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Dienstwagenversteuerung unter COVID und Wöchentliche Heimfahrten zum Erstwohnsitz

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    Dienstwagenversteuerung unter COVID und Wöchentliche Heimfahrten zum Erstwohnsitz

    Wo kann ich in Mein Elster die neue Dienstwagenversteuerung eintragen? Da ich 2020 weniger als 180 zur Arbeitsstätte gefahren bin, kann ich, laut meinem Arbeitgeber eine Minderung der Dienstwagenbesteuerung über eine tageweise Versteuerung gültig machen. Wo ist das in Mein Elster möglich?

    Da ich einen Zweitwohnsitz habe, an dem ich unter Woche übernachte, kann ich eine Heimfahrt zum Erstwohnsitz 1 Mal wöchentlich gültig machen. WO ist das in Mein Elster möglich?

    #2
    ... eine tageweise Versteuerung gültig machen. Wo ist das in Mein Elster möglich?
    Es gibt keine direkte Eingabemöglichkeit. Du musst die Differenz beim geldwerten Vorteil ermitteln und den Bruttoarbeitslohn entsprechend kürzen.

    Familienheimfahrten gehören zur Doppelten Haushaltsführung und sind in der Anlage N zu erklären.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
      Es gibt keine direkte Eingabemöglichkeit. Du musst die Differenz beim geldwerten Vorteil ermitteln und den Bruttoarbeitslohn entsprechend kürzen.

      Familienheimfahrten gehören zur Doppelten Haushaltsführung und sind in der Anlage N zu erklären.
      Hallo,

      verlangt das Fa darüber keine Aufklärung?
      Schließlich liegen dem FA andere Werte in der Lstbesch. vor

      Gruß FIGUL
      Gruß FIGUL

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        #4
        verlangt das Fa darüber keine Aufklärung?
        Natürlich muss das dem Finanzamt erläutert werden, aber er hat nach einer direkten Eingabemöglichkeit bei Mein ELSTER gefragt.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          FlorianWild Die entsprechende Antragstellung wird aber nur zum Erfolg führen, wenn du für den Firmenwagen ein Fahrtenbuch geführt hast. Daneben benötigst du eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die insgesamt für den Firmenwagen angefallenen Kosten sowie eine Aufstellung wie dein AG den geldwerten Vorteil ermittelt hat und einen nachweis über die tatsächliche Besteuerung des geldwerten Vorteils (monatliche Lohnabrechnung).

          Mit freundlichen Grüßen

          Beamtenschweiß
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          Kommentar


            #6
            ... wenn du für den Firmenwagen ein Fahrtenbuch geführt hast.
            Ich glaube, da irrst du dich. Er muss die einzelnen Fahrten Wohnung - 1. Tätigkeitsstätte taggenau dokumentieren, aber er muss kein Fahrtenbuch führen.

            https://geheimwissen-firmenwagen.de/...e-und-wohnung/
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              Charlie24
              Das muss der TE dann mit seinem FA klären. Ich kenne die Korrektur nur mit Fahrtenbuch, siehe auch nachfolgender Text:

              Anstelle des Ansatzes des pauschalen Nutzungswerts (Ansatz der sogen. 1%- und ggf. 0,03%-Regelung) ist es für den Arbeitnehmer möglich, den geldwerten Vorteil der Nutzung eines Dienstwagens/Firmenwagens durch die Fahrtenbuchmethode nachzuweisen.

              Der geldwerte Vorteil ermittelt sich dann als Anteil an den Gesamtkosten des überlassenen Kfz, im Verhältnis der Privatfahrten (einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) zur Gesamtfahrstrecke.

              Voraussetzung für die Anwendung der Fahrtenbuchmethode ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG, dass
              a)
              ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wurde

              und
              b)
              die tatsächlichen Gesamtkosten des genutzten Fahrzeuges aufgezeichnet/ durch Belege nachgewiesen wurden.



              Die alleinige Korrektur für Fahrten zwischen Whg & Arbeitsstätte ist zwar denkbar und auch ohne Fahrtenbuch machbar (z.B. Bescheinigung des AG über die Anwesenheitstage im Betrieb) wird aber nach meiner Erfahrung von den FAs eher weniger praktiziert.
              Mit freundlichen Grüßen

              Beamtenschweiß
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                #8
                Die alleinige Korrektur für Fahrten zwischen Whg & Arbeitsstätte ist zwar denkbar und auch ohne Fahrtenbuch machbar (z.B. Bescheinigung des AG über die Anwesenheitstage im Betrieb) wird aber nach meiner Erfahrung von den FAs eher weniger praktiziert.
                Ich bin davon ausgegangen, dass in dem Fall aber genau diese Korrektur gemeint war. denn im ersten Beitrag heißt es:

                Da ich 2020 weniger als 180 zur Arbeitsstätte gefahren bin, kann ich, laut meinem Arbeitgeber eine Minderung der Dienstwagenbesteuerung über eine tageweise Versteuerung gültig machen
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                  #9
                  Ich sehe das wie Charlie24:

                  Dazu die offiziellen Aussagen meines Arbeitgebers:

                  Geldwerter Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte:
                  Im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung kann der Mitarbeiter zur etwaigen steuerlichen Entlastung jedoch beantragen, dass der geldwerte Vorteil nur für die Tage versteuert wird, an denen er tatsächlich solche Fahrten durchgeführt hat (sog. „Einzelbewertung“).
                  Dies ist in der Regel nur dann vorteilhaft, wenn er im gesamten Kalenderjahr an weniger als 180 Tagen von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte fährt.
                  In diesem Fall werden für die Berechnung des geldwerten Vorteils pro Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Hin- und Rückfahrt zählen hier jeweils einzeln) 0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer angesetzt.

                  Dabei muss für das gesamte Kalenderjahr dargelegt werden, an welchen Tagen (mit Datumsangabe!) der Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wurde. Eine entsprechende Tagesliste ist dazu ausreichend, ein Fahrtenbuch ist nicht erforderlich.

                  Praxis-Tipp: Wer sich erst jetzt aufgrund der ungeplanten Home-Office-Tätigkeit für die 0,002 % -Methode entscheiden möchte, muss für die ersten Monate des Jahres rückwirkend versuchen, über seinen Outlook-Kalender zu ermitteln, an welchen Tagen er mit dem Dienstwagen ins Büro gefahren ist.

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