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Unterstützung bedürftiger Personen / Lebenspartnerin

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    Unterstützung bedürftiger Personen / Lebenspartnerin

    Hallo alle zusammen,

    da ich im Netz nicht 100%ig fündig werde, mich selbst nicht so damit auskenne und vom Amt seit Wochen vergebens auf eine Antwort warte, stelle ich die Frage nun hier und hoffe, dass Ihr mir weiterhelfen könnt.

    Meine Freundin ist aktuell arbeitssuchend. Da wir seit Jahren in einem lebenspartnerschaftsähnlichen Verhältnis zusammenleben (keine eingetragene Lebenspartnerschaft) und mein Gehalt eine gewisse Grenze überschreitet, ist sie laut der Arbeitsagentur nicht berechtigt, irgendwelche Leistungen zu erhalten. D.h. also, dass ich momentan eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung zu tragen habe, da ich für alles aufkomme (Miete, Krankenkasse, Nahrung usw.).

    Nun habe ich im Bekanntenkreis mitbekommen, dass ich das von der Steuer absetzen kann, als Unterstützung bedürftiger Personen (gleichgestellte Person im eigenen Haushalt oder sowas in der Art).

    Ist das tatsächlich so und wenn ja, was muss ich denn genau wo eintragen (mein Elster) und was lässt sich genau in welcher Höhe absetzen?

    Ich bedanke mich im Voraus recht herzlich für Eure Hilfe.

    Allen schon mal ein entspanntes Wochenende!


    #2
    Dafür gibt es die Anlage Unterhalt. Wenn ihr im gleichen Haushalt lebt, kannst du den Grundfreibetrag und zusätzlich die übernommenen Beiträge

    zur Kranken- und Pflegeversicherung geltend machen. Die Lebensgefährtin darf nur geringes Vermögen haben, eigene Einkünfte werden angerechnet.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Zitat von Narpol Beitrag anzeigen
      (mein Elster)
      Dann verschieb ich mal.

      Unterhaltsleistungen gehören in die Anlage Unterhalt.

      Kommentar

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