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Sterbedatum Ehemann wo eintragen?

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    Sterbedatum Ehemann wo eintragen?

    Hallo,
    das Thema meiner Frage ist hier im Forum schon ein paar Mal behandelt worden, leider jedoch mit unterschiedlichen Lösungsansätzen. Deswegen möchte ich es aus aktuellem Anlass nochmals aufgreifen:

    Ausgangslage:
    Ehemann (in den bisherigen Steuererklärungen immer unter "Steuerpflichtige Person" eingetragen) ist im Januar 2021 verstorben. Ehefrau (als Alleinerbin) erstellt die Steuererklärung.

    Fragen:

    Steuererklärung für das Jahr 2020:
    Ist hier der verstorbene Ehemann als "Steuerpflichtige Person / Ehemann oder Person A" einzutragen und die Ehefrau unter "Ehefrau oder Person B"?
    Muss das Sterbedatum irgendwo vermerkt werden? Wenn ja, wo? Oder ist das erst bei der Steuererklärung für 2021 relevant? Zeile 17 "Verwitwet seit" trifft ja eher nicht zu. Dieses Feld steht unter "Steuerpflichtige Person". Aber die ist ja verstorben und nicht verwitwet.

    Steuererklärung für das Jahr 2021:
    Wie müsste dann verfahren werden?

    Steuererklärung für 2022:
    Hier wird dann der verstorbene Ehemann wohl nicht mehr erwähnt. Findet bei der Steuerberechnung noch das Witwensplitting Anwendung?

    Vorab vielen Dank für Eure Hilfe und Eure schier unerschöpfliche Geduld.

    Viele Grüße
    MaPu

    #2
    Der Ehemann ist bei Ehemann einzutragen. Man kann ja zur Klarstellung dem Vornamen ein verst. am xx.xx.2021 hinzufügen. Für 2021 und 2022 kenne ich die Formulare noch nicht. Aber wenn sie den bisherigen ähneln, dann ändert sich ja 2021 nicht. 2022 würde die Frau als Steuerpflichtiger eingetragen werden, mit einem Datum bei verwitwet seit.

    Kommentar


      #3
      ... dann ändert sich ja 2021 nicht.
      Soll heißen, dass auch 2021 noch anzugeben ist: verheiratet seit:

      Im Jahr 2022 und nur in diesem Jahr kommt noch einmal die Splittingtabelle zur Anwendung, gesteuert über den Datumseintrag bei verwitwet seit.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

      Kommentar


        #4
        Hallo,

        für 2020 und 2021 ist wie die Jahre zuvor zu erklären, ob eine der Personen verstorben ist interessiert dabei nicht (für die Zusammenveranlagung ist es egal, ob nur ein Tag oder ein ganzes Jahr zusammen gelebt wurde).

        Für 2022 ist eine Einzelveranlagung abzugeben und dabei unbedingt bei verwitwet das Datum einzutragen (sonst klappt das mit dem sogenannten Gnadensplitting* vielleicht nicht).

        (als Alleinerbin)
        Das ist für die Einkommensteuer nicht relevant. Je nach Höhe der Erbschaft muss aber eine Erbschaftssteuererklärung abgegeben werden.

        Stefan
        Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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          #5
          Das ist für die Einkommensteuer nicht relevant.
          Im Fall einer Steuererstattung wollen die Finanzämter regelmäßig schon wissen, wer geerbt hat. Bei einer Erbengemeinschaft wollen sie auch, dass jemand

          als Bevollmächtigter benannt wird.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

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            #6
            Hallo,
            herzlichen Dank an alle für die Hinweise.
            Ich fasse zusammen:

            In den Erklärungen für 2020 und 2021 kann hinter dem Vornamen des verstorbenen Ehemannes "verst. am xxxx" geschrieben werden, muss aber nicht. Das Feld "verheiratet seit" wird ausgefüllt.

            In der Erklärung für 2022 fällt der Ehemann weg und die Ehefrau ist die steuerpflichtige Person. Statt des Feldes "verheiratet seit" wird ab dann das das Feld "verwitwet seit" ausgefüllt.

            In der Steuererklärung für 2022 wird letztmalig seitens des Finanzamtes der Splittingtarif berücksichtigt.

            Korrekt so?


            LG
            MaPu

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              #7
              Korrekt so?
              Genauso ist es korrekt. Ab 2022 darf außerdem bei Veranlagungsart nichts mehr angekreuzt werden.

              In den Jahren nach 2022 müssten zum Familienstand keine Angaben mehr gemacht werden, man kann aber verwitwet seit weiter

              ausfüllen
              Freundliche Grüße
              Charlie24

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