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Anlage L, blicke noch nicht ganz durch(2017)

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    Anlage L, blicke noch nicht ganz durch(2017)

    Hallo ich habe in Anlage L als Gewinnermittlungsart §4Abs3 gewählt.
    Der Gewinn aus dem Holzeinschlag(alle Kosten die daraus direkt entstehen, d.h. Aufarbeitung usw schon abgezogen) habe ich in Seite 2 Zeile 6 eingetragen.
    Wo gebe ich die zusätzlichen Ausgaben für
    • Berufsgenossenschaft(zahlt man für die Flächen die man nicht verpachtet hat)
    • Beförsterungskosten
    an?Auf Seite 11 Zeile 104? Wenn ich dort auch meine Einnahmen vermerke und nicht auf Seite 2 Zeile 6 gibt es eine Anmerkung ich hätte keine Gewinne angegeben was aber ja nicht stimmt.
    Wenn ich Zeile 101 nicht ankreuze, weil ich das nicht will, weil es nicht meine Verhältnisse widerspiegelt kann ich dort auch nicht die o.g. Ausgaben angeben. Wenn ich die pauschale Abgeltung der Betriebsausgaben ankreuze werden pauschal 20 oder 55% abgezogen die aber nicht vorhanden sind weil ich ja in Zeile 102 den Gewinn aus der Holznutzung angegeben habe(siehe oben)
    Meine forstwirtschaftlich genutzte Fläche beträgt 13ha d.h ich müsste auch alles auf Seite 11 angeben können oder nicht?

    Die nächste Sache, ich habe von der Forstbetriebsgemeinschaft in der ich Mitglied bin eine Erklärung zur Umsatzsteuer bekommen und soll wählen:
    1. Waldbesitzer der kein Unternehmer ist--keine Umsatzsteuer--nicht umsatzsteuerberechtigt--0% Umsatzsteuer
    2. WB der Unternehmer ist und die pauschalierte Besteuerung gewählt hat--Pauschalierer--5,5% Umsatzsteuer
    3. WB der Unternehmer ist und die Regelbesteuerung gewählt hat--Optierer--19% Umsatzsteuer
    4. WB der die Regelbesteuerung gewählt hat aber von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch macht--keine Umsatzsteuer--0,0% Umsatzsteuer( ich denke das ist immer Ein und Ausgangsseitig gemeint
    Solange ich kein Gewerbe anmelde, und sei es ein Kleingewerbe, erfolgt die Angabe der Gewinne in der ESt Erklärung, also wäre 1 richtig?


    vielen Dank für die Sachliche Antworten im Voraus
    Frank
    Freundliche Grüße
    Frank

    #2
    Wenn du den Gewinn aus Forstwirtschaft pauschal nach § 51 EStDV ermittelst, kannst du die Beiträge zur Berufsgenossenschaft nicht als Betriebsausgaben

    geltend machen: https://dejure.org/gesetze/EStDV/51.html
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      ok vielen Dank, aber wo gebe ich sie an wenn ich als Art der Gewinnermittlung wie oben geschrieben §4 Abs 3 EStG gewählt habe?Also gilt demnach Seite 11 nur bei Gewinnermittlung pauschal nach $ 51 EStDV. Ist etwas verwirrend da ja oben drüber steht nur bei Gewinnermittlung nach $4Abs 3 und bis 50ha.Wenn ich freiwillige befristete Einnahmenüberschussrechnung nach § 13a Absatz 2 EStG als Gewinnermittlungsart angebe muss ich ein Formular EÜR einreichen oder?
      Und die Gewinnermittlung nach § 13a Absatz 3-7 beinhaltet wiederum in §5:
      Der Gewinn aus der forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Bewertungsgesetzes) ist nach § 51 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung zu ermitteln.
      Also muss man wenn man das nicht will eine EÜR machen sehe ich das richtig? Gibt es noch Waldbesitzer die hier im Forum aktiv sind und über ihre Vorgehensweise berichte könnten?
      Zuletzt geändert von Frank aus Ost-Th.; 29.12.2021, 21:46.
      Freundliche Grüße
      Frank

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        #4
        Du musst auch bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ein Formular einreichen und zwar eine EÜR bzw. bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr

        sogar zwei EÜR. Mit dem Antrag in Zeile 101 der Anlage L zur Einkommensteuererklärung hat das nichts zu tun, diese Zeile ersetzt auch nicht die

        Gewinnermittlung. Die Betriebsausgabenpauschale für Forstwirte erfasst du 2017 in Zeile 24 der EÜR. So ab dem Jahr 2019 gibt es dafür dann eine neue

        Anlage, aber soweit bist du ja noch nicht. In der EÜR erfasst du auch deine Pachteinnahmen aus der Landwirtschaft und die damit zusammenhängenden

        Betriebsausgaben, wie z. B. die Grundsteuer A. Du musst dich da schon durcharbeiten, das ist gar nicht so einfach. Wenn alles einmal richtig erfasst ist,

        wird es in den Folgejahren dann wesentlich einfacher.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #5
          Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
          In der EÜR erfasst du auch deine Pachteinnahmen aus der Landwirtschaft und die damit zusammenhängenden

          Betriebsausgaben, wie z. B. die Grundsteuer A. Du musst dich da schon durcharbeiten, das ist gar nicht so einfach. Wenn alles einmal richtig erfasst ist,

          wird es in den Folgejahren dann wesentlich einfacher.
          Also heißt das ich kann meine Pachteinnahmen dann nicht mehr in der Anlage L der Est Erklärung angeben sondern in der EÜR? Wäre ja sonst doppelt angegeben oder? Oder heißt das sogar ich brauche Anlage L gar nicht mehr?
          Ich merke schon der Weg ist noch weit.....

          Freundliche Grüße
          Frank

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            #6
            Also heißt das ich kann meine Pachteinnahmen dann nicht mehr in der Anlage L der Est Erklärung angeben sondern in der EÜR? Wäre ja sonst doppelt angegeben oder? Oder heißt das sogar ich brauche Anlage L gar nicht mehr?
            Nein, das heißt es nicht ! Du ermittelst deinen Gewinn sowohl aus dem verpachteten Landwirtschaftsbetrieb wie auch den aus deiner Forstwirtschaft jeweils

            in einer EÜR für jedes Wirtschaftsjahr. Die auf 2017 entfallenden Gewinne trägst du in die Zeilen 6 und 7 der Anlage L ein, Der Antrag in Zeile 101 ist eine

            Zusatzangabe. Ich würde für diese Jahre im Übrigen nicht Mein ELSTER verwenden, sondern ElsterFormular. Da musst du zwar das Jahr 2017 nachträglich

            installieren, dennoch ist ElsterFormular wesentlich übersichtlicher als die Webanwendung.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              ok nochmals vielen Dank.
              Ich würde für diese Jahre im Übrigen nicht Mein ELSTER verwenden, sondern ElsterFormular.
              Dazu braucht es m.w.n. Windows, ich habe nur Linux auf meinen Rechnern(außer auf einem Billig China Tablet dessen Performance schon mit dem Systemstart ausgereizt ist, klassischer Fehlkauf)
              Freundliche Grüße
              Frank

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                #8
                Dazu braucht es m.w.n. Windows, ich habe nur Linux auf meinen Rechnern
                Das stimmt allerdings. Man bringt ElsterFormular zwar wahrscheinlich mit Wine etc. zum Laufen, aber das ist dann doch alles recht umständlich.

                ElsterFormular wäre einfach deutlich übersichtlicher und hat vor allem nicht so viele Unterseiten. Dann musst du dich leider weiter durch

                die Webanwendung durchklicken. Es geht auch damit, wenn man weiß, wo man was erklären muss.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                  #9
                  Also reicht es nicht die Pachteinnahmen nur in der Anlage L unter den vereinnahmten Pachtzinsen einzutragen(ca 2050€p.A.) weil dann tauchen sie in der Abrechnung nicht auf und es kommen ca 80€ Rückerstattung dabei heraus. Wenn ich den Gewinn aus der EÜR als Gewinn am Anfang in der Anlage L eintrage tauchen die Einnahmen auch in der Abrechnung auf und es kommen 160€ Nachzahlung heraus. Dann dient die Angabe in den vereinnahmten Pachtzinsen wohl eher statistischen Zwecken? Muss ich nun die bereits eingereichten Erklärungen nochmal berichtigt einreichen(das wäre teilweise das 4.mal)oder korrigiert es das FA automatisch und lässt es als Anfängerfehler durchgehen? Ich habe ja nichts unterschlagen, ich bin nur davon ausgegangen das es reicht wenn ich sie unter den vereinnahmten Pachtzinsen angebe.
                  Freundliche Grüße
                  Frank

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                    #10
                    Nochmal zum Verständnis: Die EÜR ist eine Gewinnermittlung, anhand der Finanzamt deine Betriebseinnahmen ebenso nachvollziehen kann wie deine

                    Betriebsausgaben. Der in der bzw. den EÜR der Wirtschaftsjahre ermittelte Gewinn wird, soweit er zum Jahr 2017 gehört, in die Anlage L übernommen.

                    Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist der Gewinn 2017 in den Zeilen 6 und 7 der Anlage L zu erfassen. Wie aufzuteilen ist, regelt § 4a EStG:

                    https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4a.html
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                      #11
                      Noch eine Frage:Wo kann ich Fahrtkosten mit dem privaten PKW geltend machen, d.h von meinem Wohnort zum Betriebsort, d.h. zum Wald. Ich habe in Zeile 61 EÜR 60 € angegeben, dazu muss ich aber mindestens den gleichen Betrag erstmal als Einlage in Zeile 92 angeben was ja Sinn macht den irgendwo müssen die 60€ ja her kommen ist das so korrekt? Dieser Betrag mindert zwar den Gewinn aber komischerweise fällt nach Angabe in Anlage L der Nachzahlungsbertrag nicht geringer aus?

                      Noch eine Frage: Ich habe in 2017 eine Motorsäge angeschafft jetzt habe ich in den Afa Tabellen eine Nutzungsdauer von 3 Jahren gefunden dh 33%pa Abschlag. Ich bin aber kein Forstprofi der das Gerät ständig im Einsatz hat, heißt die muss bei mir schon 10 jahre halten, kann ich das von mir aus so ansetzen?
                      Der Neupreis war 767,75€, fällt das noch unter GWG? Ich finde bei mir keine explizite Angabe der GWG, wahrscheinlich weil Landwirtschaft.
                      Zuletzt geändert von Frank aus Ost-Th.; 30.12.2021, 18:03.
                      Freundliche Grüße
                      Frank

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                        #12
                        Einlagen, dazu gehört auch die Nutzung des privaten Pkws für betriebliche Zwecke mindern den Gewinn nicht.

                        Die AfA für die Motorsäge musst du in der Anlage AVEÜR zur EÜR erklären, 2017 galt das noch nicht als GWG. 10 Jahre scheint mir persönlich ein wenig lang.

                        GWG wären im Jahr 2017 in Zeile 33 der EÜR zu erklären gewesen. Da galt damals eine Grenze von 410,00 € netto.

                        Im Übrigen musst du aufpassen, Doppeleinträge in der EÜR und der Anlage L zu vermeiden. So sind z. B. Angaben in den Zeilen 43 bis 66 der Anlage L

                        nicht erforderlich, wenn sie sich aus der Gewinnermittlung (EÜR) ergeben
                        Freundliche Grüße
                        Charlie24

                        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                          #13
                          Nachtrag: Fahrtkosten für nicht zum Betriebsvermögen gehörende Fahrzeuge gehören 2017 in die Zeile 62 der EÜR. Wenn du die Betriebsausgabenpauschale

                          nach § 51 EStDV für die Forstwirtschaft in Anspruch nimmst, darfst du die allerdings nicht geltend machen, das gilt auch für die AfA der Motorsäge.
                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

                          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                            #14
                            Ok vielen Dank für die Hilfe, langsam wird es....
                            Im Übrigen musst du aufpassen, Doppeleinträge in der EÜR und der Anlage L zu vermeiden. So sind z. B. Angaben in den Zeilen 43 bis 66 der Anlage L nicht erforderlich, wenn sie sich aus der Gewinnermittlung (EÜR) ergeben
                            Das habe ich mich ja oben schon mal gefragt, nur in Anlage L kann ich Flächenngaben zu Ackerland, Forst Hutungen usw machen, und angeben welchen Pächter (habe 2) ich wieviel m² zu welchen Pachtzins verpachtet habe Die Angabe des Pachtzinses dort wirken sich nicht auf die Steuer aus wenn sie nicht im Gewinn auf Seite 2 Anlage L erscheinen das das war mir vorher auch nicht klar.
                            Wenn du die Betriebsausgabenpauschale nach § 51 EStDV für die Forstwirtschaft in Anspruch nimmst, darfst du die allerdings nicht geltend machen, das gilt auch für die AfA der Motorsäge.
                            Das mache ich nicht, habe auch die Angabe zu den Beförsterungsgebühren von Zeile 24 nach Zeile 45 verlegt. Dort sind sie jetzt zusammen mit den Beiträgen zur Berufsgenossenschaft zusammen gelegt, hoffe das passt so.
                            Zuletzt geändert von Frank aus Ost-Th.; 30.12.2021, 18:59.
                            Freundliche Grüße
                            Frank

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                              #15
                              Ich bitte um Verständnis, wenn ich das jetzt nicht Zeile für Zeile nachprüfe. Wenn ich aber den Hilfetext zu Zeile 24 der EÜR 2017 lese, dann heißt es dort:

                              Bei forstwirtschaftlichen Betrieben kann in Zeile 24 eine Betriebsausgabenpauschale von 55 % der Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes
                              abgezogen werden (§ 51
                              EStDV). Die Pauschale beträgt 20 %, soweit das Holz auf dem Stamm verkauft wird. Mit den pauschalen Betriebsausgaben sind
                              sämtliche Betriebsausgaben mit Ausnahme der Wiederaufforstungskosten und der Minderung des Buchwerts für ein Wirtschaftsgut "Baumbestand" abgegolten.
                              Die Wiederaufforstungskosten sind in
                              Zeile 25 bzw. 26 einzutragen; eine Minderung des Buchwerts ist in Zeile 35 zu erfassen.
                              Die tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben (vgl. Zeilen 25 bis 64) sind dann um diese (mit der Pauschale abgegoltenen) Betriebsausgaben zu kürzen.


                              Berufsgenossenschaft geht dann auch nicht !
                              Freundliche Grüße
                              Charlie24

                              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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