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Reverse Charge Verfahren in der Umsatzsteuervoranmeldung

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    Reverse Charge Verfahren in der Umsatzsteuervoranmeldung

    Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage zum Reverse Charge Verfahren in der Umsatzsteuervoranmeldung auf elster.de und hoffe, dass mir jemand diese beantworten kann. Ich habe mir Vimeo Pro für 1 Jahr als Leistung gemietet. Die Leistung habe ich somit aus den USA bezogen dafür keine USt. bezahlt. Eine entsprechende Rechnung liegt vor. Da ich Leistungsempfänger bin, liegt die Steuerschuld bei mir.

    Meine Frage lautet nun, in welche Zeilen muss ich diese Ausgabe in der Umsatzsteuervoranmeldung auf elster.de eintragen? Und muss ich dort Netto und Brutto eintragen?

    Vielen Dank im Voraus

    #2
    AW: Reverse Charge Verfahren in der Umsatzsteuervoranmeldung

    Der Nettoumsatz ist in Zeile 50, Kennzahl 84 zu erklären, die darauf geschuldete Umsatzsteuer ist unter der Kennzahl 85 anzugeben.

    Wenn du zum Vorsteuerabzug berechtigt bist, trägst du die Vorsteuer in Zeile 56, Kennzahl 67 ein.

    - - - Aktualisiert - - -

    Ergänzung: In Mein ELSTER sind die Einträge auf den Seiten 7 und 8 der Voranmeldung zu machen.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      AW: Reverse Charge Verfahren in der Umsatzsteuervoranmeldung

      Vielen Dank!

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        #4
        AW: Reverse Charge Verfahren in der Umsatzsteuervoranmeldung

        Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
        Wenn du zum Vorsteuerabzug berechtigt bist, trägst du die Vorsteuer in Zeile 56, Kennzahl 67 ein.

        - - - Aktualisiert - - -

        Ergänzung: In Mein ELSTER sind die Einträge auf den Seiten 7 und 8 der Voranmeldung zu machen.
        Kurze Verständnisfrage, nach meiner Beispielrechnung schulde ich dem Finanzamt ja noch 19€, die ich noch nachzahlen muss,
        plus der eingenommen Umsatzsteuer von 500€, also 519€

        Wenn ich jetzt in die Zeile 56, Kennzahl 67 die 19€ eintrage werden sie am Ende von den 500€ abgezogen.
        Ich muss also nur noch 481€ zahlen, obwohl ich zuvor nicht die 19€ bezahlt habe.

        Oder mache ich diesen Schritt in der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung?

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          #5
          AW: Reverse Charge Verfahren in der Umsatzsteuervoranmeldung

          Wenn du zum Vorsteuerabzug berechtigt bist, ist das doch für dich ein Nullsummenspiel.

          Wenn du die 19 € unter der Kennzahl 85 eingetragen hast und den gleichen Betrag unter der Kennzahl 67, dann saldiert sich das auf 0.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

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            #6
            AW: Reverse Charge Verfahren in der Umsatzsteuervoranmeldung

            Zitat von Loci Beitrag anzeigen
            19€ ... plus der eingenommen Umsatzsteuer von 500€, also 519€ ... in die Zeile 56, Kennzahl 67 die 19€ ... nur noch 481€ zahlen
            500 + 19 - 19 = 500!

            Hast Du vielleicht die Kennzahlen 84 und 85 nicht ausgefüllt?

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              #7
              und wenn auf der Rechnung keine Umsatzsteuer angegeben ist? Rechne ich die dann selbst runter?

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                #8
                Zitat von EileenAl Beitrag anzeigen
                und wenn auf der Rechnung keine Umsatzsteuer angegeben ist? Rechne ich die dann selbst runter?
                Was heißt hier runter? Die Umsatzsteuer kommt drauf ! Es liegt im Wesen einer Reverse-Charge-Rechnung, dass es sich um einen Nettobetrag handelt.

                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                  #9
                  Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                  Was heißt hier runter? Die Umsatzsteuer kommt drauf ! Es liegt im Wesen einer Reverse-Charge-Rechnung, dass es sich um einen Nettobetrag handelt.
                  Ach sorry! Ich blicke da leider immer noch nicht durch. Das heißt wenn die Rechnung (ohne dass MwSt ausgewiesen war oder ein Vermerk zum Reverse Charge Verfahren angegeben wurde) 100 Euro gewesen wäre. Würde ich 119 Euro angeben in Zeile 50 / KZ 85? Und in Zeile 56 / KZ 67 dann 19 Euro? Oder 100 Euro (Z. 50/KZ 85) vs. 81 Euro (Z. 56/KZ67)?

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                    #10
                    Wenn du zum Vorsteuerabzug berechtigt bist, was ich nicht weiß und es sich tatsächlich um einen Reverse-Charge-Umsatz nach § 13b Abs. 2 UStG

                    handelt, dann kommt der Nettoumsatz von 100,00 € unter Kennzahl 84 in die Zeile 50, die Umsatzsteuer von 19,00 € (aktuell 16,00 €!) unter Kennzahl 85

                    ebenfalls in die Zeile 50. Die Vorsteuer von 19,00 € (aktuell 16,00 €!) gehört unter Kennzahl 67 in die Zeile 56 der USt.-Voranmeldung.
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                      #11
                      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                      Wenn du zum Vorsteuerabzug berechtigt bist, was ich nicht weiß und es sich tatsächlich um einen Reverse-Charge-Umsatz nach § 13b Abs. 2 UStG

                      handelt, dann kommt der Nettoumsatz von 100,00 € unter Kennzahl 84 in die Zeile 50, die Umsatzsteuer von 19,00 € (aktuell 16,00 €!) unter Kennzahl 85

                      ebenfalls in die Zeile 50. Die Vorsteuer von 19,00 € (aktuell 16,00 €!) gehört unter Kennzahl 67 in die Zeile 56 der USt.-Voranmeldung.
                      Ganz lieben Dank!!!!!!

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                        #12
                        Hallo hätte da auch ne Verständnisfrage. Ich bin selbständiger gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d. Meine Steuererklärung mache ich per EÜR, bin also nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet und habe ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze. Nun habe ich seit Mai auf Facebook Werbung geschaltet. Die Rechnung erhalten ich von Facebook ohne Steuer per reverse Charge- Verfahren. Nun bin ja ich verpflichtet die Steuer abzuführen. Wie muss ich die 19 % (16%) nun abführen? Funktioniert das weiterhin mit der EÜR 1x im Jahr, oder werde ich nun für diese Rechnungen Umsatzsteuerpflichtig und muss meine mtl. Voranmeldungen abgeben? Wäre super, wenn mir da jmd. weiterhelfen kann. Vielen Dank.

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                          #13
                          Hallo,

                          mit der EÜR hat das noch nie funktioniert.
                          Was meinst du genau?
                          Umsatzsteuererklärung, Umsatzsteuervoranmeldung oder sonst etwas?

                          Gruß FIGUL
                          Gruß FIGUL

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                            #14
                            Hallo FIGUL, ja sry. Ich meinte Umsatzsteuererklärung. Diese habe ich bisher ja noch nie beifügen müssen, da ich ja wie beschrieben keine umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen habe bzw. auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt bin. Aber wie es aussieht muss ich diese Anlage dann bei der Steuererklärung für 2020 machen, aufgrund der Rechnungen die ich als reverse Charge bekomme. Oder? Ich stelle mir zudem die Frage ob ich nun aufgrund dessen auch verpflichtet bin eine Umsatzsteuervoranmeldung zu machen, also sprich die 19/16% zeitnah abzuführen oder ob es reicht dies dann mit der Umsatzsteuererklärung 1x im Jahr zu machen?

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                              #15
                              Ich weiß nur, dass Kleinunternehmer inzwischen diese Umsätze vierteljährlich anmelden müssen, natürlich jeweils nur bei Anfall.

                              Am einfachsten dürfte es sein, du rufst dein Finanzamt an und klärst das dort. Ich weiß ja nicht, um welche Größenordnungen es dabei geht.
                              Freundliche Grüße
                              Charlie24

                              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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