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Eintrageorte: Übungsleitung, Corona Soforthilfe, Arbeitsmittel -> ESt und/oder EÜR?

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    Eintrageorte: Übungsleitung, Corona Soforthilfe, Arbeitsmittel -> ESt und/oder EÜR?

    Liebes Forum,

    ich bin Student (Bildende Kunst, Teilzeit) und habe ein Kleingewerbe (als Bildender Künstler) und habe Fragen bzgl. ESt 1A und EÜR - hauptsächlich zu Eintrageorten.

    1. In welchen Zeilen Trage ich meinen Gewinn aus der Tätigkeit als Übungsleiter ein?
    Zeile 11, 12 und/oder 91 der EÜR? Und auch in der Anlage S unter "Sonstiges"?


    Frage 1 Übungsleitung 1 - EÜR.jpg

    Frage 1 Übungsleitung 2 - EÜR.jpg

    Frage 1 Übungsleitung 3 - ESt.jpg

    2. Wie man sieht, habe ich den Betrag der IBB Corona Soforthilfe 2 (Berlin) auch in der Zeile 11 eingetragen.
    Ist das so richtig?

    3. Ich hatte 2020 sehr viele Ausgaben - Arbeitsmittel, Reisekosten, Verpflegung bei Reisen, auch Fortbildungskosten (MA-Studium, Teilzeit). Diese habe ich jetzt alle in der ESt 1A in der Anlage N eingetragen, da eigentlich alles mit meinem Studium verknüpft werden kann (Auslandssemester, Ausstellung in der Schweiz, etc).

    Meine Frage wäre hier: Kann ich dann in der EÜR die Zeile 90 (und alle verknüpften Zeilen zu Betriebsausgaben) leer lassen? Oder ist das irritierend? Meine Idee wäre, hier ein paar der Arbeitsmittel-Posten und Reisekosten einzutragen, statt in die Anlage N. Was meint ihr? Oder muss dies sowohl in der Anlage N, als auch in der EÜR aufgeführt werden - also doppelt?


    Vielen Dank für das Beantworten der Fragen!
    Simso

    #2
    Doppelt darf man in der Einkommensteuererklärung nichts eintragen. Betriebsausgaben gehören in die EÜR, Werbungskosten aus Teilzeitbeschäftigung

    und Masterstudium in die Anlage N. Wie sachgerecht zuzuordnen bzw. aufzuteilen ist, musst du selbst wissen, im Forum gibt es keine Steuerberatung.

    Die Corona-Hilfen sind bei einem Kleinunternehmer in Zeile 11 der EÜR zu erfassen und nachrichtlich auch in Zeile 12, das sind ja nicht steuerbare Umsätze.

    Wenn du im Rahmen deiner selbstständigen Tätigkeit die Übungsleiterpauschale beanspruchen kannst, müssen die Einnahmen ebenfalls in Zeile 11 enthalten

    sein, in Zeile 91 werden sie dann bis maximal 2.400,00 € wieder abgezogen, das steht doch dabei. In der Anlage S müssen ebenfalls Angaben gemacht werden.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Vielen Dank für die Antwort. Damit sind alle Fragen für mich geklärt.
      Nur noch eine Anmerkung, für andere Leser: Die Übungsleiterpauschale liegt ab 2021 dann bei 3.000€ statt 2.400€.

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        #4
        Doch noch eine Frage: Wenn die Corona-Hilfen "nicht steuerbare Umsätze" sind, können sie dann auch in die Zeile 92 der EÜR eingetragen werden?
        -> "Abzüglich steuerfreier Einnahmen nach § 3 EStG (ohne Nummer 26, 26a, 26b und Teileinkünfteverfahren)"

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          #5
          Bitte jetzt nicht Umsatzsteuerrecht und Einkommensteuerrecht vermengen. Die Corona-Hilfen unterliegen der Einkommensteuer, sie sind nicht steuerfrei.

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