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USt-Erklärung <=> EÜR, welche Umsatzsteuervoranmeldungen werden berücksichtigt?

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    USt-Erklärung <=> EÜR, welche Umsatzsteuervoranmeldungen werden berücksichtigt?

    Moin,
    ich bin total verwirrt. Ich nach EÜR und sitze an der Umsatzsteuererklärungen und der EÜR für 2021.

    Frage 1: In der USt-Jahreserklärung werden folgende Umsatzsteuervoranmeldungen berücksichtigt?:

    - USt 01/2020, USt. 02/2020,...12/2020
    Frage 2: In der EÜR werden die zahlungswirksamen Anmeldungen berücksichtigt, die auch tatsächlich in 2020 gezahlt worden sind?

    - Bei mir wären das die Voranmeldungen 12/2019 -(weil in 2020 gemeldet, keine Fristverlängerung übrigen), 01/2020,...11/202. Die 12/2020 dann nicht, weil in 2021 gemeldet.
    Ist das so richtig? Ich bin mir sicher, dass die Beträge nicht deckungsgleich wären in der USt-Erklärung und der EÜR,

    vielen Dank!
    Grüße,
    Markman

    #2
    Wenn du dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt hast, ist auch die Voranmeldung für Dezember 2020 in der EÜR 2020 zu berücksichtigen,

    ebenso, wenn du die Zahlung bis zum 10. Januar 2021 geleistet hast.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Die EÜR für 2021 kann jedenfalls jetzt noch nicht in Mein Elster erstellt werden.

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        #4
        sorry, ich meinte natürlich die EÜR 2020.

        Ich habe keine Einzuchtsermächtigung erteile. Die Voranmeldung für 12/2019 wurde am 10.01.2020 gezahlt, die für 12/2020 am 10.01/2021.

        Das bedeutet, es ist doch deckungsgleich?

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          #5
          Der 10. Januar 2021 war alledings ein Sonntag.

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            #6
            ah, ja, super mitgedacht, ja, ich habe dann am Montag überwiesen, also dem 11. Januar. Das bedeutet, ich nehme bei der EÜR "nur" 12/2019-11/202 mit rein, richtig?

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              #7
              Das bedeutet, es ist doch deckungsgleich?
              Die Beträge werden sich ja wohl unterscheiden. Die Frage ist doch zunächst, wie du bei der EÜR 2019 mit der 10-Tagesregel umgegangen bist ?

              Das Thema wird ja in der Hilfe zur EÜR ausführlich erläutert, sogar mit Beispiel.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                #8
                danke, das Beispiel habe ich gerade gelesen, bezog sich doch aber auf Vorauszahlungen, die ich aber nicht leiste, da ich keine Fristverlängerung beantragt hatte.

                Daher zurück zu meiner Frage: Bei der USt-Jahreserklärungen summiere ich alle Voranmeldungen für 2020, unabhängig vom Zahlungszeitpunkt. Bei der EÜR trage ich alle gezahlten Voranmeldungen an, z.B. auch die für 12/2019, richtig?

                Danke und Grüße,
                Markman

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                  #9
                  Der zweite Absatz trifft zu (abgesehen von der 10-Tage-Regel nach § 11 EStG), der erste aber nicht: Ob man Vorauszahlungen leistet oder nicht, hat nichts damit zu tun, ob man irgendeine Fristverlängerung beantragt hat oder nicht.

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