In Hessen habe ich schon Fälle gesehen, in denen deswegen nachgefragt wurde, weil nicht vorhandene Umlagen eher als unwahrscheinlich gehalten wurden (stimmt ja auch, Uwe64 bestätigt ja auch, dass er das Finanzamt "anlügt") und dann ggf. hinzugeschätzt hat ...
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Keine Ankündigung bisher.
Anlage V: Angabe der Umlagen
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Picard777
Na ja ... die badischen Finanzbeamten scheinen mehr mitzudenken als die "drumherum", denn: Wenn ich auf Seite 2 keine umlagefähigen Kosten eintrage, dann fragt auch niemand nach den Umlage-Einnahmen auf Seite 1 - und wenn ich "auf Seite 1 zu meinen Gunsten gelogen habe, dann habe ich auf Seite 2 zu meinen Ungunsten ebenfalls gelogen mit einer steuerlichen per-Saldo-Relevanz auf zwei Jahre betrachtet von 0,00€" !
Na ja ... badische Finanzbeamte scheinen steuerzahlerfreundlicher zu sein und halten sich an die durch die AO vorgegebene "Fürsorgepflicht" von Finanzbeamten: Sollten die tatsächlich da mal nachfragen - also z.B. Unerfahrene die grad aus der Ausbildung kommen - dann wird auch gleichzeitig auf fehlende Einträge bei den Werbungskosten verwiesen - ist eigentlich Finanzbeamtenpflicht ... !
Nachfragerei vermeide ich im Einzelfall dadurch, dass ich bei den Werbungskosten z.B. nicht nur "Grundsteuer" reinschreibe, sondern "nicht auf den Mieter umgelegte Grundsteuer" - und gut ist !
wie schu gsagt, isch die badische Lösung !
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Es wird langsam Zeit, dass die Badenser auch die übrige Welt retten.
durchführen zu müssen. Die Daten kommen fast alle aus meiner Bankingsoftware und sind nach Kategorien aufsummiert. Ich muss nur noch den nach
§ 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilten Erhaltungsaufwand aus Vorjahren abziehen und bei Erhaltungsaufwendungen des Jahres 2023 entscheiden,
ob sie auf 2 bis 5 Jahre verteilt werden oder nicht, dann sind die Daten für die Anlage V fertig. Wenn das für eine Erbengemeinschaft benötigte Formular
ESt 1 B dann Ende März freigeschaltet wird, reiche ich am gleichen Tag die Feststellungserklärung ein und teile zeitgleich den Beteiligten ihre Anteile
am Jahresergebnis mit, damit die das bei ihren Einkommensteuererklärungen eintragen können. Ob ich da die Nebenkostenabrechnung für 2023 schon
fertig habe oder nicht, ist völlig belanglos, weil sich die sowieso erst 2024 steuerlich auswirkt.Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
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Ergänzung - für alle, die die Nebenkostenabrechnung einem Verwalter übergeben haben:
Frage: In welchem Jahr sind Nebenkosten-Vorauszahlungen und die Schlußabrechnungs-Zahlung, bzw. die darin enthaltenen Instandhaltungen als Werbungskosten abziehbar?
Antwort: Es besteht ein Wahlrecht!
https://datenbank.nwb.de/Dokument/999290/
hier die Tz. 47 und 48:
47
...
Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (wie z. B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) werden grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen berücksichtigt, einmalige Aufwendungen (wie z. B. Handwerkerrechnungen) dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung.
Soweit einmalige Aufwendungen durch eine Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage finanziert werden, können die Aufwendungen erst im Jahr des Abflusses aus der Instandhaltungsrücklage oder im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung, die den Abfluss aus der Instandhaltungsrücklage beinhaltet, berücksichtigt werden.
...
Es ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn Wohnungseigentümer die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist.
Für die zeitliche Berücksichtigung von Nebenkosten bei Mietern gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
48
Die Entscheidung, die Steuerermäßigung hinsichtlich der Aufwendungen für die regelmäßig wiederkehrenden Dienstleistungen im Jahr der Vorauszahlung und für die einmaligen Aufwendungen im Jahr der Beschlussfassung oder für die gesamten Aufwendungen die Steuerermäßigung erst im Jahr der Beschlussfassung in Anspruch zu nehmen, hat jeder einzelne Eigentümer bzw. Mieter im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zu treffen.
... Hat sich der Wohnungseigentümer bei einer Abrechnung mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr dafür entschieden ...
... Auch für den Fall, dass die Beschlussfassungen über die Jahresabrechnungen für zwei Kalenderjahre in einem Kalenderjahr getroffen werden ...
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Antwort: Es besteht ein Wahlrecht!
da geht es nicht um Einkünfte aus Vermietung.Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
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