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Elster berechnet hohe Nachzahlung

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    Elster berechnet hohe Nachzahlung

    Hallo zusammen,

    Ich hoffe jemand von euch ist in der Lage mich etwas zu erleuchten. Zum Fall:

    Ich bin gerade dabei meine Steuererklärung abzugeben und etwas verzweifelt aufgrund des Ergebnisses. Folgender Fall:

    Wir sind seit Mitte des Jahres 10.06 verheiratet und in Steuerklassen 3/5
    Wir haben ein Kind das August auf die Welt kam
    Wir haben uns dafür entschieden uns getrennt zu veranlagen (Ich verdiene voll, meine Frau kaum etwas (766€ in 2020 - ist aber selbstständig) - vermutlich war dies ein Fehler und jemand kann mich genauer aufklären.
    Ich habe das Jahr 2020 bis November voll verdient (35k€, bis Juni in Steuerklasse 1 danach in 3. Im November habe ich meinen Job verloren und habe demnach im Dezember Arbeitslosengeld erhalten.

    Nun gibt mir Elster an, dass ich dem Finanzamt angeblich 1180€ schuldig bin, was für Panik bei mir sorgt da ich keine Ahnung habe wie ich eine solche Summe als alleinverdienender Papa zahlen soll.

    Liegt das daran dass wir uns gegen eine gemeinsame Veranlagung entschieden haben? Und wird mein Steuerklassenwechsel Mitte des Jahres auch berücksichtigt - denn angeben kann ich diesen außer dem Datum der Heirat nicht. Meine Frau hat Ihre Steuererklärung leider schon abgegeben. Können wir uns nachträglich dennoch gemeinsam veranlagen lassen?

    Vielen Dank im Vorraus!




    #2
    Natürlich, wenn Du ein halbes Jahr lang die günstigere Steuerklasse 3 in Anspruch nimmst, um Dich dann doch für eine Einzelveranlagung zu entscheiden, dann ist ja klar, dass eine Nachzahlung fällig wird.
    Ob Deine Frau schon einen Bescheid hat hast Du jetzt nicht verraten. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat.

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      #3
      Wieso man sich entscheidet, getrennt zu veranlagen, wo das Ehegattensplitting bei Zusammenveranlagung genau da vorteilhaft ist, wenn eine Person viel und die andere wenig verdient, weiß ich nicht. Hat der Gedanke, dies zu tun, einen tieferen Sinn?

      Ansonsten sind Steuerklassen für die Einkommensteuer nicht relevant. Da die Klasse 3 die Zusammenveranlagung jedoch vorweg nimmt, indem der Grundfreibetrag des einen Partners dem anderen zugeschoben wird, überrascht die Nachzahlung nicht wirklich.

      Ansonsten bleibt unklar, ob die Frau auf Klasse 5 Arbeitsentgelt erzielt hat oder die gut 700€ rein aus selbständiger Tätigkeit stammen. Beides legt eine Pflichtveranlagung nahe, selbst die dieses Jahr verlängerte Frist Ende Oktober ist weit überschritten. Da solltet ihr Mal aus den Puschen kommen, sollte es doch zu einer Nachzahlung kommen, kostet jeder angefangene Monat Verspätung Geld.

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        #4
        Zitat von multi Beitrag anzeigen
        Wieso man sich entscheidet, getrennt zu veranlagen, wo das Ehegattensplitting bei Zusammenveranlagung genau da vorteilhaft ist, wenn eine Person viel und die andere wenig verdient, weiß ich nicht. Hat der Gedanke, dies zu tun, einen tieferen Sinn?

        Ansonsten sind Steuerklassen für die Einkommensteuer nicht relevant. Da die Klasse 3 die Zusammenveranlagung jedoch vorweg nimmt, indem der Grundfreibetrag des einen Partners dem anderen zugeschoben wird, überrascht die Nachzahlung nicht wirklich.

        Ansonsten bleibt unklar, ob die Frau auf Klasse 5 Arbeitsentgelt erzielt hat oder die gut 700€ rein aus selbständiger Tätigkeit stammen. Beides legt eine Pflichtveranlagung nahe, selbst die dieses Jahr verlängerte Frist Ende Oktober ist weit überschritten. Da solltet ihr Mal aus den Puschen kommen, sollte es doch zu einer Nachzahlung kommen, kostet jeder angefangene Monat Verspätung Geld.
        Nein, keinen tieferen Sinn außer dass wir nach Hochzeit, Kind und Jobverlust soviel um die Ohren hatten, dass das ganze Thema einfach an uns vorbeigegangen ist - selbst Schuld ich weiß. Soweit ich verstanden hatte werden bei einer Zusammenlegung unser Verdienst 50/50 aufgeteilt und berechnet. Da hatten wir die Befürchtung auf eine hohe Nachzahlung da sie ja in 5 ist. Dass die Steuerklassen bei der eigentlichen Berechnung der ESt nicht relevant sind habe ich auch erst heute gelernt. Die 700€ stammen rein auf selbstständiger Arbeit

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          #5
          Bei der Kombination 3/5 kann es prinzipiell zu einer Nachzahlung kommen, aber sie hat doch gar nicht auf 5 verdient. Was es eigentlich schlimmer macht, weil für die 766€ aus selbständiger Tätigkeit kein Cent Steuern im voraus gezahlt wurden. Aus diesem Grund besteht hier, da die selbständigen Einkünfte über 410€ Erklärungspflicht. Das selbe gilt, falls sie Elterngeld bezogen hat. Es besteht also allerdringlichst Handlungsbedarf.

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            #6
            Zitat von multi Beitrag anzeigen
            Bei der Kombination 3/5 kann es prinzipiell zu einer Nachzahlung kommen, aber sie hat doch gar nicht auf 5 verdient. Was es eigentlich schlimmer macht, weil für die 766€ aus selbständiger Tätigkeit kein Cent Steuern im voraus gezahlt wurden. Aus diesem Grund besteht hier, da die selbständigen Einkünfte über 410€ Erklärungspflicht. Das selbe gilt, falls sie Elterngeld bezogen hat. Es besteht also allerdringlichst Handlungsbedarf.
            Es ist keine Tätigkeit neben einem Hauptberuf. Sie verdient etwas neben dem Studium und das läuft als Freiberufler unter der Kleinunternehmerregelung. Klär mich bitte auf aber weshalb besteht dinglich Handlungsbedarf? Solange das Studium die Hauptbeschäftigung ist hat sie ja einen Steuerfreibetrag von 9000€


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              #7
              Zitat von ljvc Beitrag anzeigen

              Es ist keine Tätigkeit neben einem Hauptberuf. Sie verdient etwas neben dem Studium und das läuft als Freiberufler unter der Kleinunternehmerregelung. Klär mich bitte auf aber weshalb besteht dinglich Handlungsbedarf? Solange das Studium die Hauptbeschäftigung ist hat sie ja einen Steuerfreibetrag von 9000€

              Ich gehe immer noch davon aus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Zusammenveranlagung günstiger ist, und dann haben wir die Kombination aus Arbeitsentgelt und selbständigen Einkünften oberhalb 410€. Und dann schau in §46 EStG.

              Ihr könnt es natürlich auch bei getrennter Veranlagung belassen, dann wäre die Frau tatsächlich nicht erklärungspflichtig, EStDV §56.
              Dann muss halt der Mann mit der Nachzahlung leben.

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                #8
                Ergänzung; Ich hatte bisher überlesen, dass die Frau schon abgegeben hat, mit nicht genanntem Status der Bearbeitung/Bescheidung. Wenn in Anbetracht dessen der dringende Handlungsbedarf nicht erkannt wird, weiß ich auch nicht.
                Sobald der Bescheid der einzeln veranlagten Frau bestandskräftig ist, kommt man da nur noch in den in §26 EStG genannten Ausnahmefällen raus.

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                  #9
                  Zitat von multi Beitrag anzeigen
                  Ihr könnt es natürlich auch bei getrennter Veranlagung belassen, dann wäre die Frau tatsächlich nicht erklärungspflichtig, EStDV §56.
                  Dann muss halt der Mann mit der Nachzahlung leben.
                  Das stimmt nicht. Wenn ein Ehepartner die "Einzelveranlagung von Ehegatten" beantragt ("getrennte Veranlagung" gab es nur bis 2012), dann ist der andere Ehepartner zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Das ergibt sich aus § 26 Abs. 2 Satz 1 EStG ("Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt."). Ist systematisch ja auch logisch, denn sonst könnte ja Folgendes passieren: A hat Steuerklasse III und Arbeitslohn von 50.000 € und B Steuerklasse V mit 9.000 € Arbeitslohn (= unter Grundfreibetrag), B beantragt Einzelveranlagung und bekommt komplette Lohnsteuer erstattet und A "behält" den in der Lohnsteuertabelle III für B enthaltenen Grundfreibetrag, d.h. Beide haben plötzlich drei Grundfreibeträge.
                  Schönen Gruß

                  Picard777

                  P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                  Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                    #10
                    Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen

                    Das stimmt nicht. Wenn ein Ehepartner die "Einzelveranlagung von Ehegatten" beantragt ("getrennte Veranlagung" gab es nur bis 2012), dann ist der andere Ehepartner zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Das ergibt sich aus § 26 Abs. 2 Satz 1 EStG ("Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt."). Ist systematisch ja auch logisch, denn sonst könnte ja Folgendes passieren: A hat Steuerklasse III und Arbeitslohn von 50.000 € und B Steuerklasse V mit 9.000 € Arbeitslohn (= unter Grundfreibetrag), B beantragt Einzelveranlagung und bekommt komplette Lohnsteuer erstattet und A "behält" den in der Lohnsteuertabelle III für B enthaltenen Grundfreibetrag, d.h. Beide haben plötzlich drei Grundfreibeträge.
                    Ja, du hast recht. Ich habe verdrängt, dass die Wahl zur Einzelveranlagung dadurch ausgeübt wird, dass einer einzeln abgibt, und der andere dann automatisch mit dran ist.

                    Ich habe den leisen Verdacht, dass das von dir geschilderte Szenario durch Fehlinterpretation der Bedeutung von Steuerklassen bei der ESt ansatzweise hier so gedacht war. Der Mann verdient viel und lässt sich auf 3 günstig besteuern, die Frau verdient wenig, hat die ungünstige 5, bleibt aber bei der Einzelbesteuerung unterhalb des Freibetrags.

                    Ist aber eigentlich alles obsolet dadurch, dass die Frau ja schon einzeln abgegeben hat.

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                      #11
                      Hallo ins Forum,

                      ich bin ganz normal die Maske durchgegangen (wie immer) und komme leider zu einem unklaren Ergebnis. Ich habe letztes Jahr zu 177 Tagen im Homeoffice gearbeitet. Hier gibt das System 810 Euro Nachzahlung an. Um dem Ganzen auf die Schliche zu kommen, habe ich es mal so eingegeben, als wäre ich normal ins Büro gefahren. Ich dachte es könnte an der Homeoffice-Pauschale liegen. Mit diesem Modell komme ich auf 1016 Euro Nachzahlung. Ich versuche das ganze zu verstehen – es ist mir aber absolut unklar. Ich verdiene 40.800 im Jahr und habe ja nur Ausgaben.... Wenn ich scherzeshalber die Werbungskosten weiter rausnehme, wird der Nachzahlungsbetrag immer höher.

                      Ist dieser Prüfungsmodus einfach fehlerhaft oder mache ich etwas gravierend falsch?

                      Tausend Dank für Tipps!
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                        #12
                        Warum stellst du zweimal die gleiche Frage ?
                        Freundliche Grüße
                        Charlie24

                        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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