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Steuerberechnung der Abfindung mit der Fünftelregelung fehlerhaft

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    Steuerberechnung der Abfindung mit der Fünftelregelung fehlerhaft

    Hallo zusammen,

    ich möchte ausschließen einen Fehler bei der Eingabe gemacht zu haben und konnte dazu nach stundenlanger Recherche leider nichts online finde. Deshalb hoffe ich hier auf euch Experten :-).
    Kurz zu den Fakten:
    Abfindung in 2021 erhalten + Arbeitslohn für 4 Monate + Entgeltersatzleistungen für insgesamt 5 Monate.
    Ich habe nun die Werte, wie ausgewiesen (4 Monate Arbeitslohn von Zeile 3 und die Abfindung von Zeile 10 der Lohnsteuerbescheinigung) in Mein Elster Online eingetragen und auch alle weiteren Angaben zu Lohnsteuer, Entgeltersatzleistungen usw. gemacht. Der AG hatte die Abfindung entsprechend als ermäßigt besteuerten Arbeitslohn angegeben. Nun bekomme ich aber eine festzusetzende Einkommensteuer ausgespuckt, die ca 25% (3000€) höher ist, als sie nach meinem Wissen eigentlich sein dürfte. Ich kann mir aktuell keinen Reim darauf machen. Ich habe es in etlichen Abfindungsrechnern mit Fünftelregelung durchgespielt und die Berechnung auch noch mehrmals manuell vorgenommen. Die Berechnung der Steuer auf die Abfindung ist ja eigentlich simpel und wie folgt:
    - zu versteuerndes Einkommen + Entgeltersatzleistung --> darauf entfallende Einkommenssteuer X
    - zu versteuerndes Einkommen + Entgeltersatzleistung + 1/5 Abfindung --> darauf entfallende Einkommensteuer Y
    - der Unterschiedsbetrag von Y-X wird mit 5 multipliziert und ergibt die auf die Abfindung entfallende Einkommenssteuer
    Das ist eigentlich eine Rechnung, bei der man jetzt nicht so viel falsch machen kann. Dennoch komme ich auf ein ganz anderes Ergebnis, als die Elster Berechnung. Auch der Smart-Rechner spuckt einzelne Erklärungen aus, denen man gut folgen kann. Daher verstehe ich nicht, wo die Differenz bei Elster herkommen soll. Das Ergebnis wird auf dem Vordruck auch mit "zu versteuern nach § 34 Abs. 1 EStG ausgewiesen. Es ist also eigentlich berücksichtigt...

    Lange Rede kurzer Sinn.. hat jemand eine Idee beziehungsweise ist es eventuell bekannt, dass die nicht verbindliche Vorberechnung bei der Fünftelregelung Probleme hat?

    #2
    ... ist es eventuell bekannt, dass die nicht verbindliche Vorberechnung bei der Fünftelregelung Probleme hat?
    Bisher nicht ! Du musst ja in der Berechnung wegen des Bezugs von Entgeltersatzleistungen auch einen Steuersatz ausgewiesen haben.

    Ohne genaue Zahlen lässt sich solche Kombinationen mit Abfindung und Progressionsvorbehalt von hier aus nicht abschätzen
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
      Bisher nicht ! Du musst ja in der Berechnung wegen des Bezugs von Entgeltersatzleistungen auch einen Steuersatz ausgewiesen haben.

      Ohne genaue Zahlen lässt sich solche Kombinationen mit Abfindung und Progressionsvorbehalt von hier aus nicht abschätzen
      Danke für die Rückmeldung. Hm, ich kann auch etwas konkretere Zahlen nennen. Vielleicht mal anhand des zu versteuernden Einkommens ohne Abfindung:
      Ich komme hier auf einen Steuersatz von 26,42%, was ziemlich hoch wirkt. Das Brutto-Einkommen ohne Abfindung beträgt nur 19300€, die Entgeltersatzleistungen ca 9000€. (letztere sind auch nicht einzeln im Beleg für die Vorberechnung aufgeführt, weiß nicht ob das eine Rolle spielt).

      Nach meinem Kenntnisstand, würde die festzusetzende Einkommenssteuer auf die Einkünfte ohne Abfindung nun auf diese Beträge berechnet werden, da die Steuer auf den Abfindungsbetrag, aufgrund der Zusammenballung der Einkünfte, gesondert berechnet wird (siehe Rechnung oben).
      Auf der Steuerberechnung ist nun ein zvE von 14600€ ausgewiesen, aber eben mit 26,42% besteuert. Für so einen Sprung reichen die knapp 9000€ an Entgeltersatzleistung ja nicht aus. Eventuell liegt ja hier schon der Fehler in meiner Auffassung, aber dass wird mir so auf sämtlichen Internetseiten und in den Steuerrechnern so angegeben.
      Analog dazu, ist der ausgewiesene Abfindungsbetrag zwar korrekt angegeben, aber wie gesagt, ebenfalls zu hoch besteuert.

      Brauchst du weitere Infos?
      Zuletzt geändert von Nevtor; 03.01.2022, 18:22.

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        #4
        letztere sind auch nicht einzeln im Beleg für die Vorberechnung aufgeführt, weiß nicht ob das eine Rolle spielt
        Nein, das ist normal, die nicht steuerpflichtigen Leistungen erscheinen nicht in der Steuerberechnung, sie erhöhen nur den Steuersatz.

        Gibt es denn überhaupt einen Steuerrechner, der Leistungen mit Progressionsvorbehalt bei gleichzeitiger Abfindung rechnen kann ?

        Hast du schon mal schon mal folgende Berechnung angestellt: zvE 14.600 + 9.000 + (Abfindung * 20%). Das Ergebnis gibst du im

        Einkommensteuerrechner des BMF ein, da wird dir der durchschnittliche Steuersatz angezeigt. Wenn da auch 26,42% angezeigt

        werden, sollte alles passen. Mir kommt der Steuersatz zwar jetzt auch sehr hoch vor, aber zur Höhe der Abfindung hast du dich

        ja nicht geäußert. Du kannst auch mal die Abfindung ganz weglassen, um zu sehen, wie die 14.600 dann versteuert würden.

        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #5
          Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
          Nein, das ist normal, die nicht steuerpflichtigen Leistungen erscheinen nicht in der Steuerberechnung, sie erhöhen nur den Steuersatz.

          Gibt es denn überhaupt einen Steuerrechner, der Leistungen mit Progressionsvorbehalt bei gleichzeitiger Abfindung rechnen kann ?

          Hast du schon mal schon mal folgende Berechnung angestellt: zvE 14.600 + 9.000 + (Abfindung * 20%). Das Ergebnis gibst du im

          Einkommensteuerrechner des BMF ein, da wird dir der durchschnittliche Steuersatz angezeigt. Wenn da auch 26,42% angezeigt

          werden, sollte alles passen. Mir kommt der Steuersatz zwar jetzt auch sehr hoch vor, aber zur Höhe der Abfindung hast du dich

          ja nicht geäußert. Du kannst auch mal die Abfindung ganz weglassen, um zu sehen, wie die 14.600 dann versteuert würden.
          Ja die gibt es. Hier bspw. teilweise auch mit Erklärung des Rechenwegs.
          https://www.smart-rechner.de/abfindung/rechner.php
          https://fuenftelregelung.info/

          Deine Berechnung habe ich eben durchgeführt. Der BMF Rechner gibt mir ca. 18% aus. Das wäre auch eher in dem Bereich, den ich vorher berechnet hatte und schon mal deutlich weniger als 26,4%. Allerdings wird für die Ermittlung der Einkommenssteuer des normalen Bruttolohns doch eigentlich nur die Entgeltersatzleistung für den Progressionsvorbehalt mit einbezogen. Nach meinem Wissen wird die Abfindung oder ein Teil davon hierfür ja nicht auch noch zusätzlich mit einbezogen, da die Steuer dafür ja separat berechnet wird?!

          Die Abfindung beträgt ca. 46500.

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            #6
            Nach meinem Wissen wird die Abfindung oder ein Teil davon hierfür ja nicht auch noch zusätzlich mit einbezogen,
            Natürlich ist zunächst ein Fünftel der Abfindung in die Berechnung mit einzubeziehen. In dem kombinierten Smartrechner wird der Rechengang richtig beschrieben:

            Die fiktive Einkommensteuer von 19 300 € zzgl. einem Fünftel der Abfindung in Höhe von 9 300 € sowie der Entgeltersatzleistungen in Höhe von 9 000 €,
            also insgesamt 37 600 €, beträgt 7 517 €. (Grundtarif)
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
              Natürlich ist zunächst ein Fünftel der Abfindung in die Berechnung mit einzubeziehen. In dem kombinierten Smartrechner wird der Rechengang richtig beschrieben:

              Die fiktive Einkommensteuer von 19 300 € zzgl. einem Fünftel der Abfindung in Höhe von 9 300 € sowie der Entgeltersatzleistungen in Höhe von 9 000 €,
              also insgesamt 37 600 €, beträgt 7 517 €. (Grundtarif)
              Ja, für die Berechnung der Steuer auf die Abfindung. Hierfür wird, wie in meinem Eingangspost ja geschrieben so gerechnet. Ich denke wir reden bei dem Punkt gerade aneinander vorbei.
              Insgesamt geht es um einen zu hohen Steuerbetrag sowohl für das normale Jahresbrutto, als auch für die Abfindung, die mir von Elster ausgespuckt werden. Ich habe dir die Daten ja genannt und du hast sie ja wohl auch in den Rechner eingegeben. Hier besteht doch eine erhebliche Diskrepanz zu dem, was von Elster ausgegeben wurde? Elster setzt insgesamt ca 19300€ Steuer fest. Laut Smartrechner sind es ca. 16.000€

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                #8
                Elster setzt insgesamt ca 19300€ Steuer fest. Laut Smartrechner sind es ca. 16.000€
                Dass mir der Durchnittssteuersatz bei Mein ELSTER sehr hoch vorkommt, hatte ich ja bereits im Beitrag #4 geschrieben

                Nachdem die Steuer nach § 34 Abs. 1 EStG in der Berechnung gesondert ausgewiesen wird, müsstest du ja ablesen können, ob der Rechenfehler

                die ermäßigte Steuer nach § 34 Abs. 1 EStG betrifft oder ob beim Progressionsvorbehalt oder ob bei beiden falsch gerechnet wird.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                  #9
                  Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                  Dass mir der Durchnittssteuersatz bei Mein ELSTER sehr hoch vorkommt, hatte ich ja bereits im Beitrag #4 geschrieben

                  Nachdem die Steuer nach § 34 Abs. 1 EStG in der Berechnung gesondert ausgewiesen wird, müsstest du ja ablesen können, ob der Rechenfehler

                  die ermäßigte Steuer nach § 34 Abs. 1 EStG betrifft oder ob beim Progressionsvorbehalt oder ob bei beiden falsch gerechnet wird.
                  Es betrifft beide. Das ist das Elster Ergebnis:
                  Berechnung der Einkommensteuer
                  zu versteuern mit Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG
                  nach dem Grundtarif. . . . . . . . . . . . . . .14.604. . .26,4249 v.H. . . . . .3.859
                  zu versteuern nach
                  § 34 Abs. 1 EStG . . . . . . . . . . . . . . . . .48.305. . . . . . . . . . . . . .15.435
                  festzusetzende Einkommensteuer. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .19.294

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                    #10
                    Nachtrag: Ich habe deinen Steuerfall jetzt mal in Mein ELSTER nachgestellt. Ich kann deine Ergebnisse nicht nachvollziehen.

                    Deine Entgeltersatzleistungen hast du nur einmal im Hauptvordruck erfasst ?
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                      #11
                      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                      Nachtrag: Ich habe deinen Steuerfall jetzt mal in Mein ELSTER nachgestellt. Ich kann deine Ergebnisse nicht nachvollziehen.

                      Deine Entgeltersatzleistungen hast du nur einmal im Hauptvordruck erfasst ?
                      Oh mein Gott, du bist ein Held. Ich hatte noch einen Wert der Entgeltersatzleistung im Hauptdruck stehen und den unwissentlich für 2021 mit übernommen. Jetzt ist alles korrekt. Vielen Dank für deine Zeit und die Hilfe!

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                        #12
                        Dann kann ich ja meinen nachgestellten Fall wieder löschen. Bei Fallgestaltungen, bei denen keine Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind,

                        rechnet Mein ELSTER in der Regel richtig, wie auch hier.
                        Freundliche Grüße
                        Charlie24

                        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                          #13
                          Guten Tag,

                          aufgrund Schließung des Betriebs wurde ich 07/2018 betriebsbedingt entlassen und habe eine Abfindung in zwei Raten (2018: 16.000€ 2019: 12.000€) erhalten (Vergleich vorm Gericht).
                          Diese finde ich im Ausdruck der el.Lohnsteuerbescheinigung 2018 und 2019 unter Punkt 10 (Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre)
                          wieder. Auch ist dort unter 11. die Einbehaltene Lohnsteuer sowie unter 12. der Soli angegeben.
                          Daraus schließe ich, dass die Abfindung bereits besteuert wurde.
                          Bruttoarbeitslohn einschl.
                          Sachbezüge ohne 9. und 10 betrug bis 31.07.2018 = 28.999€
                          20.08.2018 - 20.09.2018 neue Beschäftigung nach der Entlassing 4.300€
                          01.10.2018 - 31.12.2018 zweite Beschäftigung nach der Entlassing 12.000€

                          Im Jahr 2019 wurde die zweite Rate 12.000€ ausgezahlt, regülarer Bruttoarbeitslohn 2019 = 12.000€

                          Wo trage ich was ein ?
                          Muss ich die Gerichtsunterlagen einreichen?

                          vielen Dank

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                            #14
                            Das darfst du alles unter Bruttoarbeitslohn erfassen. Eine Entschädigungszahlung in 2 Raten in unterschiedlichen Jahren ist nach § 34 EStG grundsätzlich nicht begünstigt.

                            Es gibt zwar auch Ausnahmen aber das darfst du mit deinem FA klären.
                            Mit freundlichen Grüßen

                            Beamtenschweiß
                            ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

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