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Karrenzzahlung - Berücksichtigung im Steuerbescheid überprüfen

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    Karrenzzahlung - Berücksichtigung im Steuerbescheid überprüfen

    Guten Morgen,

    ich habe die Bescheiddaten sowie den Vergleich via MeinElster bekommen. Nun muss ich ordentlich nachzahlen und ich kann noch nicht ganz nachvollziehen wieso. In meiner Steuererklärung habe ich meine Karrenzzahlung (alter Arbeitgeber für Wettbewerbsverbot, Steuerklasse 6) unter "Entschädigungen / Arbeitslohn für mehrere Jahre - gegebenenfalls laut Nummer 19 der Lohnsteuerbescheinigung - vom Arbeitgeber nicht ermäßigt besteuert" angegeben. Genau dieser Betrag taucht jetzt aber im Bescheid/Vergleich als Differenz beim Bruttoarbeitslohn auf.

    Nun habe ich leider auf dem Gebiet gar keine Erfahrung (3. Steuererklärung überhaupt ), kann man irgendwo sehen ob die als Entschädigung oder als zusätzlicher Arbeitslohn berücksichtig wurde, bzw. andersrum gefragt, würde bei den Bescheiddaten (genauso wie Werbungskosten, Fahrtkosten, Sonderausgaben usw) ein Punkt Entschädigungen stehen? Weil der ist eben nicht da.

    Zusätzlich kommt noch dazu, dass ich nicht davon ausging, dass ich die Steuererklärung verfplichtend abgeben muss (weil ich nicht wusste dass eine Karrenzzahlung da auch darunter fällt, dachte nur doppelter Lohn oder Sonderzahlungen), sodass das mit Verspätungszuschlag gleich doppelt bitter ist - Frohes Neues

    Grüße und vielen Dank!

    #2
    Was sagt den der elektronische Bescheiddatenvergleich, den Du sicher beantragt hast ? Da wirst Du doch sehen, ob / wo es Abweichungen gab. Und wurde im Besceid etwas Relevantes erläutert ?
    Schönen Gruß

    Picard777

    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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      #3
      Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
      Was sagt den der elektronische Bescheiddatenvergleich, den Du sicher beantragt hast ? Da wirst Du doch sehen, ob / wo es Abweichungen gab. Und wurde im Besceid etwas Relevantes erläutert ?

      Wie gesagt, im Vergleich sowie Steuerbescheid gibt es keinen Punkt mit Entschädigung, jeglich im Vergleich steht als Differenz der Betrag der Karrenzzahlung beim Bruttoarbeitslohn.
      Erkl. Daten = X
      lt. Bescheid = X + Y
      Differenz = Y
      Y = Betrag der aufsummierten Karrenzzahlungen

      bescheid_ohneinfos.png

      Daher vermute ich ja, dass die Karrenzzahlung nicht als Entschädigung sondern als weiterer Lohn anerkannt wurde.
      Zuletzt geändert von Steuersenf; 03.01.2022, 09:30.

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        #4
        Hallo,

        Du hast in deinem Eingangspost geschrieben:
        In meiner Steuererklärung habe ich meine Karrenzzahlung (alter Arbeitgeber für Wettbewerbsverbot, Steuerklasse 6)
        Also als weiteres Arbeitsverhältnis.
        Das darfst du nicht unter Entschädigungen , Arbeitslohn für mehrere Jahre eintragen.
        Gruß FIGUL

        Kommentar


          #5
          Hallo,

          Picard777

          Den Bescheiddatenvergleich muss man nicht beantragen.
          Erfolgt automatisch
          Gruß FIGUL

          Kommentar


            #6
            Hallo,

            Daher vermute ich ja, dass die Karrenzzahlung nicht als Entschädigung sondern als weiterer Lohn anerkannt wurde.
            Warum sollte es auch anders sein? Die Zahlung soll doch schließlich die Zeit überbrücken, in der du gar nicht oder nur in einem anderen Berufszweig (mit vermutlich weniger Lohn) arbeiten kannst/darfst. Es ist also gerade kein Lohn für vergangene Jahre, sondern für das hier und jetzt. Meine Meinung.

            Und erklärungspflichtig ist man bereits mit Einkünften auf Steuerklasse 5 oder 6, egal was das für Einkünfte sind. Sind sie steuerfrei oder steuerermäßigt, dann wird das Finanzamt das auch berücksichtigen.

            Stefan
            Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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              #7
              Zitat von FIGUL Beitrag anzeigen
              Hallo,

              Picard777

              Den Bescheiddatenvergleich muss man nicht beantragen.
              Erfolgt automatisch
              Danke, hatte ich nicht auf dem Schirm.
              Schönen Gruß

              Picard777

              P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

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                #8
                Zitat von reckoner Beitrag anzeigen
                Hallo,

                Warum sollte es auch anders sein? Die Zahlung soll doch schließlich die Zeit überbrücken, in der du gar nicht oder nur in einem anderen Berufszweig (mit vermutlich weniger Lohn) arbeiten kannst/darfst. Es ist also gerade kein Lohn für vergangene Jahre, sondern für das hier und jetzt. Meine Meinung.

                Und erklärungspflichtig ist man bereits mit Einkünften auf Steuerklasse 5 oder 6, egal was das für Einkünfte sind. Sind sie steuerfrei oder steuerermäßigt, dann wird das Finanzamt das auch berücksichtigen.

                Stefan
                Hallo Stefan,

                das Ding heißt halt Karrenzzahlung bzw. Karrenzentschädigung - wie ein zweiter Lohn ist das meines Wissens nach nicht anzusehen, sondern eben als Entschädigung.

                Trotzdem vielen Dank für euer reges Feedback! Aber um mal auf meine Urpsrungsfrage zurück zu kehren: wenn es als Entschädigung angerechnet worden wäre, dann wäre der Punkt Entschädigung in dem Steuerbescheid aufgetaucht?!

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                  #9
                  Zitat von reckoner Beitrag anzeigen
                  Und erklärungspflichtig ist man bereits mit Einkünften auf Steuerklasse 5 oder 6, egal was das für Einkünfte sind. Sind sie steuerfrei oder steuerermäßigt, dann wird das Finanzamt das auch berücksichtigen.
                  Meist ist das im Ergebnis auch so. Die genaue Regel lautet aber:
                  • Veranlagungspflicht, wenn beide zusammenveranlagbare Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und mindestens einer davon zumindest zeitweise mit Steuerklasse V oder VI lohnversteuert wurde. (= wenn nur ein Ehegatte Arbeitslohn hatte und das mit V oder VI, dann keine Pflicht)
                  • Veranlagungspflicht, wenn Jemand nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat. (= Steuerklasse VI ist irrelevant, aber meistens Indiz. Wenn aber Steuerklasse VI und nur ein Arbeitsverhältnis oder mehrere Arbeitsverhältnisse hintereinander, dann keine Pflicht).
                  Schönen Gruß

                  Picard777

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                    #10
                    Hallo,

                    das Ding heißt halt Karrenzzahlung bzw. Karrenzentschädigung - wie ein zweiter Lohn ist das meines Wissens nach nicht anzusehen, sondern eben als Entschädigung.
                    Wofür wirst du denn entschädigt? Also was ist dein Schaden?
                    Daran kann man dann festmachen, ob es für mehrere Jahre ist oder nicht.

                    Für deinen Fall hatte ich ja bereits ausgeführt, dass es meiner Ansicht nach eindeutig keine Zahlung für vergangene Jahre ist, sondern eben ein Ausgleich für die Nachteile des Wettbewerbsverbotes (=Zukunft).

                    Grundsätzlich spielt es keine Rolle, wie der Arbeitgeber etwas bezeichnet, trotzdem ist es erstmal Lohn.
                    Beispielsweise auch eine Entschädigung für die täglich 8 Stunden entgangene Freizeit eines Arbeitnehmers, oder die Entschädigung eines in Rente gegangenen Mitarbeiters für die nun eintretende Langeweile - beides etwas ironisch, aber du würdest dich wundern was es da für seltsame Ideen gibt. Ein Beispiel ist immer mal wieder, dass sich Gewerbetreibende nicht bezahlen sondern beschenken lassen wollen, damit es steuerfrei ist (ist es natürlich nicht).

                    Stefan
                    Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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                      #11
                      Cool, vielen Dank für eure Beiträge! Ich habe auch meinen Ansprechpartner im Finanzamt erreicht und dieser hat bestätigt, dass es nicht als Entschädigung berücksichtigt wurde. D.h. ich kann jetzt nur noch den "Einspruch" via Elster vornehmen. Ich hab mal von einem Antrag auf Änderung gelesen, das gibt's aber nicht mehr?

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                        #12
                        Den rechtlichen Antrag auf schlichte Änderung gibt es und den rechtlichen Einspruch auch, Alles unverändert. Unter "Mein Elster" gibt es aber nur für den Einspruch ein eigenständiges "Formular", für den Antrag auf schlichte Änderung must Du die "sonstige Nachricht" als Auffang-Formular verwenden.
                        Schönen Gruß

                        Picard777

                        P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                        Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                          #13
                          Hallo,

                          Ich hab mal von einem Antrag auf Änderung gelesen, das gibt's aber nicht mehr?
                          In diesem Fall sollte es imho schon ein Einspruch sein.
                          Ein Antrag auf Änderung landet wieder bei dem selben Sachbearbeiter, damit lassen sich vergessene Dinge, Zahlendreher o.ä. korrigieren.
                          Du möchtest aber deine abweichende Rechtsmeinung geprüft haben, da ist ein richtiger Einspruch besser. Dieser geht dann meist zur Rechtsbehelfsstelle, also andere Sachbearbeiter.

                          Andererseits, vielleicht hat der Sachbearbeiter (bzw. sein Computer) auch nur die Lohnsteuerbescheinigung berücksichtigt und deine Änderungen daran einfach verworfen (praktisch ist das die Regel).

                          Stefan

                          PS: Ich würde mich freuen wenn du uns später mal aufklärst, ob deinem Wunsch entsprochen wurde.
                          Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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                            #14
                            Na ja, das ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und je nach Pilotprojekt auch da nochmal differenziert, das wäre für mich kein Argument. Wichtiger ist m.E., dass Du bei einem rechtzeitigen Einspruch weniger falsch machen kannst und Deine rechte umfassender gewahrt werden. Eine Änderung zu Deinem Nachteil ist auch nur möglich, wenn Du vorher darauf hingewiesen wirst und die Gelegenheit zur Einspruchsrücknahme hast.
                            Schönen Gruß

                            Picard777

                            P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                            Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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