Pauschaler Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen

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  • pepsilies
    Neuer Benutzer
    • 23.08.2008
    • 7

    #1

    Pauschaler Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen

    Hi zusammen,

    üblicherweise trage ich als freiberufliche Journalistin in der USStVA Vorsteuerbeträge nach dem allgemeinen Durchschnittssatz von 4,8 % unter der Kennzahl 63 ein (§§ 23 und 23a UStG).
    Im aktuellen Formular, 4. Quartal 2020, muss ich unter der Kennzahl 36 meine Vorsteuer von 5 % (sonst 7 %) ja selbst berechnen und eintragen.
    Weiß jemand, ob ich die 4,8 % nun in 36 eintragen muss? Und was müsste ich dann in abziehbare Vorsteuerbeträge eintragen?
    Danke im Voraus für eure Hilfe.

    Schöne Grüße
    Sandra
  • L. E. Fant
    Erfahrener Benutzer
    • 20.09.2013
    • 15381

    #2
    Im Formular für 2020 sind Vorsteuerbeträge, die nach allgemeinen Durchschnittssätzen berechnet sind weiterhin auf Seite 8, Zeile 57, Kennzahl 63 einzutragen. Es gibt auch kein spezielles Formula für das 4. Quartal. Umsätze und Vorsteuern sollten nicht verwechselt werden, und auch nicht die Zahlen 36 und 63.

    Kommentar

    • pepsilies
      Neuer Benutzer
      • 23.08.2008
      • 7

      #3
      Vielen Dank für deine Antwort!
      Könntest du mir noch netterweise sagen, ob ich in Feld 36 statt der 5 nun die 4,8 % berechne?
      Elster Screen.png

      Kommentar

      • L. E. Fant
        Erfahrener Benutzer
        • 20.09.2013
        • 15381

        #4
        Wie kommst Du denn auf 4,8 %?

        Kommentar

        • pepsilies
          Neuer Benutzer
          • 23.08.2008
          • 7

          #5
          So hoch ist der allgemeine Durchschnittssatz für Journalistinnen und Journalisten.

          Kommentar

          • L. E. Fant
            Erfahrener Benutzer
            • 20.09.2013
            • 15381

            #6
            Der gilt aber für die Vorsteuern, nicht für die Umsätze!

            Kommentar

            • pepsilies
              Neuer Benutzer
              • 23.08.2008
              • 7

              #7
              Ja genau. Da hast du Recht.
              Schreibe also in Feld 36 die 5 % und in Feld 63 die Pauschale von 4,8 %? Ist das korrekt?

              Kommentar

              • L. E. Fant
                Erfahrener Benutzer
                • 20.09.2013
                • 15381

                #8
                Es stellt sich halt immer die Frage: 5 % von was, 4,8 % von was. Aber Du solltest ja wissen wie das steuerlich behandelt wird.

                Kommentar

                • pepsilies
                  Neuer Benutzer
                  • 23.08.2008
                  • 7

                  #9
                  In Feld 36 muss der Betrag des ermäßigten Umsatzsteuersatzes (in meinem Fall 5 %) meiner steuerpflichtigen Umsätze eingetragen werden.
                  In Feld 63 muss ich den Vorsteuerbetrag nach dem allgemeinen Durchschnittssatz eintragen – und zwar 4,8 % meines Nettoumsatzes.

                  Kommentar

                  • L. E. Fant
                    Erfahrener Benutzer
                    • 20.09.2013
                    • 15381

                    #10
                    Ok.

                    Ja, in dem Fall fast vollständiger Vorsteuerabzug

                    Kommentar

                    • Charlie24
                      Erfahrener Benutzer
                      • 14.03.2014
                      • 45928

                      #11
                      Anscheinend sind die 4,8% im 2. Halbjahr 2020 nicht speziell angepasst worden, generell ist ja das Verhältnis 7% zu 4,8%
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                      Kommentar

                      • L. E. Fant
                        Erfahrener Benutzer
                        • 20.09.2013
                        • 15381

                        #12
                        Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                        Anscheinend sind die 4,8% im 2. Halbjahr 2020 nicht speziell angepasst worden
                        Ja, wahrscheinlich wollte man dem kleinen Corona-Vorteil nicht noch einen kleinen Nachteil entgegensetzen.

                        Kommentar

                        • pepsilies
                          Neuer Benutzer
                          • 23.08.2008
                          • 7

                          #13
                          Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                          Anscheinend sind die 4,8% im 2. Halbjahr 2020 nicht speziell angepasst worden, generell ist ja das Verhältnis 7% zu 4,8%
                          Ja, genau, üblicherweise ist das Verhältnis 7 % zum pauschalisierten Satz 4,8 %. Fülle ich die besagten Felder aus, kommt ein minimaler Vorsteuerabzug heraus. Ich dachte, das kann ja nicht richtig sein Deshalb habe ich bei euch nachgefragt.

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                          • L. E. Fant
                            Erfahrener Benutzer
                            • 20.09.2013
                            • 15381

                            #14
                            Naja, das eine hat ja mit dem anderen nichts zu tun. Würdest Du Deine Vorsteuern in tatsächlicher Höhe geltend machen, dann wären ja viele davon 19%ige, oder im letzten Jahr halt oft 16%ige. Bisher hast Du Deine Umsätze mit 7 % versteuert und 4,8 % Vorsteuerabzug gehabt. Also nichts von wegen minimal. und im zweiten Halbjahr war das Verhältnis sogar nur noch 5:4,8.
                            Aber, wie gesagt, Umsätze und Vorsteuern sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Die Bemerkung von wegen 'minimaler Vorsteuerabzug' ist meiner Meinung nach unangebracht.

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                            • Charlie24
                              Erfahrener Benutzer
                              • 14.03.2014
                              • 45928

                              #15
                              Richtig müsste es heißen, dass die Umsatzsteuerzahllast im 2. Halbjahr 2020 minimal war.
                              Freundliche Grüße
                              Charlie24

                              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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