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Verlustvortrag in Mein Elster eintragen

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    Verlustvortrag in Mein Elster eintragen

    Hallo,

    ich mache die Steuererklärung für 2020. Ich hab zusätzlich ein Bescheid über ein Verlustvortrag von 2019. Sind 86 Euro.

    1. Wo kann ich das Eintragen?
    2. Oder wird der Verlustvortrag automatisch von FA eingetragen? Dabei taucht der Verlustvortrag aber nicht in der Probeberechnung von Mein Elster, sondern nur im späteren Steuerbescheid auf.

    Danke für die Hilfe

    #2
    1. nirgends 2. ja

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      #3
      Oder wird der Verlustvortrag automatisch von FA eingetragen?
      Er wird vom Finanzamt automatisch berücksichtigt. Du kannst den Betrag aber in der Anlage Zusatzangaben für die Steuerberechnung erfassen,

      dann erscheint er auch in deiner Steuervorausberechnung. Eine Übermittlung des Betrags an das Finanzamt ist nicht vorgesehen.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

      Kommentar


        #4
        1. nirgends
        Die Zeile 3 bzw. 4 der Anlage Zusatzangaben für die Steuerberechnung gibt es aber schon seit Jahren !
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          "VV in Anlage Zusatzangaben für die Steuerberechnung erfassen, dann erscheint er auch in deiner Steuervorausberechnung."

          Stimmt, aber dann ist (bei mir) trotzdem die Steuervorausberechnung falsch, weil darin der VV das ZVE mindert.

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            #6
            Zitat von Andy30 Beitrag anzeigen
            weil darin der VV das ZVE mindert.
            So ist das doch auch gedacht und richtig, oder nicht?

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              #7
              Bin kein Fachmann, meine aber, dass das so nicht richtig ist.

              Mein Steuerbescheid vom FA weist im Vergleich zur Steuerberechung eine Abweichung beim ZVE in Höhe des sich neu ergebenden (vorgetragenen) Verlustes und somit auch bei der festgesetzten Steuer aus.

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                #8
                Zitat von Andy30 Beitrag anzeigen
                Mein Steuerbescheid ... weist ... eine Abweichung beim ZVE in Höhe des sich neu ergebenden (vorgetragenen) Verlustes ... aus.
                In welche Zeile der Anlage hast Du den Verlustvortrag denn eingetragen?

                Heißt Abweichung, dass die Steuer laut Finanzamt höher oder niedriger ist als in der Elster-Berechnung?

                Natürlich darf das zvE nicht um den sich neu ergebenden Verlust gemindert werden, sondern um den bisherigen, den Du ja in der Anlage angegeben hast.

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                  #9
                  Den für das vom Vorjahr festgesetzten VV hatte ich in die (rein informelle) Anlage "Zusatzangaben für die Steuerberechnung" eingetragen; die KAP-Einträge haben den dann erhöht. Edit: Wenn ich die Anlage mal entferne, sind beide Berechnungen (Elster und Bescheid) identisch.

                  Die insgesamt zu zahlende Steuer ist. lt. Bescheid höher als lt. Steuerberechnung Elster, weil das ZVE ja schon höher ist (da nicht - wie in Elster - der VV berücksichtigt wurde).


                  Zu Natürlich darf das zvE nicht um den sich neu ergebenden Verlust gemindert werden, sondern um den bisherigen, den Du ja in der Anlage angegeben hast. - Bist Du Dir da sicher? Wird der VV nicht quasi separat fortgeschrieben, bis er irgendwann einmal ausgeglichen ist?
                  Zuletzt geändert von Andy30; 19.07.2024, 15:58.

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                    #10
                    Bitte unbedingt notwendige Details nur tröpfchenweise preisgeben.

                    Es handelt sich also um einen Verlustvortrag aus der Veräußerung von Wertpapieren? Der taugt nicht für die Zusatzangaben, da er bekanntlich nur mit Kapitalerträgen verrechnet werden kann.

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                      #11
                      Der taugt nicht für die Zusatzangaben, ...
                      Genauso ist das ! Es können nur Verlustvorträge nach § 10d EStG und aus privaten Veräußerungsgeschäften erfasst werden,

                      nicht jedoch Verlustvorträge aus Kapitalerträgen. Das geht aber aus der Zeilenbeschriftung eindeutig hervor.

                      Diese Beschränkung ist zwar im Hinblick darauf, dass Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften erfassbar sind,

                      nicht so ganz verständlich, aber es ist bisher so.
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                        #12
                        Mmh, in Zeile 4 heißt es in den Zusatzangaben "Einzutragen ist der laut Verlustfeststellungsbescheid zum 31.12. des Vorjahres festgestellter verbleibender Verlustvortrag nach § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes." (bei privaten Veräußerungsgeschäften nimmt man Zeilen 6 und 7).

                        In meinem Verlustvortragsbescheid vom Vorjahr sind aber genau diese dort so bezeichnet: "Der verbleibende Verlustvortrag wird nach § 10d Absatz 4 EStG festgestellt für die Einkünfte aus Kapitalvermögen auf ..."

                        Daher hatte ich das dort eingetragen.

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                          #13
                          Der verbleibende Verlustvortrag wird nach § 10d Absatz 4 EStG festgestellt für die Einkünfte aus Kapitalvermögen auf ..."
                          Geregelt ist der Verlustvortrag für Kapitalerträge allerdings in § 20 Abs. 6 EStG, § 10d Abs. 4 EStG ist nur sinngemäß anzuwenden. Mir ist schon klar,

                          dass man das als steuerlicher Laie nicht unbedingt wissen muss. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html
                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

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                            #14
                            Dann sollten vielleicht die Vordrucke/Anlagen etwas eindeutiger werden. Danke, Charlie24.

                            Ich lasse dann künftig die Anlage mit den Zusatzangaben weg.

                            Reicht es stattdessen aus, festgestellte vorgetragene KAP-Verluste aus dem Vorjahr durch einen Haken auf der Startseite, Zeile 2 "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" durch das FA verrechnen zu lassen, oder muss darüber hinaus noch die Anlage Sonstiges, Zeile 17 "Es wurde ein verbleibender Verlustvortrag nach § 10d EStG zum 31.12.2023 festgestellt." beigefügt bzw. ausgefüllt/angekreuzt werden?

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                              #15
                              Bei Verlusten aus Kapitalerträgen muss weder die Anlage Sonstiges ausgefüllt noch ein Antrag auf der Startseite des Hauptvordrucks gestellt werden.

                              Verluste, die bei inländischen Banken entstanden sind, kann man auch im Verlusttopf der Bank belassen, dann trägt die Bank die vor und verrechnet

                              sie mit passenden Gewinnen der Folgejahre.
                              Freundliche Grüße
                              Charlie24

                              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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