Umsatzsteuervoranmeldung - Kauf aus Drittland

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  • caevi
    Neuer Benutzer
    • 03.01.2022
    • 3

    #1

    Umsatzsteuervoranmeldung - Kauf aus Drittland

    Hallo zusammen,

    ich bin gerade dabei meine Umsatzsteuervoranmeldung zu machen, ich habe ein Einzelunternehmen ohne Kleinunternehmerregelung.

    Dabei sind ein paar Fragen aufgetaucht und ich würde mich sehr freuen, wenn Ihr mir dabei helfen könnt Hier die Fälle:

    1. Kauf einer Dienstleitung aus dem Nicht-EU-Ausland, mit 0 % Mehrwertsteuer. Kommt das in Kz 84, 85 und 67?

    2. Kauf einer Dienstleitung und Kauf von Waren aus dem Nicht-EU-Ausland, mit 19 % Mehrwertsteuer. Kommt das beides auch in Kz 84, 85 und 67?

    3. Ich habe eine Anzahlung für Ware aus dem Nicht-EU-Ausland gemacht, mit 0 % Mehrwertsteuer. Die Ware ist noch nicht da, habe dementsprechend noch keine Einfuhrumsatzsteuer bezahlt. Muss ich den Betrag dann irgendwo angeben und wenn ja, wo?

    4. Ich habe eine Rechnung bezahlt, von dem ein Teil des Betrags mir vom Unternehmen wieder gutgeschrieben wurde, allerdings haben sie mir den Betrag noch nicht zurücküberwiesen. Ich würde davon ausgehen, dass ich in der Umsatzsteuervoranmeldung nun trotzdem den ersten vollen Betrag angeben muss, oder? Wie trage ich dann in der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung den zurückerhaltenen Betrag ein?

    Vielen Dank schonmal!
  • Charlie24
    Erfahrener Benutzer
    • 14.03.2014
    • 45933

    #2
    Vielleicht findest du hier die Antwort auf einige deiner Fragen: https://forum.elster.de/anwenderforu...erschuldumkehr
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar

    • L. E. Fant
      Erfahrener Benutzer
      • 20.09.2013
      • 15381

      #3
      3. Wenn Du keine Umsatzsteuer bezahlt hast, dann kannst Du auch keine geltend machen.
      4. Lieferung oder sonstige Leistung? Inland, EU, Drittland? Wurde die Rechnung berichtigt?

      Kommentar

      • caevi
        Neuer Benutzer
        • 03.01.2022
        • 3

        #4
        Vielen Dank für die schnellen Antworten!

        Charlie24 Stimmt es also, dass ich Waren und Dienstleistungen aus dem Nicht-EU-Ausland, egal wie viel Mehrwertsteuer in der Rechnung ausgestellt ist, unter Kz 84, 85 und 67 eintrage?

        L. E. Fant Es handelt sich um eine Lieferung von Ware im Inland. Die Rechnung wurde nicht berichtigt, ich habe lediglich ein "Gutschrift"-Dokument mit dem zu viel bezahltem Betrag und entsprechender Mehrwertsteuer erhalten und nehme an, dass das Geld demnächst zurücküberwiesen werden soll.

        Kommentar

        • L. E. Fant
          Erfahrener Benutzer
          • 20.09.2013
          • 15381

          #5
          a) Ja
          b) Eine Gutschrift ist so gut wie eine berichtigte Rechnung. Meiner Meinung nach liegen die Bedingungen zum Vorsteuerabzug nicht mehr vor.
          Zuletzt geändert von L. E. Fant; 03.01.2022, 19:14. Grund: Nummerierung könnte vielleicht verwirren

          Kommentar

          • mhanft
            Erfahrener Benutzer
            • 07.01.2006
            • 1695

            #6
            Zitat von caevi Beitrag anzeigen
            2. Kauf einer Dienstleitung und Kauf von Waren aus dem Nicht-EU-Ausland, mit 19 % Mehrwertsteuer. Kommt das beides auch in Kz 84, 85 und 67?
            Nein, das ist wie eine deutsche Rechnung zu behandeln, da der Lieferant offenbar über der Lieferschwelle liegt und daher deutsche Mwst. berechnen und nach Deutschland abführen muss.

            Kommentar

            • caevi
              Neuer Benutzer
              • 03.01.2022
              • 3

              #7
              Vielen Dank!

              mhanft Muss das dann also nur in Kz 67?

              Und nochmal zur Ware aus dem Nicht-EU-Ausland, 0 % Mehrwertsteuer, keine Einfuhrumsatzsteuer bezahlt: Hierfür muss ich also nirgendwo etwas eintragen?

              Kommentar

              • mhanft
                Erfahrener Benutzer
                • 07.01.2006
                • 1695

                #8
                a) nein, in Kz 66 - ist ja kein §13b-Fall
                b) stimmt

                Kommentar

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