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Allgemeine Frage zu "Abgabe der Steuererklärung" ?

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    Allgemeine Frage zu "Abgabe der Steuererklärung" ?

    Hallo und Guten Abend,
    habe folgende Frage:
    Ich wohne in einer Wohnanlage für die eine Hausverwaltung die Kosten für Dienstleistungen (Gärtner, Reinigung usw) zusammenstellt. Diese werden meist erst im September diesen Jahres für 2020 den Mietern mitgeteilt. Letztes Jahr hatte ich beim FA eine Abgabeverlängerung beantragt, die auch genehmigt wurde. Für meine Steuer 2020 habe ich bereits jetzt schon alle Unterlagen zusammen, außer den Dienstleistungen der Hausverwaltung! Muss ich jetzt mit der Abgabe solange warten, bis die letzte Abrechnung der Hausverwaltung eintrudelt ? Oder kann man diesen Posten nachreichen ??

    LG
    LG Senta

    #2
    Hallo,

    Nimm die Abrechnung von 2019. Das geht.
    Im nächsten Jahr nimmst du die 2020.
    Es ist ein Unding. Steuerklärung Abgabetermin 31.07.
    Die Hausabrechnung kommt kurz vor Weihnachten

    Gruß FIGUL
    Gruß FIGUL

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      #3
      Am einfachsten dürfte es sein, die Positionen für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2020

      erst in der Steuererklärung für 2021 geltend zu machen. Nachreichen funktioniert nicht wirklich und deswegen jedes Jahr Fristverlängerung

      zu beantragen, ist auch nicht der Weisheit letzter Schluss.

      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        #4
        OK! Erst mal Danke für die Info ! Die von 2019 habe ich ja letztes Jahr eingereicht ??
        LG Senta

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          #5
          Charlie24 : Auch hier ein Dankeschön !!
          LG Senta

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            #6
            Die von 2019 habe ich ja letztes Jahr eingereicht ??
            Dann setze einfach ein Jahr aus. Das BMF-Schreiben zu § 35a EStG erlaubt alternativ die Geltendmachung erst im Jahr der Abrechnung:

            Es ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn Wohnungseigentümer die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung
            im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist.
            Für die zeitliche Berücksichtigung von Nebenkosten bei Mietern gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              Danke für den Hinweis !
              LG Senta

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