Hallo zusammen,
nach drei Stunden im Selbstversuch und einer Stunde Recherche im Forum gebe ich nun auf und schreibe auch mal einen Beitrag auf der Suche nach Hilfe.
Ich habe in 2020 insgesamt 4 Lohnsteuerbescheinigungen bekommen:
In Anlage N - Punkt 2 "Angaben zum Arbeitslohn" kann ich nun im oberen Bereich (Steuerklasse 1-5) die beiden Lohnsteuerbescheinigungen in Steuerklasse 1 von Arbeitgeber 1 und Arbeitgeber 2 für den regulären Lohn eingeben. Im unteren Bereich zu Lohnsteuerbescheinigungen aus Steuerklasse 6 würde ich nun die beiden Bescheinigungen zu Überstundenausgleich und Abfindung eintragen.
Anschließend in Anlage N - Punkt 3 "Versorgungsbezüge, Entschädigungen, Arbeitslohn für mehrere Jahre" würde ich ebenfalls nochmals (Kennziffer 165 - nach Nummer 19 der Lohnsteuerbescheinigung) die beiden Bescheinigungen zu Überstundenausgleich und Abfindung eintragen. Ist diese Dopplung korrekt, oder müssen diese ausschließlich unter Punkt 3 "Versorgungsbezüge, Entschädigungen, Arbeitslohn für mehrere Jahre" gelistet werden?
Das Problem hier ist allerdings, dass ich keinerlei Angaben zu gezahlter Lohnsteuer, Solizuschlag, Kirchensteuer machen kann. Dies ist nur für Zeile 16 & 17 möglich.
Wenn ich es unter Punkt 2 und unter Punkt 3 eingebe, ergibt das eine massive Nachzahlung - obwohl es ja schon in SKL 6 versteuert wurde und laut Steuerberater eigentlich eine Rückerstattung geben soll. Wenn ich es nur unter Punkt 3 eingebe, ergibt es eine Rückerstattung - dann habe ich aber keine Angaben zu gezahlter Lohnsteuer, bzw. Kirchensteuer und Soli gemacht, was ja prinzipiell auch nicht sein kann.
Besten Dank für die Unterstützung im Voraus!
nach drei Stunden im Selbstversuch und einer Stunde Recherche im Forum gebe ich nun auf und schreibe auch mal einen Beitrag auf der Suche nach Hilfe.
Ich habe in 2020 insgesamt 4 Lohnsteuerbescheinigungen bekommen:
- Januar / Februar: Steuerklasse 1: regulärer Lohn bei Arbeitgeber 1
- Januar / Februar + rückwirkend für mehrere Jahre: Steuerklasse 6: Überstundenvergütung bei Arbeitgeber 1
- 1. März: Steuerklasse 6: Abfindung von Arbeitgeber 1 über Transfergesellschaft (aus Nummer 19 der Bescheinigung- also nicht ermäßigt besteuert) - diese ist geringer als der regulärere Jahreslohn
- 2. März - 31. Dezember: Steuerklasse 1: regulärer Lohn bei Arbeitgeber 2
In Anlage N - Punkt 2 "Angaben zum Arbeitslohn" kann ich nun im oberen Bereich (Steuerklasse 1-5) die beiden Lohnsteuerbescheinigungen in Steuerklasse 1 von Arbeitgeber 1 und Arbeitgeber 2 für den regulären Lohn eingeben. Im unteren Bereich zu Lohnsteuerbescheinigungen aus Steuerklasse 6 würde ich nun die beiden Bescheinigungen zu Überstundenausgleich und Abfindung eintragen.
Anschließend in Anlage N - Punkt 3 "Versorgungsbezüge, Entschädigungen, Arbeitslohn für mehrere Jahre" würde ich ebenfalls nochmals (Kennziffer 165 - nach Nummer 19 der Lohnsteuerbescheinigung) die beiden Bescheinigungen zu Überstundenausgleich und Abfindung eintragen. Ist diese Dopplung korrekt, oder müssen diese ausschließlich unter Punkt 3 "Versorgungsbezüge, Entschädigungen, Arbeitslohn für mehrere Jahre" gelistet werden?
Das Problem hier ist allerdings, dass ich keinerlei Angaben zu gezahlter Lohnsteuer, Solizuschlag, Kirchensteuer machen kann. Dies ist nur für Zeile 16 & 17 möglich.
Wenn ich es unter Punkt 2 und unter Punkt 3 eingebe, ergibt das eine massive Nachzahlung - obwohl es ja schon in SKL 6 versteuert wurde und laut Steuerberater eigentlich eine Rückerstattung geben soll. Wenn ich es nur unter Punkt 3 eingebe, ergibt es eine Rückerstattung - dann habe ich aber keine Angaben zu gezahlter Lohnsteuer, bzw. Kirchensteuer und Soli gemacht, was ja prinzipiell auch nicht sein kann.
Besten Dank für die Unterstützung im Voraus!
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