    #1

    Einnahmen im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale)

    Hallo Forum,
    eine Frage:
    Aktuelle Situation:

    Ich (SK3) arbeite Vollzeit. Meine Frau arbeitet hauptberuflich einmal in der Woche in einer Schule als Kursleiterin und verdient 2400 Euro im Jahr als Aufwandsentschädigung im Sinne von § 3 Nr. 26 EstG (steuerfreie Einnahmen).

    Diese Einnahme wird als pauschale Aufwandsentschädigung im Sinne von § 3 Nr. 26 EStG (steuerfreie Einnahmen) angesehen.
    Bis jetzt habe ich die Anlage S für Ihre Einnahme verwendet und in der Zeile 44 die Aufwandsentschädigung angegeben.

    Da wir aber gemeinsam veranlagt sind die Frage:

    Soll ich Ihr Gehalt (Aufwandsentschädigung) in Steuererklärung angeben?

    Wenn ja, wo in der Steuererklärung sollen die Angaben erfolgen? War mein Vorgehen korrekt gewesen?

    Vielen Dank im Voraus

  • FIGUL
    Neuer Benutzer
    • 05.03.2012
    • 8544

    #2
    Hallo,

    du gibst wie bisher die Daten in die Anlage S DEINER Frau ein

    Gruß FIGUL
    Gruß FIGUL

    Kommentar

    • Charlie24
      Erfahrener Benutzer
      • 14.03.2014
      • 45928

      #3
      Irgendwo muss die steuerfreie Übungsleiterpauschale erklärt werden. Wenn deine Frau angestellt ist, also ein Anstellungsvertrag existiert,

      muss das in ihrer Anlage N in Zeile 27 (Seite 7) erklärt werden, bei einem Honorarvertrag ist die Anlage S schon richtig.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

      Kommentar

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