Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Anlage R - Korrekte Berechnung des Steuerfreibetrages klappt nicht

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Anlage R - Korrekte Berechnung des Steuerfreibetrages klappt nicht

    Hallo.

    Habe zum 1.7.21 meine seit 1.3.2005 bestehende volle Erwerbsminderungsrente in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen umgestellt.Jetzt gibt es das " Problem " in der Anlage R der neuen - korrekten - Berechnung des Steuerfreien Antells. der Jahresrente. Da es sich bei meiner Altersrente ja um eine sich nahtlose anschließende Folgerente handelt beträgt der steuerfreie Betrag der Rente ja weiterhin 50% aus 2006 und zwar lebenslang .

    Leider ermittelt die Steuerberechnung in MeinElster diesen steuerfreien Anteil nicht korrekt. Es wird einfach die Jahressumme der Rente zu 50% errechnet was in der Summe dann falsch ist.

    Ist das ein Fehler im Programm oder kann das Programm so etwas " komplexes " nicht oder noch nicht korrekt berechnen ?


    #2
    Dazu folgendes :

    " Eine Erwerbsminderungsrente wird spätestens nach Vollendung des 65. bzw. 67. Lebensjahres des Berechtigten in die Regelaltersrente umgewandelt. Dann gilt Folgendes:
    • Für die Altersrente wird der Rentenfreibetrag neu festgesetzt. Es kommt die Sonderregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 8 EStG zur Anwendung, die für Renten gilt, die nach dem 31.12.2004 aus derselben Versicherung einander nachfolgen, z. B. Altersrente anstelle der zuvor gezahlten Erwerbsminderungsrente. In diesen Fällen richtet sich der Prozentsatz zur Ermittlung des Besteuerungsanteils der nachfolgenden Rente nach dem Jahr, das sich rechnerisch ergibt, wenn die Laufzeit der vorgehenden Rente von dem "Jahr" des Beginns der späteren Rente abgezogen wird; mindestens ist jedoch der Prozentsatz des Jahres 2005 von 50 % anzusetzen. Die Finanzverwaltung zieht zur Ermittlung des prozentualen Besteuerungsanteils vom tatsächlichen Rentenbeginn der Folgerente die Laufzeit der vorhergehenden Renten ab.
    • Der Rentenfreibetrag für die Erwerbsminderungsrente wird im Jahr der Umwandlung in dem Verhältnis angepasst, in dem der Gesamtbetrag der Erwerbsminderungsrente in diesem Jahr zum Jahresrentenbetrag bei Ermittlung des ursprünglichen Rentenfreibetrags steht. Regelmäßige Anpassungen bleiben bei der Neuberechnung außer Betracht."

    Kommentar


      #3
      Ist das ein Fehler im Programm oder kann das Programm so etwas " komplexes " nicht oder noch nicht korrekt berechnen ?
      Die Webanwendung müsste das schon können, wenn sie mit allen Daten gefüttert wird. Hast du denn für 2021 schon die Rentenbezugsmitteilung

      zur Vorlage beim Finanzamt erhalten ? Das glaube ich eher nicht ! Die Bescheinigungen für 2021 sind doch ebenfalls noch nicht abrufbar.

      Bevor du dir ja jetzt selbst jetzt den Kopf zerbrichst, würde ich auf diese Bescheinigungen warten. Wenn ich es recht im Kopf habe, gibt es bei

      diesen Folgerenten tatsächlich zunächst keinen Rentenanpassungsbetrag und wenn du die Erwerbsminderungsrente richtig als vorhergehende

      Rente erfasst hast, dann sollte der steuerfreie Rentenanteil mit 50 % schon passen. Ich müsste das jetzt auch erst wieder nachstellen, also übe

      dich in Geduld und warte die Bescheinigungen für 2021 ab. Es eilt doch nichts !
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

      Kommentar


        #4
        Nachtrag: Ich habe das jetzt mal kurz nachgestellt. Die Berechnung mit dem steuerfreien Anteil von 50% des Rentenbetrags 2021 stimmt schon.

        Der Rentenanpassungsbetrag greift erst wieder im Jahr 2023. Komplizierter wäre es nur, wenn es bei der Erwerbsminderungsrente Unterbrechungen

        gegeben hätte, aber auch das kann die Webanwendung berechnen. Man kann nämlich bis zu 3 vorhergehende Renten eintragen.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

        Kommentar


          #5
          Danke sehr.

          Die Rentenbezugsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt habe ich - wie jedes Jahr - direkt am Neujahrstag angefordert. Meine erste " Amtshandlung " in jedem neuem Jahr.
          Sie sollte also spätestens nächste Woche kommen. Ging bislang immer sehr flott mit der Zusendung auch gleich Anfang Januar schon. Bin dadrauf schon sehr gespannt...

          Das es bei einer Rente mit Beginn mitten im Jahr dann im ersten Jahr keinen Anpassungsbetrag gibt ist klar, denn es zählt ja erst dann das darauf folgende " volle " Rentenbezugsjahr als Berechnungsgrundlage und endgültiger Feststellung des Steuerfreien Anteils der Rente. Erst in der Bescheinigung für 2022 sollte der Anpassungsbetrag dann enthlalten sein.

          Die vorrübergehenden Renten ( sogar 2 ) habe ich korrekt eingetragen. 1.3.2005 bis 31.08.2006 und 1.9.2006 bis 30.6.21. Insofern mehr kann ich ja nicht machen...

          Kommentar


            #6
            Erst in der Bescheinigung für 2022 sollte der Anpassungsbetrag dann enthlalten sein.
            Nein, den gibt es erst wieder 2023. Deine Altersrente hat am 01.07.2021 begonnen, der steuerfreie Rentenbetrag wird aus dem Rentenbetrag des Jahres 2022

            ermittelt, 2022 ist das erste volle Rentenjahr. Die Rentenbezugsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt muss man nicht jedes Jahr neu beantragen, Ich habe die

            einmal bei Rentenbeginn beantragt, seitdem wird sie mir automatisch zugeschickt. Ich nutze aber in der Praxis den Bescheinigungsabruf von Mein ELSTER.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

            Kommentar


              #7
              Nur ist bzw. wird eben vom Programm - fälschlicherweise - der gesamte Jahresbetrag der Rente mit 50% steuerfreiem Anteil berechnet worden.

              50% sind aber nur korrekt vom Betrag der Altersrente also von Juli bis Dezember !

              Von der EM-Rente in den Monaten Januar bis Juni eben nicht ! Hier muss auf den 2006 festgestelltem steuerfreien Festbetrag von 7325€ ein 6/12 berechnet werden und nicht von dem Betrag der Rente in diesen Monaten . 6/12 von 7325€ = 610,41€ x 6 wären dann 3662,46€ als steuerfreier Betrag für den Teil der EM-Rente. PLus den 50% des Betrages der Altersrente ergibt dann den korrekten steuerfreien Anteil für das Jahr 2021.




              Kommentar


                #8
                Ja habe mich verschrieben. 2023 ist klar.

                Kommentar


                  #9
                  50% sind aber nur korrekt vom Betrag der Altersrente also von Juli bis Dezember !
                  Du musst ja auch beide Renten getrennt erfassen. Die bisherige Erwerbsminderungsrente und die Altersrente darfst du nicht als eine Rente eintragen,

                  das sind zwei Renten, die einzeln erfasst gehören. Dann rechnet die Webanwendung das schon richtig aus. Bei der Erwerbsminderungsrente gibt es

                  natürlich auch einen Rentenanpassungsbetrag, da muss als steuerfreier Anteil dann die Hälfte des steuerfreien Anteils der Vorjahre in der Berechnung

                  stehen, nachdem die Laufzeit noch ein halbes Jahr war.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                  Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                  Kommentar


                    #10
                    Okay. Das könnte / wird es sein.

                    Danke sehr für den Tipp. Da wäre ich nicht drauf gekommen. Das mache ich morgen früh gleich.

                    Schönen Abend noch.

                    Kommentar


                      #11
                      Das mache ich morgen früh gleich.
                      Ich sehe schon, du kannst es doch nicht erwarten, bis du die Bescheinigungen der Rentenversicherung in Händen hast.

                      Ebenfalls einen schönen Abend !
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                      Kommentar

                      Lädt...
                      X