Hallo Steuerfüchse,
ich bereite gerade die Einkommensteuererklärung für 2020 vor und stehe bei Anlage KAP vor folgender Frage:
Im Oktober 2020 verkaufte ich einige Anleihen, wobei der Gewinn über die depotführende Bank normal versteuert wurde. Da die Anleihen nicht börsengelistet sind, sondern die Käufer über einen privaten Online-Handelsplatz gefunden wurden, fielen im Zusammenhang mit dem Verkauf Inseratsgebühren an, die jedoch nicht an die depotführende Bank, sondern an den Handelsplatz zu entrichten waren. Diese Gebühren würde ich gerne analog zu den normalen Verkaufsspesen von den den zu versteuernden Ertägen abziehen, und muss dazu in Zeile 7 der Anlage KAP ebenfalls einen korrigierten Betrag, wenn ich das richtig verstehe, angeben (Sprich: Summe aller Kapitalerträge bei allen Banken minus die Inseratsgebühren).
Allerdings wurden die Gebühren erst im Januar 2021 in Rechnung gestellt und beglichen. Geben ich sie damit dennoch in der Steuererklärung in 2020 an (weil sie ja in Zusammenhang mit im Oktober 2020 angefallenen und damit in 2020 deklarierten Erträgen angefallen sind) oder in 2021 (weil sie dort gezahlt wurden, auch wenn 2021 keine damit zusammenhängenden Erträge, sondern vermutlich andere, deklariert werden)?
Danke!
Karl-Heinz
ich bereite gerade die Einkommensteuererklärung für 2020 vor und stehe bei Anlage KAP vor folgender Frage:
Im Oktober 2020 verkaufte ich einige Anleihen, wobei der Gewinn über die depotführende Bank normal versteuert wurde. Da die Anleihen nicht börsengelistet sind, sondern die Käufer über einen privaten Online-Handelsplatz gefunden wurden, fielen im Zusammenhang mit dem Verkauf Inseratsgebühren an, die jedoch nicht an die depotführende Bank, sondern an den Handelsplatz zu entrichten waren. Diese Gebühren würde ich gerne analog zu den normalen Verkaufsspesen von den den zu versteuernden Ertägen abziehen, und muss dazu in Zeile 7 der Anlage KAP ebenfalls einen korrigierten Betrag, wenn ich das richtig verstehe, angeben (Sprich: Summe aller Kapitalerträge bei allen Banken minus die Inseratsgebühren).
Allerdings wurden die Gebühren erst im Januar 2021 in Rechnung gestellt und beglichen. Geben ich sie damit dennoch in der Steuererklärung in 2020 an (weil sie ja in Zusammenhang mit im Oktober 2020 angefallenen und damit in 2020 deklarierten Erträgen angefallen sind) oder in 2021 (weil sie dort gezahlt wurden, auch wenn 2021 keine damit zusammenhängenden Erträge, sondern vermutlich andere, deklariert werden)?
Danke!
Karl-Heinz
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