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Antrag auf Lohnsteuerermäßigung: Kinderfreibetrag

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    Antrag auf Lohnsteuerermäßigung: Kinderfreibetrag

    Guten Abend!

    um für das nächste Jahr (2022) einen Kinderfreibetrag eintragen zu lassen, habe ich mich am Antrag auf Lohnsteuerermässigung versucht. Allerdings habe ich etwas verwirrt abgebrochen, da das Formular von mir Angaben zu Kinderbetreuungskosten etc. verlangte, die ich üblicherweise erst im Folgejahr genau beziffern kann. Die Kinderbetreuungskosten für 2021 würde ich normalerweise in der Steuererklärung 2021 (die ich für dieses Jahr ca. im April 2022 mache) ansetzen.

    Was tun? Ich will doch nur einen Kinderfreibetrag beantragen...

    [Ergänzung: Antrag auf Kinderfreibetrag ELStAM]
    Zuletzt geändert von Meinereiner; 29.12.2021, 16:35.

    #2
    um für das nächste Jahr (2022) einen Kinderfreibetrag eintragen zu lassen
    Was meinst du mit einem Kinderfreibetrag genau ? Die 0.5 oder 1.0 für die ELStAM ?
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Richtig, gemeint ist der einzutragende Kinderfreibetrag auf der nicht mehr existierenden Lohnsteuerkarte, nun also ELStAM.

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        #4
        Du kannst doch die Seite 3 der Anlagen Kind leer lassen und nur die Seite 4 - Berücksichtigung des Kindes in den ELStAM ausfüllen.

        Wo ist jetzt das Problem ?
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #5
          Das Problem ist, dass ich einen Antrag auf Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages in ElStAM stellen wollte. Stattdessen gibt es aber einen umfassenden Antrag auf Steuerermässigung, der für -zig Fälle offenbar gedacht ist. Speziell habe ich mich gefragt, ob ich jetzt bei einer Eintragung oder Nichteintragung von Kinderbetreuuungskosten in Konflikt gerate mit der eigentlichen Steuererklärung, die ich dann einige Monate später abgebe. Was wenn ich jetzt Betrag X angebe (für welches Jahr überhaupt, ist eine Schätzung der Kinderbetreuungskosten für die Zukunft hier gefragt?), und und in der Steuererklärung Betrag Y?

          Deiner Antwort entnehme ich/vermute allerdings, dass es sich nur um die Option handelt, Kinderbetreuungskosten für die Zukunft anzugeben, die dann offenbar zusätzlich zu den bekannten "festen" 0,5, 1,0, 1,5 etc. Kinderfreibeträgen als numerischer, individuell unterschiedlicher Betrag addiert und dann bei der monatlichen Lohnsteuerberechnung durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden?
          Zuletzt geändert von Meinereiner; 29.12.2021, 16:58.

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            #6
            Der Antrag ist natürlich für alle möglichen Fälle gedacht, die Geltendmachung von Kinderbetreuungskosten ist nur eine Option von vielen.

            Man kann ja z. B. auch Werbungskosten geltend machen, muss das aber nicht.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

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              #7
              Da die steuerliche Berücksichtigung der Kinder während des Jahres durch das ausgezahlte Kindergeld erfolgt, sparen Sie mit einem Eintrag keine Lohnsteuer. Ausnahme bei Auswärtskinder. Wirkt sich also nur auf die Kirchensteuer aus.

              Vielleicht war das Ihnen auch bekannt.
              Zuletzt geändert von Laie123; 29.12.2021, 17:27.

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                #8
                Danke an alle, ich fühle mich nun informiert.

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                  #9
                  Und bei Großverdienern auf den Soli.

                  Der Lohnsteuerermäßigungsantrag 2022 ist eine Glaskugelerklärung für 2022, also natürlich geschätzte Beträge. Und eine Schätzung hat es so an sich, dass sich danach auch mal etwas ändern kann. Aber wenn das so ist (z.B. Wegfall von Werbungskosten wegen überraschendem Ende des Arbeitsverhältnisses), besteht selbstverständlich die Möglichkeit ääh Pflicht, dann dies dem Finanzamt mitzuteilen. Wenn das betreffende Jahr rum ist, ziehst Du das durch die Steuererklärung glatt, denn der Lohnsteuerermäßigungsbetrag ist ja nur relevant für den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber. Und bei der Einkommensteuerveranlagung kommt immer Betrag X raus, egal wie hoch der Lohnsteuerabzug war. Und auf dieses X wird dann die richtige / zu hohe / zu niedrige Lohnsteuer angerechnet und führt zu null auf null / Erstattung / Nachzahlung.
                  Schönen Gruß

                  Picard777

                  P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                  Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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